Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.351/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_351/2013

Urteil vom 6. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.

Gegenstand
Strafverfahren; Gesuch um amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2013 des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. 
Am 26. April 2013 liess die Staatsanwaltschaft Baden X.________ wegen des
Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1)
verhaften. Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte er, Rechtsanwalt Tobler sei
sein Verteidiger. Rechtsanwalt Tobler wurde über die Festnahme telefonisch
orientiert; er erklärte sich mündlich zur Übernahme der Verteidigung bereit und
ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger.

 Am 29. April 2013 versetzte das Zwangsmassnahmengericht X.________ auf Antrag
der Staatsanwaltschaft hin bis zum 26. Juni 2013 in Untersuchungshaft.
Gleichentags liess dieser das Gesuch stellen, Rechtsanwalt Tobler als amtlichen
Verteidiger einzusetzen.

 Mit Schreiben vom 30. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt
Tobler mit, es liege derzeit kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Das Gesuch
um amtliche Verteidigung könne sie nicht beurteilen, da sie die finanziellen
Verhältnisse von X.________ nicht kenne. Sie bitte ihn, die entsprechenden
Unterlagen einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben seien, werde er mit
Wirkung ab Gesuchseinreichung als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

 Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 ersuchte Rechtsanwalt Tobler die
Staatsanwaltschaft, das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger zu
entscheiden.

 Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt
Tobler Frist bis zum 30. Juni 2013, um Unterlagen über die finanziellen
Verhältnisse von X.________ einzureichen.

 Am 7. Juni 2013 wurde X.________ aus der Haft entlassen.

 Am 26. Juli 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche
Verteidigung ab mit der Begründung, die finanziellen Verhältnisse von
X.________ seien nicht offen gelegt worden.

 Am 2. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde
von X.________ gegen die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung ab.

B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das
Obergericht die Ablehnung des Gesuchs des Beschuldigten um Einsetzung eines
amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen
zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen
nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die
Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken
könnte; die Anwendung von lit. b dieser Bestimmung fällt vorliegend ausser
Betracht.

 Der Beschwerdeführer wird zurzeit von Rechtsanwalt Tobler privat verteidigt.
Da er vom 26. April bis zum 7. Juni 2013 und damit mehr als 10 Tage inhaftiert
war, liegt nach Art. 130 lit. a StPO offenkundig ein Fall notwendiger
Verteidigung vor. Sollte Rechtsanwalt Tobler das Mandat niederlegen, müsste die
Verfahrensleitung umgehend eine amtliche Verteidigung anordnen, falls der
Beschwerdeführer keinen neuen Wahlverteidiger ernennen sollte (Art. 132 Abs. 1
lit. a Ziff. 2 StPO). Die Verteidigung des Beschwerdeführers ist in jedem Fall
gewährleistet. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken
könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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