Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.378/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_378/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. September 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen X.________ ein
Strafverfahren wegen Veruntreuung und weiterer Delikte. Am 2. Oktober 2012
wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Letztmals wurde die Haft mit Verfügung
vom 5. September 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich bis zum
7. März 2014 verlängert. Dagegen erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht
des Kantons Zürich. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25.
September 2013 teilweise gut und reduzierte die Haftverlängerung von sechs
Monaten auf drei. Die Haft dauert demnach bis zum 7. Dezember 2013.

B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 25. Oktober 2013 beantragt
X.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei
sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge erneut vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts betrifft die Verlängerung der
Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und
befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde indessen insofern, als der
Beschwerdeführer nicht weiter substanziierte Kritik äussert bzw. diese über den
Prozessgegenstand hinausgeht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies betrifft die Rüge, er
werde unmenschlich behandelt (Art. 3 EMRK) und die Haft dazu missbraucht, ihn
zu einem Geständnis zu zwingen (Art. 5 EMRK). Ebenfalls nicht hinreichend
substanziiert erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, während seines
Aufenthalts in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hätten sich
verschiedene Insassen ohne Weiteres aus der Klinik entfernt. Darauf ist nicht
weiter einzugehen.

2.

2.1. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a).

 Das Obergericht bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den
besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet den
dringenden Tatverdacht nicht (vgl. dazu das ebenfalls ihn betreffende Urteil
des Bundesgerichts 1B_72/2013 vom 11. März 2013 E. 3.2). Er macht hingegen
geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an multipler Sklerose, was ihn
an der Flucht hindere. Zudem sei in zwei ärztlichen Gutachten festgestellt
worden, dass es keine Hinweise auf Fluchtgefahr gebe. Nicht einmal wenn er die
Wahl hätte, würde er in sein Heimatland Kroatien reisen. Die
Gesundheitsversorgung in der Schweiz sei eine der besten in Europa und er wolle
auch deshalb hierbleiben, damit die Eidgenossenschaft ihre Verantwortung zur
Linderung seines durch die Untersuchungshaft verursachten Leidens wahrnehmen
könne.

2.3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es
um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte
Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,
denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob
Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als
möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der
drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62
mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen,
die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil
1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Selbst bei einer
befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich
an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die
Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil 1B_422/2011 vom 6.
September 2011 E. 4.2 mit Hinweis).

2.4. Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 1B_154/2013 vom 2. Mai 2013
zur Gefahr der Flucht durch den Beschwerdeführer geäussert. Es zog insbesondere
in Erwägung, dass dem Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen
Veruntreuung, den zahlreichen Vorstrafen und der Möglichkeit der Anordnung des
Vollzugs einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von fünf Monaten eine
Freiheitsstrafe drohe, die deutlich länger als die bisher erstandene
Untersuchungshaft dauere. Dies stelle einen wesentlichen Anreiz zur Flucht dar.
Weiter berücksichtigte es, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der
Untersuchungshaft gezeigt hatte, dass er den Freiheitsentzug als unerträgliche
Einschränkung empfindet. Nachdem er vom Entscheid über seine
Hafterstehungsfähigkeit unterrichtet worden war, hatte er gar einen
Suizidversuch unternommen. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich hielt
damals weiterhin konkrete Massnahmen für notwendig, um der Suizidgefahr zu
begegnen. Das Bundesgericht schloss, wenn der Beschwerdeführer derart weit
gegangen sei, um dem normalen Untersuchungshaftregime zu entkommen, so bestehe
auch die ernsthafte Gefahr, dass er sich durch Flucht dem drohenden
Strafvollzug entziehe (a.a.O., E. 2.5).

 Laut Beschwerdeschrift und angefochtenem Entscheid hat sich die Situation
seither insofern verändert, als beim Beschwerdeführer eine multiple Sklerose
diagnostiziert wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es ihm wegen der
Krankheit physisch unmöglich wäre zu fliehen. Wohl hätte eine Flucht aufgrund
der körperlichen Behinderung und der Behandlungsbedürftigkeit weniger Aussicht
auf Erfolg und trifft zu, dass das Gesundheitswesen in der Schweiz gut
ausgebaut ist. Es ist auf der anderen Seite aber auch zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer den Freiheitsentzug als unerträgliche Einschränkung
empfindet und davon ausgeht, dass der Multiple-Sklerose-Schub gerade dadurch
ausgelöst worden sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände
erscheint deshalb nach wie vor als wahrscheinlich, dass er sich bei einer
Haftenlassung dem drohenden Freiheitsentzug durch Flucht entziehen würde. Dass
der Oberarzt der Integrierten Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland (IPW
Hard) bestätigte, dass sich seit Eintritt in die Klinik am 8. August 2013 keine
Hinweise auf Fluchtgefahr ergaben bzw. dass der Beschwerdeführer keine
Anstalten gemacht habe, die Klinik unerlaubterweise zu verlassen, ändert daran
nichts.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Fortsetzung der Untersuchungshaft als
unverhältnismässig, weil sie es ihm verunmögliche, in den Genuss der
bestmöglichen medizinischen Behandlung zu kommen. Zudem wirft er der Vorinstanz
vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben. Wenn sie ausführe, nach
den Angaben des behandelnden Arztes habe sich sein psychisches Zustandsbild
leicht gebessert und stabilisiert, so sei dies aus dem Kontext gerissen. Die
Aussage habe sich nämlich einzig auf die Suizidgefahr bezogen, nicht aber etwa
auf die posttraumatische Belastungsstörung oder die multiple Sklerose.

3.2. Das Obergericht führte aus, den Akten sei lediglich zu entnehmen, dass
nach Ansicht des behandelnden Arztes keine "optimale" Behandlung des
Beschwerdeführers durchgeführt werden könne, sowie, dass im Setting der IPW
Hard gewisse notwendige Behandlungen nicht möglich seien. Weiter werde
festgehalten, das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich durch
den Aufenthalt in der Psychiatrie leicht gebessert und stabilisiert. Eine
Entlassung sei nicht angezeigt, nur weil dem Beschwerdeführer in der
Untersuchungshaft allenfalls nicht die bestmögliche Behandlung geboten werden
könne. Soweit dem Beschwerdeführer in der IPW Hard allfällige notwendige
Behandlungen nicht geboten bzw. notwendige Abklärungen nicht durchgeführt
werden könnten, werde die zuständige Behörde eine Verlegung des
Beschwerdeführers in eine geeignetere Anstalt oder Institution zu prüfen haben
(Art. 234 Abs. 2 StPO).

3.3. Grundsätzlich rechtfertigt eine Krankheit nicht die Aufhebung der
Untersuchungshaft. Auf die Untersuchungshaft muss jedoch verzichtet werden,
wenn ihre Auswirkung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem
vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art.
10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im
Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (zum Ganzen: BGE 116 Ia 420 E.
3e S. 425; Urteile 1B_149/2011 vom 4. Mai 2011 E. 5, nicht publ. in: BGE 137 IV
186; 1B_295/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.3; 1B_212/2008 vom 21. August 2008
E. 2; je mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. August 2013 in der IPW Hard.
Gemäss der Stellungnahme des zuständigen Oberarztes vom 2. September 2013 wurde
eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, anamnestisch eine
posttraumatische Belastungsstörung sowie eine multiple Sklerose diagnostiziert.
Gemäss einem vom 15. Oktober 2013 datierenden Schreiben von Dr. med.
Y.________, Facharzt für Neurologie, geht der Verdacht auf eine multiple
Sklerose auf neurologische Abklärungen im Inselspital Bern im August 2013
zurück; mittlerweile sei die Diagnose gesichert. Der Facharzt führt weiter aus,
dass eine Interferon-Behandlung indiziert sei, wozu jedoch Vorabklärungen
notwendig seien; eine Kostengutsprache bei der Krankenkasse des Patienten sei
bereits angefordert worden.

 Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass eine angemessene Behandlung
des Beschwerdeführers in der IPW Hard möglicherweise nicht gewährleistet werden
kann. Es geht daraus jedoch ebenfalls hervor, dass sich das Amt für
Justizvollzug um eine langfristig adäquate Lösung bemüht. Mit Schreiben vom 20.
August 2013 bat es die ärztliche Leitung der IPW Hard zu prüfen, inwieweit und
unter welchen administrativen Modalitäten eine längerfristige Aufnahme und
stationäre Behandlung bei ihr möglich sei. Eine definitiver Bericht steht
offenbar noch aus, was mit den im Schreiben von Dr. med. Y.________ erwähnten
notwendigen Vorabklärungen zusammenhängen dürfte. Jedenfalls kann im jetzigen
Zeitpunkt nicht gesagt werden, die medizinische Versorgung des
Beschwerdeführers sei inadäquat und rechtfertige eine Aufhebung der
Untersuchungshaft.

 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Fortsetzung der Haft sei wegen seines
Gesundheitszustands unverhältnismässig, ist somit unbegründet. Nicht
ausschlaggebend ist vor diesem Hintergrund, in welcher Hinsicht sich sein
psychisches Zustandsbild gebessert und stabilisiert hat und ob die Vorinstanz
diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Zwischen den Einvernahmen vom 22. Mai 2013 und vom 28.
August 2013 (der ersten und zweiten Schlusseinvernahme) sei die
Staatsanwaltschaft untätig gewesen. Einen objektiven Grund dafür habe es nicht
gegeben, denn trotz Hospitalisation sei er einvernahmefähig gewesen.

4.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei im betreffenden
Zeitraum mehrfach hospitalisiert gewesen. Es seien verschiedene Behandlungen
und Untersuchungen vorgenommen worden, wobei unter anderem die multiple
Sklerose diagnostiziert worden sei. Dass die Staatsanwaltschaft die
Schlusseinvernahme erst auf Ende August 2013 angesetzt habe, könne ihr unter
diesen Umständen kaum angelastet werden. Offensichtlich seien im fraglichen
Zeitraum lediglich noch Untersuchungshandlungen, bei denen die Anwesenheit des
Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei, ausstehend gewesen. Jedenfalls sei
nach der Schlusseinvernahme sowie nach der Einvernahme eines Polizisten am 6.
September 2013 den Beteiligten mitgeteilt worden, die Untersuchung stehe vor
dem Abschluss.

4.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 5 StPO hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Die Haft kann die
zulässige Dauer namentlich dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben wird. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den
konkreten Umständen des einzelnen Falls (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 137 IV
92 E. 3.1 S. 96; je mit Hinweisen).

 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders
schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine
schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen,
erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das
Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich
gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die
gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offenbleiben, ob
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die
zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens
anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der
Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots gegeben ist und wie diese wieder gutzumachen ist (z.B.
durch eine Strafreduktion), kann in der Regel erst der Sachrichter unter der
gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151 f.; 137
IV 92 E. 3.1 S. 96; je mit Hinweisen).

4.4. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer zwischen den beiden
Schlusseinvernahmen mehrfach hospitalisiert war. Es trifft jedoch ebenfalls zu,
dass dieser Umstand einer Einvernahme grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern
die Einvernahmefähigkeit zu bejahen ist. Ob die Hospitalisationen überhaupt der
Grund waren, weshalb die Staatsanwaltschaft mit der zweiten Schlusseinvernahme
zuwartete, wie dies die Vorinstanz annimmt, ergibt sich aus den Akten nicht.
Aus diesen geht einzig hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft am 22. August
2013 bei der IPW Hard erkundigte, ob der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei,
so dass die am 28. August 2013 geplante Einvernahme durchgeführt werden könne.
Wie es sich damit abschliessend verhält, kann jedoch offen bleiben. Die
beanstandete Verfahrensverzögerung ist jedenfalls nicht derart gravierend, dass
sie eine Haftentlassung zur Folge hätte. Zudem hat die Staatsanwaltschaft die
Untersuchung in der Folge innert kurzer Zeit abgeschlossen und dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, sie sehe vor, Anklage zu erheben. Es ist in
Nachachtung des Beschleunigungsgebots zu erwarten, dass sie dies ebenfalls
unverzüglich tut.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine übermässige Haftdauer, als er
davon ausgeht, es liege Überhaft vor. Er verweist auf seine gesundheitliche
Situation und darauf, dass er seine Strafe mangels Hafterstehungsfähigkeit
ohnehin höchstens in einer Klinik verbüssen müsste. Auch im Hinblick auf einen
im Raum stehenden Widerruf einer bedingt ausgesprochenen früheren
Freiheitsstrafe geht er davon aus, dass dieser wegen seiner gesundheitlichen
Situation, der erfolgten Therapierung und seinem seitherigen Wohlverhalten
fraglich sei. Bezüglich der ihm vorgeworfenen Veruntreuung ist er der Ansicht,
diese habe nur eine bedingte oder teilbedingte Strafe zur Folge.

5.2. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht
länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Das Verbot der Überhaft
ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dessen Einhaltung
ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die
Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken,
um diese nicht zu präjudizieren (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E.
4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen).

 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer Veruntreuung im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 StGB vor. Dieses Verbrechen wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, sind zudem zahlreiche Vorstrafen und ein möglicher Widerruf einer
Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu berücksichtigen. Ob eine allfällige
Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist, wird der Sachrichter zu beurteilen
haben. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft ist dieser Umstand
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und vorliegend besteht diesbezüglich
auch kein Ausnahmefall (vgl. BGE 125 I 60 E. 3d S. 64 mit Hinweis; Urteil 1B_20
/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). In Würdigung all dieser Umstände erweist
sich die bisher erstandene Haft von gut 13 Monaten noch nicht als
unverhältnismässig lang.

6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann
dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Manfred Küng wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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