Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.315/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_315/2013

Urteil vom 18. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2013 des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. 
X.________ reichte am 7. Mai 2013 eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen
Verleumdung bzw. übler Nachrede ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn erliess am 22. Juli 2013 infolge Verjährung eine
Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob X.________ Beschwerde. Die
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom
29. August 2013 das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis zum 18. September 2013 eine
Prozesskostensicherheit von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die
Beschwerdekammer zusammenfassend aus, zum Zeitpunkt der Strafanzeige sei eine
allfällige Tat bereits verjährt gewesen. Mangels einer Straftat könne der
Beschwerdeführer auch keine Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren
geltend machen, womit ihm für das vorliegende Verfahren auch keine
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne.

2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 15. September 2013 (Postaufgabe 16. September
2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

 Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht
dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selber
im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt
daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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