Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.31/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_31/2013

Urteil vom 20. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse
11, 3400 Burgdorf,
Regionales Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400
Burgdorf,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons
Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (im
Folgenden: Staatsanwaltschaft), führt eine Strafuntersuchung gegen X.________
wegen des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls, der Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz und weiterer Delikte. Seit dem 18. Mai 2012 befindet er
sich in Untersuchungshaft.
Am 25. November 2012 ersuchte er um Haftentlassung.
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 wies das Zwangsmassnahmengericht
Emmental-Oberaargau das Gesuch ab.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 11. Januar 2013 ab. Es bejahte den
dringenden Tatverdacht; ebenso Flucht- und Kollusionsgefahr. Ob zusätzlich
Wiederholungsgefahr gegeben sei, liess es offen. Ersatzmassnahmen anstelle der
Untersuchungshaft erachtete es als untauglich. Es verneinte eine
Verfahrensverzögerung, die geeignet wäre, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage
zu stellen, und beurteilte diese als verhältnismässig.

B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, er sei sofort
aus der Haft zu entlassen.

C.
Die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmen- und das Obergericht haben
auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt aus, X.________ erhebe
teilweise Rügen, bei denen der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei. Auf
weitere Bemerkungen hat sie verzichtet.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet.
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Verfahrensgegenstand ist die Frage der Rechtmässigkeit der
Untersuchungshaft. Auf die Vorbringen, die damit nichts zu tun haben, kann
nicht eingetreten werden.

1.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a: sich durch Flucht dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen
beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (...).
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht zu Recht nicht.
Dieser ist gegeben.
Er macht geltend, es fehle an der Fluchtgefahr. Der Einwand ist offensichtlich
unbegründet. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur Fluchtgefahr geäussert
(angefochtener Entscheid S. 4 ff. E. 5). Ihre Erwägungen überzeugen. Darauf
kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Gegen die Bejahung der Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer nichts vor.
Eine Bundesrechtsverletzung ist insoweit auch nicht erkennbar.
Ersatzmassnahmen, die nicht nur die Flucht-, sondern auch die Kollusionsgefahr
hinreichend bannen könnten, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind nicht
ersichtlich.
Soweit er geltend macht, das Strafverfahren werde nicht genügend
vorangetrieben, ist die Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Nach der
Rechtsprechung kann einzig eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung
zur Haftentlassung führen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f.,
S. 151 f.; je mit Hinweisen). Eine solche ist nicht auszumachen. Die
Ausführungen der Vorinstanz auch dazu (S. 8 f. E. 8.3 ff.) sind nicht zu
beanstanden. Darauf kann erneut verwiesen werden.
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG ist damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Emmental-Oberaargau, dem Zwangsmassnahmengericht
Emmental-Oberaargau, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt
Oliver Gafner, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri