Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.331/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_331/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2,
4450 Sissach,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410
Liestal.

Gegenstand
Untersuchungs-/Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. August 2013 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen X.________ seit dem 16. Mai
2013 ein Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung,
Nötigung, Hausfriedensbruchs (häusliche Gewalt) und Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ordnete mit
Entscheid vom 30. Mai 2013 Untersuchungshaft bis zum 8. Juli 2013 an. Mit
Entscheid vom 10. Juli 2013 verlängerte es die Untersuchungshaft vorläufig für
die Dauer von drei Monaten bis zum 8. Oktober 2013.

 Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 26. August 2013 ab.

B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 24. September 2013
beantragt X.________ die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und
seine unverzügliche Haftentlassung. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

 Das Kantonsgericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung insbesondere auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken
(UPK) Basel vom 30. September 2013. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 hält der
Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.

 Mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 hat das Zwangsmassnahmengericht die Haft bis
zum 2. Januar 2014 verlängert.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer
Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich die Beschwerde in
Strafsachen offen steht. Beim Beschluss der Vorinstanz vom 26. August 2013
handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil
und hat ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Er ist nach
Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art.
107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden.
Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2. 
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen
beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen
auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet
gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die
Haft erfüllen.
Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen
für die mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen einhergehenden
Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95
lit. a BGG; Urteile 1B_579/2011 vom 1. November 2011 E. 2 und 1B_126/2011 vom
6. April 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 IV 84; je mit Hinweisen). Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG).

3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt
jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Unrecht bejaht.

3.1. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die
Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess
durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte
Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter
Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Straftaten verübt hat.
Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung bei Vorliegen einer sehr
ungünstigen Rückfallprognose. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahin
gehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 137
IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr
als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei
denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3
StGB). Tatbestände, bei welchen die Strafdrohung bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe reicht, gelten damit als schwere Vergehen.

 Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen
früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand des noch
hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft
stellt. Allerdings muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben
einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E.
3.2 S. 86). Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Praxis des
Bundesgerichts sogar ausnahmsweise ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet
werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 und 4 S. 18 ff.).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Februar 2013 wegen Tätlichkeiten,
mehrfacher Sachbeschädigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher
versuchter Nötigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer
bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Der Beschwerdeführer
habe zwar gegen diesen Strafbefehl Einspruch erhoben, aufgrund der Auswertungen
der beschlagnahmten technischen Geräte (Telefone, Tablet PC) sei aber davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die ihm angelasteten
mehrfachen versuchten Nötigungen (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) - mithin
schwere Vergehen - tatsächlich begangen habe. Die Voraussetzung mehrerer
Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei damit erfüllt.

3.2.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, es bestünden konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere gleichartige Delikte
begehen werde. Zum einen sei auf die Aussagen seiner Ex-Partnerin und seiner
getrennt von ihm lebenden Ehefrau hinzuweisen, wonach die beiden vom
Beschwerdeführer ab Februar 2013 bzw. im Mai 2013 gegen ihren Willen
kontaktiert worden seien und sich der Beschwerdeführer dahin gehend geäussert
habe, dass er seine Ex-Partnerin fertig machen und ihrem Sohn möglicherweise
ein Unfall geschehen werde, und dass seine Ehefrau für seinen Aufenthalt in der
psychiatrischen Klinik büssen werde. Zum anderen ergebe sich aus dem
forensisch-psychiatrischen Vorabgutachten der UPK Basel vom 27. Juni 2013 und
den Aussagen eines der psychiatrischen Gutachter anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2013, dass beim
Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Diagnose einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung vorlägen. Gemäss dem Vorabgutachten und den Aussagen des
Gutachters seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer
zahlreiche Risikofaktoren festzustellen, welche für eine deutlich erhöhte
Wiederholungsgefahr betreffend die Tatbestände des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und vielleicht der
Drohung sprechen würden; die vom Beschwerdeführer gegenüber den beiden Frauen
ausgesprochenen Drohungen seien ernst zu nehmen. Zusammenfassend hat die
Vorinstanz geschlossen, vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der
vorhandenen Unklarheiten (Tagesstruktur, finanzielle Situation, Alkoholkonsum
des Beschwerdeführers) bestehe eine sehr ungünstige Rückfallprognose bezüglich
gleichartiger Delikte. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei zu
bejahen.

