Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.318/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_318/2013

Urteil vom 24. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach.

Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21.
August 2013.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 22. November 2011 entzog das Gesundheitsdepartement des
Kantons St. Gallen X.________ die zahnärztliche Berufsausübungsbewilligung und
verhängte ihm gegenüber ein Berufsausübungsverbot. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ab, soweit es
darauf eintrat (in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 29. August 2012).
Auf dringenden Verdacht hin, dass X.________ weiterhin Patienten in seiner
zahnärztlichen Praxis behandle, führte die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt
Uznach, (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) anfangs Februar 2013 ein
Ermittlungsverfahren durch, durchsuchte die Praxisräumlichkeiten und eröffnete
am 6. März 2013 ein Strafverfahren wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,
Vergehen gegen das Heilmittelgesetz sowie einfacher Körperverletzung. Mit
Beschlagnahmebefehl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmte sie zu Beweis- bzw.
Kostensicherungszwecken u.a. die Zahnarztpraxis.

B. 
Am 12. Juni 2013 liess X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
Beschwerde erheben und beantragen, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben
und die Arztpraxis samt Inventar unverzüglich freizugeben. Die
Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Vernehmlassung mit, dass die Beschlagnahme
zwischenzeitlich am 14. Juni 2013 aufgehoben und der Schlüssel der Praxis im
Einverständnis mit dem rechtlichen Vertreter von X.________ an dessen
Nachfolger ausgehändigt worden sei. Mit Eingabe vom 3. Juni (recte: Juli) 2013
nahm der Beschwerdeführer namentlich zur Kostenfolge Stellung. Die
Anklagekammer schrieb die Beschwerde daraufhin infolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte dem Beschwerdeführer eine
Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid vom 21. August
2013).

C. 
X.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen mit dem Rechtsbegehren,
Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben. Ferner sei
die Sache zur Festsetzung der Parteikosten an die Anklagekammer zurückzuweisen;
eventualiter sei ihm für das vorangegangene Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'725.30 zuzusprechen.

Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Anklagekammer. Es handelt sich dabei um
den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den
die Beschwerde in Strafsachen regelmässig zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80
Abs. 1 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er
ficht einzig den Kosten- und Entschädigungspunkt an. Durch diesen ist er
beschwert. Er hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
und Änderung. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

2.

2.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich nur gegen
verfahrensabschliessende (End-) Entscheide zulässig (vgl. Art. 90 BGG). Gegen
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche weder die
Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, steht sie bloss offen, wenn
der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge
hat (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen kann (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das
Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache
befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne
genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen.
Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer
bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben
werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide
gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f. mit Hinweis).

2.2. Der angefochtene Entscheid betrifft die im Rahmen des zugrunde liegenden
Strafverfahrens (betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen etc.)
vorgenommene Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Beweis- bzw.
Kostensicherungszwecken. Er stellt eine provisorische strafprozessuale
Massnahme und folglich - das Strafverfahren wird damit nicht abgeschlossen -
einen strafprozessualen Zwischenentscheid dar (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260 f.
mit Hinweisen; Urteil 1B_10/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.4 mit Hinweisen). Da es
weder um eine Zuständigkeits- noch eine Ausstandsfrage geht (vgl. Art. 92 BGG),
handelt es sich um einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG. Dagegen
ist die Beschwerde nach Abs. 1 der Bestimmung zulässig: a) wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder b) wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen
würde.

2.2.1. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
Die Gutheissung der Beschwerde würde zu keinem Endentscheid im Strafprozess
führen und zudem keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen.

2.2.2. Rechtsprechungsgemäss betrifft der nicht wieder gutzumachende Nachteil
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich des Strafrechts stets einen
Nachteil rechtlicher Natur. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem
späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein
lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f.; 172 E. 2.1 S. 173 f.;
je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss dabei darlegen, soweit
nicht offensichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können
soll (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen; Urteil 1B_218/2012 vom 26.
Juni 2012 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht nichts geltend, da er vom
Vorliegen eines ohne Weiteres anfechtbaren Endentscheids nach Art. 90 BGG
ausgeht. Dem Kosten- und Entschädigungspunkt des infolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschriebenen Beschlagnahmeverfahrens wird er indessen mit dem
Endentscheid im Strafprozess opponieren können. Selbst wenn er in der Sache
selber kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhebung der Beschwerde mehr
haben sollte - so insbesondere, wenn im Strafverfahren zu seinen Gunsten
entschieden würde -, kann er die Verfahrens- und Parteikostenverlegung des
Beschlagnahmeverfahrens beschwerdeweise beim Bundesgericht anfechten; dies
gegebenenfalls unmittelbar nach einem unterinstanzlichen Entscheid (BGE 138 III
46 E. 1.2 S. 47; 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647;
Urteile 1B_218/2012 vom 26. Juni 2012 E. 2.3 und 1B_10/2009 vom 14. Mai 2009 E.
1.5, je mit Hinweisen). Der ihm durch die Kostenauferlegung entstandene
Nachteil ist somit zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls noch behebbar, sodass
kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG vorliegt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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