Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.32/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_32/2013

Urteil vom 1. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergerichtspräsident des Kantons Obwalden.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden vom 28. Dezember 2012.

In Erwägung,
dass X.________ in einem in Bezug auf ihn laufenden Berufungsverfahren wegen
Urkundenfälschung und versuchten Prozessbetrugs mit Eingabe vom 30. August 2012
um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Obwalden das Gesuch mit
Entscheid vom 28. Dezember 2012 abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 25. Januar 2013 Beschwerde in
Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, das Obergericht bzw. dessen
Präsidenten zur Beschwerde anzuhören;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid
nur ganz allgemein kritisiert und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf
appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorzutragen;
dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende
einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu
genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergerichtspräsidenten des
Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp