Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.319/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_319/2013

Urteil vom 18. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Kasinostrasse 5, 5000 Aarau.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. 
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen X.________ ein Strafverfahren
wegen Verdachts auf Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) und
Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Aargau versetzte X.________ mit Verfügung vom 19. Januar 2013 bis zum 16. April
2013 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 16. April 2013 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum
16. Juli 2013.

2. 
Am 10. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine erneute
Haftverlängerung für die Dauer von drei Monaten bis zum 16. Oktober 2013. Mit
Verfügung vom 18. Juli 2013 hiess das Zwangsmassnahmengericht das
Haftverlängerungsgesuch gut und verlängerte antragsgemäss die
Untersuchungshaft. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und beantragte ihre
sofortige Entlassung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Aargau hob mit Entscheid vom 28. August 2013 in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde das Dispositiv der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
18. Juli 2013 auf und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum
16. September 2013. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen
zusammenfassend aus, dass die Bejahung des dringenden Tatverdachts sowie der
besonderen Haftgründe der Flucht- und der Wiederholungsgefahr nicht zu
beanstanden sei. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate
erweise sich indessen als unverhältnismässig, weshalb lediglich eine
Verlängerung um zwei Monate bzw. bis zum 16. September 2013 zu gewähren sei.

3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 12. September 2013 (beim Bundesgericht
eingegangen am 18. September 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den
Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

 Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt
nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid
selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, dem Obergericht
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Paul
Hofer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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