Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.349/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_349/2013

Urteil vom 8. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600
Thun,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2013 des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gegen X.________ und Y.________
eine Strafuntersuchung u.a. wegen Betrugs führt;
dass die beiden im Rahmen dieser Untersuchung gegen eine am 6. August 2013
ergangene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland eine Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Bern anhängig gemacht haben;
dass die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit
Verfügung vom 17. September 2013 verfahrensleitende Anordnungen getroffen hat;
dass die Beschuldigten hiergegen mit Eingabe vom 30. September 2013 Beschwerde
ans Bundesgericht führen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen;
dass die Beschwerdeführer die obergerichtliche Verfügung bzw. das dieser
zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein kritisieren, dabei jedoch nicht
darlegen, inwiefern sie rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag;
dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen -
namentlich diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen vorliegend keine Kosten zu erheben sind
(Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft, der
Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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