I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.381/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1B_381/2013 Urteil vom 29. Oktober 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. Gegenstand Strafverfahren; Akteneinsicht, Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 13. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung. In Erwägung, dass X.________ gegen die Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. September 2013 betreffend Akteneinsicht Beschwerde in Strafsachen erhoben hat; dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG); dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdeführer die angefochtene Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nach eigenen Angaben am 21. September 2013 erhalten hat; dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 21. Oktober 2013 abgelaufen ist; dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 21. Oktober 2013 in Deutschland bei der Deutschen Post aufgegeben hat; dass gemäss Angaben Track & Trace die Beschwerde am 25. Oktober 2013 der Schweizerischen Post übergeben worden ist; dass die Beschwerde somit verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Oktober 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben