I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.373/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1B_373/2013 Urteil vom 4. November 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich. Gegenstand Untersuchungshaft. In Erwägung, dass X.________, welcher sich in Untersuchungshaft befindet, mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat ohne darzulegen, gegen welchen Entscheid sich diese richten sollte; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Beschwerde auch nicht beigelegt hat; dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 4. November 2013 nachzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 31. Oktober 2013 mehrere kantonale Entscheide nachreichte, welche indessen nicht von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) stammten (Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 2. August 2013, Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013) oder bei welchem die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG längstens abgelaufen ist (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2013); dass sich somit aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht einmal ergibt, gegen welchen Entscheid sich seine Beschwerde richten sollte, weshalb mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben