Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.314/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_314/2013

Urteil vom 9. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Sachverhalt:

A. 
Am 27. November 2012 erstattete die X.________ AG Strafanzeige gegen A.________
und drei weitere Beteiligte wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete am 3. Dezember 2012 eine
Strafuntersuchung gegen die vier Personen. Am 20. Februar 2013 führte die
Staatsanwaltschaft in der Kanzlei des nicht beschuldigten Rechtsanwalts
B.________, seit Januar 2013 Verwaltungsratspräsident der Y.________ SA, eine
Hausdurchsuchung durch, bei welcher mehrere Bundesordner und Aktenmappen der
Y.________ SA sichergestellt wurden. Auf Antrag von B.________ wurden die
Unterlagen versiegelt. Auf die Sicherstellung von Datenverarbeitungsanlagen und
Datenträgern verzichtete die Staatsanwaltschaft, forderte B.________ aber auf,
die die Y.________ SA betreffenden Daten auf eine CD-Rom zu speichern und diese
einzureichen.

Mit Eingabe vom 7. März 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht
des Kantons Zürich als Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der
sichergestellten und versiegelten Akten sowie der von B.________
einzureichenden CD-Rom. Am 11. März 2013 übermittelte B.________ die verlangte
CD-Rom. Er stellte in der Hauptsache die Anträge auf Abweisung des
Entsiegelungsgesuchs und auf Herausgabe der Akten und der CD-Rom.

Am 24. Juli 2013 verfügte das Obergericht, was folgt:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Das Zwangsmassnahmengericht wird
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger
Rechtsmittelverfahren bezüglich des vorliegenden Entscheids - falls die
Rechtsmittelinstanz den vorliegenden Entscheid nicht insofern abändert oder
aufhebt - die CD-Rom sowie die Ordner und Aktenmappen 2.9 bis 2.21 der
Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen.
2. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger
Rechtsmittelverfahren bezüglich des vorliegenden Entscheids - falls die
Rechtsmittelinstanz den vorliegenden Entscheid nicht insofern abändert oder
aufhebt - werden der Gesuchsgegner [B.________] und die Staatsanwaltschaft zur
einer separaten Verhandlung vorgeladen. Anlässlich der Verhandlung werden die
Ordner und Aktenmappen 2.1 bis 2.8 entsiegelt und die Ordner und Aktenmappen
2.3 bis 2.8 der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen. Die Ordner 2.1
und 2.2 werden anlässlich der Verhandlung einer Triage durch das
Zwangsmassnahmengericht unterzogen.
(...).

B. 
Mit Eingabe vom 16. September 2013 führt B.________ Beschwerde in Strafsachen
an das Bundesgericht insbesondere mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung
des Obergerichts vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Entsiegelung auf Dokumente ab September 2009 bis 9. Mai 2012 zu beschränken.

Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hält
in einer weiteren Stellungnahme an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen
fest.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 80 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des
Bundesstrafgerichts (Abs. 1). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen
obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen
sind die Fälle, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein
anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Abs. 2). Im zu
beurteilenden Fall hat die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz endgültig
über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft befunden (vgl. Art. 248
Abs. 3 lit. a StPO und dazu nachfolgend E. 2.1).

1.2. Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren gegen die
Beschuldigten nicht ab und ist für diese als Zwischenentscheid zu betrachten.
Der Beschwerdeführer als nicht beschuldigte Person wird demgegenüber nur vom
Entsiegelungs- und allfälligen Beschlagnahmeverfahren erfasst und wird gegen
den Endentscheid im Strafverfahren kein Rechtsmittel ergreifen können.
Diesbezüglich liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG vor,
welcher das Verfahren für den Beschwerdeführer abschliesst (Urteile 1B_206/2007
vom 7. Januar 2008 E. 3.3 und 1B_267/2008 vom 5. Februar 2009 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO)
nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt. Nach Art. 197 Abs. 2 StPO sind Zwangsmassnahmen,
die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders
zurückhaltend einzusetzen.

Die Durchsuchung von Aufzeichnungen i.S.v. Art. 246 ff. StPO stellt eine
Zwangsmassnahme dar. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und
andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und
Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass
sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Art. 248
StPO bestimmt, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der
Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder
beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder
eingesehen noch verwendet werden dürfen (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht
innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten
Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2).
Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber im Vorverfahren das
Zwangsmassnahmengericht innerhalb eines Monats endgültig (Abs. 3 lit. a).

2.2. Voraussetzungen für die Durchsuchung sind nach dem Gesagten, dass ein
hinreichender Tatverdacht besteht, dass die sichergestellten Aufzeichnungen
potenziell beweistauglich sind (Deliktskonnex), und dass der Eingriff
erforderlich und verhältnismässig (im engeren Sinn) ist. Die Staatsanwaltschaft
hat in ihrem Entsiegelungsgesuch darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt
sind, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass sie den Inhalt der versiegelten
Informationsträger nicht kennt. Es genügt daher aufzuzeigen, dass sich unter
den versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen mutmasslich solche befinden,
die für das Strafverfahren relevant sind (vgl. hierzu Olivier Thormann / Beat
Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 248 N. 22 ff.).

Das Zwangsmassnahmengericht hat alsdann darüber zu befinden, ob einer
Entsiegelung schützenswerte Geheimnisinteressen entgegenstehen. Solche ergeben
sich in erster Linie aus den Beschlagnahmeverboten gemäss Art. 264 StPO. Die
betroffene Person, welche sich gegen die Entsiegelung wendet, hat die
prozessuale Obliegenheit, Aufzeichnungen und Gegenstände zu benennen, die ihrer
Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen
Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 137 IV 189 E. 4.2 S.
194 f., E. 5.1.2 S. 197, mit Hinweisen). Damit wird nicht verlangt, dass
schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preisgegeben werden. Vielmehr hat die
betroffene Person lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich
tangierten Geheimnisinteressen sind (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_672/2012 vom 8.
Mai 2013 E. 3.5.2). Verneint das Zwangsmassnahmengericht ein
Geheimnisinteresse, verfügt es die Entsiegelung und gibt die Aufzeichnungen und
Gegenstände der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung frei (Thormann / Brechbühl,
a.a.O., Art. 248 N. 45).

3. 
In der Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 StGB werden die folgenden vier Vorwürfe erhoben (vgl. nachfolgend E. 3.1
- 3.4) :

3.1. A.________ wird angelastet, von April 2008 bis April 2012 über eine von
ihm beherrschte Kommanditgesellschaft zum Nachteil der X.________ AG
unrechtmässige Entschädigungen von insgesamt Fr. 734'927.11 bezogen zu haben.

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Deliktskonnex verneint,
da nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse sich aus den beim
Beschwerdeführer sichergestellten und gesiegelten Unterlagen ergeben sollten
(angefochtene Verfügung E. 5.5).

3.2. Den vier Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten am 15. April 2011 der
Y.________ SA in Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf zu Lasten der
X.________ AG als Verkäuferin eine Mäklerprovision von Fr. 50'000.-- zukommen
lassen, obwohl die Y.________ SA keine Vermittlungsleistungen erbracht habe.

Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, unter Würdigung der gesamten Umstände
bestehe ein hinreichender Tatverdacht gegen die vier Beschuldigten
(angefochtene Verfügung E. 6.4).

3.3. Dem dritten Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde. Am 11.
Februar 2008 habe die X.________ AG der Y.________ SA zwei Grundstücke verkauft
und diese von der Y.________ SA zurück gemietet. Der Verkaufspreis von
insgesamt Fr. 3,2 Mio. habe deutlich unter dem damaligen Verkehrs- und
Marktwert von Fr. 5 Mio. gelegen, und bei einer der beiden Liegenschaften sei
der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen.

Die Vorinstanz hat gefolgert, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht auf
eine ungetreue Geschäftsbesorgung. Eine Entsiegelung der Aufzeichnungen sei
insoweit nicht möglich (angefochtene Verfügung E. 7.9).

3.4. Schliesslich sei der X.________ AG in Zusammenhang mit den
Grundstücksverkäufen vom 11. Februar 2008 (vgl. E. 3.3 hiervor) bezüglich einer
der beiden Liegenschaften ein Rückkaufsrecht eingeräumt worden. Als die
Y.________ SA dieses Grundstück habe verkaufen wollen, habe sie A.________
beauftragt, einen für die X.________ AG finanziell nachteiligen schriftlichen
Verzicht auf das Rückkaufsrecht auszuarbeiten.

Die Vorinstanz hat geschlossen, es bestehe der Verdacht, dass A.________ sich
als Präsident des Verwaltungsrats der X.________ AG des Versuchs der ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig gemacht habe (angefochtene Verfügung E. 8.7).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, betreffend die Vorwürfe der unrechtmässigen
Mäklerprovision (E. 3.2 hiervor) und des unrechtmässigen Verzichts auf das
Rückkaufsrecht (E. 3.4 hiervor) sei nach dem Gesagten ein hinreichender
Tatverdacht gegeben (angefochtene Verfügung E. 9). Zu bejahen sei in diesen
beiden Fällen auch der Deliktskonnex. Die sichergestellten Ordner und die
CD-Rom beinhalteten mutmasslich Daten, welche die Y.________ SA beträfen. Es
sei deshalb zu vermuten, dass die Aufzeichnungen Informationen über die zu
untersuchenden Straftatbestände enthielten (angefochtene Verfügung E. 10.2).
Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern der Entsiegelung der auf der
CD-Rom gespeicherten E-Mails und Daten ein Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrecht oder andere Gründe entgegenstehen sollten; dies sei
auch nicht ersichtlich (angefochtene Verfügung E. 10.3). Bezüglich der Ordner
2.1 und 2.2 behaupte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass sich darin
Dokumente befänden, die vom Anwaltsgeheimnis erfasst würden. Der
Beschwerdeführer habe mutmasslich ein umfassendes Rechtsberatungsmandat für
A.________ geführt, sodass ihm insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe
(Art. 171 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Da in den
Ordnern jedoch vermutungsweise auch Unterlagen abgelegt seien, welche der
Y.________ SA zuzuordnen seien, werde das Obergericht als
Zwangsmassnahmengericht zu prüfen haben, welche Dokumente unter das
Anwaltsgeheimnis fielen (angefochtene Verfügung E. 10.4). Betreffend die Ordner
2.3 - 2.21 könne sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auf das
Anwaltsgeheimnis berufen, da er diese Unterlagen nicht in seiner Funktion als
Rechtsanwalt, sondern in jener als Verwaltungsrat der Y.________ SA
entgegengenommen habe. Diese Ordner seien zu entsiegeln und der
Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung auszuhändigen (angefochtene Verfügung E.
10.5).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet die vollständige Entsiegelung der CD-Rom
und der Ordner 2.3 - 2.21 als willkürlich und unverhältnismässig. Ein
allfälliges deliktisches Verhalten lasse sich auf den Zeitraum von September
2009 bis Mai 2012 eingrenzen. Unterlagen, die nicht diesen Zeitraum beträfen,
dürften der Staatsanwaltschaft nicht zur Durchsuchung freigegeben werden, da es
insoweit an einem hinreichenden Tatverdacht bzw. am Deliktskonnex fehle.

4.2.2. Betreffend die Vorwürfe der unrechtmässigen Mäklerprovision (E. 3.2
hiervor) und des unrechtmässigen Verzichts auf das Rückkaufsrecht (E. 3.4
hiervor) bestreitet der Beschwerdeführer weder den hinreichenden Tatverdacht
noch den Deliktskonnex. Es erscheint entgegen der Behauptung in der Beschwerde
nicht ausgeschlossen, dass auch E-Mail-Verkehr und andere Daten, die aus der
Zeit vor September 2009 oder nach Mai 2012 stammen, mit den beiden
strafrechtlich relevanten Vorwürfen in engem Sachzusammenhang stehen könnten.
Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer mit seinen allgemein gehaltenen
Ausführungen zum mutmasslichen Deliktszeitraum nicht aufgezeigt. Die
angeordnete Triage der Ordner 2.1 und 2.2 durch die Vorinstanz ist nicht
umstritten. Eine Triage der CD-Rom und der Ordner 2.3 - 2.21 musste die
Vorinstanz hingegen nicht vornehmen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich
keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen benennt. In einem solchen Fall dürfen
die Daten entsiegelt und zur Durchsuchung freigegeben werden (vgl. E. 2.2
hiervor und zum Ganzen auch Urteil 1B_241/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.4 und
5.7). Die Staatsanwaltschaft wird nach der Durchsuchung jene Aufzeichnungen,
welche sich für das Verfahren als nicht relevant erweisen, aus den
Verfahrensakten auszuscheiden haben.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe eine Diskrepanz zwischen der
Begründung und dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung, was gegen das
Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstosse.

4.3.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat in ihren zusammenfassenden
Erwägungen festgehalten, die CD-Rom sowie die Ordner 2.3 - 2.21 seien zu
entsiegeln und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung auszuhändigen. Die
Ordner 2.1 und 2.2 seien durch das Obergericht als Zwangsmassnahmengericht zu
sichten und auf das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz zu prüfen
(angefochtene Verfügung E. 10.6). Dies hat die Vorinstanz im Dispositiv alsdann
auch verfügt.

4.4.

4.4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die angeordnete
Entsiegelung ermögliche der Staatsanwaltschaft eine widerrechtliche
Beweisausforschung betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung in
Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen vom 11. Februar 2008 (E. 3.3
hiervor). Die Staatsanwaltschaft habe auch bereits angekündigt, eine
Beweisausforschung vornehmen zu wollen. Dieses von der Staatsanwaltschaft
beabsichtigte Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und veranschauliche die
Unverhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids.

4.4.2. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hatte einzig
über die Zulässigkeit der Entsiegelung zu befinden. Wie ausgeführt, ist im zu
beurteilenden Fall die Entsiegelung der CD-Rom und der Akten 2.3 - 2.21
rechtens, da (bezüglich zwei Vorhaltungen) ein hinreichender Tatverdacht
besteht, der Deliktskonnex gegeben ist und der Beschwerdeführer keine
schutzwürdigen Geheimnisinteressen darlegt. Ist das Geheimnisschutzinteresse zu
verneinen, ist die ganze Festplatte zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft
freizugeben. Sollte diese bei ihrer Durchsuchung auf Hinweise stossen, die mit
den beiden Vorwürfen der unrechtmässigen Mäklerprovision (E. 3.2 hiervor) und
des unrechtmässigen Verzichts auf das Rückkaufsrecht (E. 3.4 hiervor) nicht in
direktem Zusammenhang stehen, so wird über deren Verwertbarkeit später zu
entscheiden sein. Diese Frage aber bildet nicht Gegenstand des
Entsiegelungsverfahrens.

5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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