Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.373/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_373/2013

Urteil vom 4. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8026 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft.

In Erwägung,
dass X.________, welcher sich in Untersuchungshaft befindet, mit Eingabe vom
21. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat ohne darzulegen,
gegen welchen Entscheid sich diese richten sollte;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Beschwerde auch
nicht beigelegt hat;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2013
aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 4. November 2013
nachzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5
BGG);
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 31. Oktober 2013 mehrere kantonale
Entscheide nachreichte, welche indessen nicht von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) stammten (Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, vom 2. August 2013, Antrag auf Verlängerung der
Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Oktober
2013) oder bei welchem die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1
BGG längstens abgelaufen ist (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 14. August 2013);
dass sich somit aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht einmal ergibt,
gegen welchen Entscheid sich seine Beschwerde richten sollte, weshalb mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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