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat das Vortatenerfordernis zu Recht als gegeben
erachtet. Ihre Einschätzung, aufgrund der Beweislage (insbesondere der
Auswertung der beschlagnahmten technischen Geräte) sei davon auszugehen, dass
die Staatsanwaltschaft Freiburg den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28.
Februar 2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Recht wegen
mehrfacher versuchter Nötigung verurteilt habe, ist nicht zu beanstanden und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert bestritten. Die Strafdrohung
lautet beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB auf Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Damit handelt es sich um schwere Vergehen,
auch wenn sich der Beschwerdeführer mutmasslich bloss des Versuchs hierzu
schuldig gemacht und die Staatsanwaltschaft die Strafe gestützt auf Art. 22
StGB gemildert hat.

3.3.2. Ebenso wenig hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie
insbesondere unter Bezugnahme auf das Vorabgutachten der UPK Basel vom 27. Juni
2013 die Rückfallprognose als sehr ungünstig beurteilt hat. So wurde im
Vorabgutachten insbesondere ausgeführt, massgeblich für die aktuell ungünstige
Legalprognose sei primär die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers.
Dieser kündige offen an, gegen die ihm auferlegten Kontaktverbote verstossen zu
wollen, und es bestehe die Möglichkeit, dass er mit seiner Ex-Partnerin und mit
seiner Ehefrau in einer Art Kontakt aufnehmen werde, welche die
Straftatbestände der Drohung und Nötigung erfülle (Vorabgutachten S. 9 f.).

 Im nun vorliegenden forensisch-psychiatrischen Aktengutachten der UPK Basel
vom 30. September 2013 wird die Einschätzung im Vorabgutachten bestätigt bzw.
noch verdeutlicht. Demnach ergeben sich beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für
die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Rückfallgefahr für vergleichbare
Delikte, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegten würden (Drohung,
Nötigung, Hausfriedensbruch), als hoch einzustufen; zudem bestehe ein erhöhtes
Risiko für die Begehung schwerwiegender Gewaltstraftaten
(Körperverletzungsdelikte). Zur Verminderung des ausgesprochen hohen
Kriminalitätsrisikos sei sowohl aus therapeutischer als auch aus
gutachterlicher Sicht dringend eine längerfristig angelegte stationäre
therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) in einer entsprechend spezialisierten
Einrichtung indiziert (vgl. Gutachten S. 43 ff.).

 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 ein,
die Feststellungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. September
2013 seien teilweise überholt und aktenwidrig. So treffe es beispielsweise
nicht zu, dass er im Fall einer Haftentlassung über keine Wohnung verfügen
würde. Zudem seien die Ausführungen zur Legalprognose sehr pauschalisierend und
nicht plausibel.

 Die Würdigung des (umfangreichen) Gutachtens ist in erster Linie Aufgabe des
erstinstanzlichen Gerichts, dessen Entscheid im Haftprüfungsverfahren nicht
vorzugreifen ist (vgl. Urteil 1B_423/2011 vom 14. September 2011 E. 5.2). Auf
die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an den Ausführungen zur
Legalprognose ist deshalb nicht einzugehen. Dass im Gutachten von einer "hohen
Rückfallgefahr" bzw. einem "ausgesprochen hohen Kriminalitätsrisiko" gesprochen
wird und nicht, wie es der Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
entspricht, von einer "sehr ungünstigen Rückfallprognose", ist nicht massgebend
(vgl. Urteil 1B_579/2011 vom 1. November 2011 E. 3.3.4). An der sehr
ungünstigen Prognose ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts,
im Fall einer Haftentlassung über eine Wohnung zu verfügen (vgl. zum Ganzen
Urteil 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012 E. 4.4).

3.3.3. Zusammenfassend ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist und die Rückfallprognose
beim Beschwerdeführer sehr ungünstig ausfällt; zudem sind die im Fall einer
Haftentlassung zu befürchtenden Delikte schwerer Natur. Der besondere Haftgrund
der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist gegeben.
Die Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer wird vom Beschwerdeführer zu
Recht nicht in Frage gestellt. Ersatzmassnahmen kommen nicht in Betracht, da
gemäss dem Gutachten eine stationäre Behandlung dringend indiziert ist und auch
nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer Kontaktverbote
zu seiner Ex-Partnerin und zu seiner Ehefrau einhalten würde.

4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Advokat Christoph Dumartheray wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben