Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.342/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_342/2013

Urteil vom 7. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass X.________ der Staatsanwaltschaft I in einer ihn betreffenden
Strafuntersuchung namentlich Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft
und in diesem Zusammenhang beim Obergericht des Kantons Zürich ein
Beschwerdeverfahren anhängig gemacht hat;
dass er gemäss Eingabe vom 27. Mai 2013 der Sache nach ersucht hat, es sei ihm
für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen;
dass der Einzelrichter der III. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch mit
Verfügung vom 15. August 2013 abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 19. September 2013 Beschwerde ans
Bundesgericht führt;
dass er weitschweifig Kritik an der Staatsanwaltschaft und an weiteren Zürcher
Behörden übt, indem er wiederum verschiedenste Rechtsgrundsätze der
schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt
behauptet;
dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), auf die
der Beschwerdeführer schon mehrfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu
genügen vermag;
dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen
(insbesondere auch nach Art. 93 BGG) zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung
abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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