I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.349/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1B_349/2013 Urteil vom 8. Oktober 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte 1. X.________, 2. Y.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. In Erwägung, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gegen X.________ und Y.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Betrugs führt; dass die beiden im Rahmen dieser Untersuchung gegen eine am 6. August 2013 ergangene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anhängig gemacht haben; dass die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. September 2013 verfahrensleitende Anordnungen getroffen hat; dass die Beschuldigten hiergegen mit Eingabe vom 30. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führen; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; dass die Beschwerdeführer die obergerichtliche Verfügung bzw. das dieser zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein kritisieren, dabei jedoch nicht darlegen, inwiefern sie rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag; dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass bei den gegebenen Verhältnissen vorliegend keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Oktober 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben