Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.355/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_355/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011
Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. September 2013.

Erwägungen:

1. 
Gerichtspräsidentin Y.________ des Regionalgerichts Bern-Mittelland überwies am
1. Juli 2013 ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch von X.________ an die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Am 7. August
2013 ersuchte X.________ um Ausstand der Präsidentin der Beschwerdekammer,
Oberrichterin Z.________, und beantragte eine Beschlussfassung über den
Ausstand der Gerichtspräsidentin Y.________ durch ein ausserkantonales
Beschwerdegericht, da eigentlich praktisch alle Oberrichter des Obergerichts
des Kantons Bern als befangen abgelehnt werden müssten.
In der Folge leitete die Präsidentin der Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch
vom 7. August 2013 an die Strafkammern des Obergerichts weiter. Mit Beschluss
vom 11. September 2013 wies die 1. Strafkammer das Ausstandsgesuch gegen
Oberrichterin Z.________ sowie weitere am Obergericht tätige Richter ab.
Daraufhin wies die Beschwerdekammer in Strafsachen das Ausstandsgesuch gegen
Gerichtspräsidentin Y.________ mit Beschluss vom 26. September 2013 ab.

2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Postaufgabe 10. Oktober 2013)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig der Beschluss der
Beschwerdekammer vom 26. September 2013, mit welchem das Ausstandsgesuch gegen
die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland abgewiesen wurde.
Der Beschluss der I. Strafkammer vom 11. September 2013, mit welchem das
Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Z.________ und weitere am Obergericht
tätige Richter abgewiesen wurde, ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

 Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des angefochtenen
Beschlusses nicht auseinandersetzt, legt mit seiner appellatorischen Kritik
nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss
selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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