Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.313/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_313/2013

Urteil vom 9. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Sachverhalt:

A. 
Am 27. November 2012 erstattete die X.________ AG Strafanzeige gegen A.________
und drei weitere Beteiligte wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete am 3. Dezember 2012 eine
Strafuntersuchung gegen die vier Personen und führte am 20. Februar 2013 am
Wohnort von A.________ eine Hausdurchsuchung durch. Sichergestellt wurden
insbesondere ein Desktop-Computer und ein Notebook. Die Staatsanwaltschaft und
A.________ einigten sich darauf, die Daten auf eine externe
Sicherungsfestplatte zu kopieren und diese zu siegeln; die Originale wurden
A.________ wieder herausgegeben.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht
des Kantons Zürich als Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Entsiegelung der
Daten. A.________ beantragte in der Hauptsache die Abweisung des
Entsiegelungsgesuchs und die Herausgabe der gespiegelten Festplatte.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 hiess das Obergericht das Entsiegelungsgesuch
gut und verfügte, die Festplatte werde der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung
und weiteren Verwendung freigegeben.

B. 
Mit Eingabe vom 16. September 2013 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen
an das Bundesgericht insbesondere mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung
des Obergerichts vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben, und die Entsiegelung sei auf
Dokumente ab September 2009 zu beschränken.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Beschwerdeabweisung.
Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Stellungnahme an seinem Standpunkt
und an seinen Anträgen fest.   

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 80 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des
Bundesstrafgerichts (Abs. 1). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen
obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen
sind die Fälle, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein
anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Abs. 2). Im zu
beurteilenden Fall hat die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz endgültig
über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft befunden (vgl. Art. 248
Abs. 3 lit. a StPO und dazu nachfolgend E. 2.1).

1.2. Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90
f. BGG); es liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Bei Entsiegelungen wird definitiv darüber entschieden,
ob die Geheimnisinteressen, welche vom Betroffenen geltend gemacht werden,
einer Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (BGE 137 IV 189
E. 4 S. 194 f.). Insofern ist ein drohender nicht wieder gutzumachender
Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben (vgl. Urteil
1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 1).

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO)
nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt.

Die Durchsuchung von Aufzeichnungen i.S.v. Art. 246 ff. StPO stellt eine
Zwangsmassnahme dar. Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und
andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und
Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass
sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Art. 248
StPO bestimmt, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der
Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder
beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder
eingesehen noch verwendet werden dürfen (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht
innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten
Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2).
Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber im Vorverfahren das
Zwangsmassnahmengericht innerhalb eines Monats endgültig (Abs. 3 lit. a).

2.2. Voraussetzungen für die Durchsuchung sind nach dem Gesagten, dass ein
hinreichender Tatverdacht besteht, dass die sichergestellten Aufzeichnungen
potenziell beweistauglich sind (Deliktskonnex), und dass der Eingriff
erforderlich und verhältnismässig (im engeren Sinn) ist. Die Staatsanwaltschaft
hat in ihrem Entsiegelungsgesuch darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt
sind, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass sie den Inhalt der versiegelten
Informationsträger nicht kennt. Es genügt daher aufzuzeigen, dass sich unter
den versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen mutmasslich solche befinden,
die für das Strafverfahren relevant sind (vgl. hierzu Olivier Thormann / Beat
Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 248 N. 22 ff.).

Das Zwangsmassnahmengericht hat alsdann darüber zu befinden, ob einer
Entsiegelung schützenswerte Geheimnisinteressen entgegenstehen. Solche ergeben
sich in erster Linie aus den Beschlagnahmeverboten gemäss Art. 264 StPO. Die
betroffene Person, welche sich gegen die Entsiegelung wendet, hat die
prozessuale Obliegenheit, Aufzeichnungen und Gegenstände zu benennen, die ihrer
Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen
Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 137 IV 189 E. 4.2 S.
194 f., E. 5.1.2 S. 197, mit Hinweisen). Damit wird nicht verlangt, dass
schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preisgegeben werden. Vielmehr hat die
betroffene Person lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich
tangierten Geheimnisinteressen sind (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_672/2012 vom 8.
Mai 2013 E. 3.5.2). Verneint das Zwangsmassnahmengericht ein
Geheimnisinteresse, verfügt es die Entsiegelung und gibt die Aufzeichnungen und
Gegenstände der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung frei (Thormann / Brechbühl,
a.a.O., Art. 248 N. 45).

3. 
In der Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 StGB werden gegen den Beschwerdeführer die folgenden vier Vorwürfe
erhoben (vgl. nachfolgend E. 3.1 - 3.4) :

3.1. Dem Beschwerdeführer wird angelastet, von April 2008 bis April 2012 über
eine von ihm beherrschte Kommanditgesellschaft zum Nachteil der X.________ AG
unrechtmässige Entschädigungen von insgesamt Fr. 734'927.11 bezogen zu haben.

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Deliktskonnex verneint,
da nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse sich aus den gesiegelten
elektronischen Aufzeichnungen ergeben sollten (angefochtene Verfügung E. 5.4).

3.2. Dem Beschwerdeführer und den drei Mitbeschuldigten wird vorgeworfen, sie
hätten der Y.________ SA am 15. April 2011 in Zusammenhang mit einem
Grundstücksverkauf zu Lasten der X.________ AG als Verkäuferin eine
Mäklerprovision von Fr. 50'000.-- zukommen lassen, obwohl die Y.________ SA
keine Vermittlungsleistungen erbracht habe.

Die Vorinstanz hat ausgeführt, der zu untersuchende Sachverhalt habe sich
zwischen Dezember 2009 und April 2011 ereignet, und der Beschwerdeführer sei
von Juni 2009 bis Mai 2012 Präsident des Verwaltungsrats der X.________ AG
gewesen (angefochtene Verfügung E. 6.2.4). Unter Würdigung der gesamten
Umstände bestehe ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
(angefochtene Verfügung E. 6.4).

3.3. Dem dritten Vorwurf liegt der folgende Sachverhalt zugrunde. Am 11.
Februar 2008 habe die X.________ AG der Y.________ SA zwei Grundstücke verkauft
und diese von der Y.________ SA zurück gemietet. Der Verkaufspreis von
insgesamt Fr. 3,2 Mio. habe deutlich unter dem damaligen Verkehrs- und
Marktwert von Fr. 5 Mio. gelegen, und bei einer der beiden Liegenschaften sei
der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen.

Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, es fehle an einem hinreichenden
Tatverdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung. Eine Entsiegelung der
sichergestellten Daten sei insoweit nicht möglich (angefochtene Verfügung E.
7.9).

3.4. Schliesslich sei der X.________ AG in Zusammenhang mit den
Grundstücksverkäufen vom 11. Februar 2008 (vgl. E. 3.3 hiervor) bezüglich einer
der beiden Liegenschaften ein Rückkaufsrecht eingeräumt worden. Als die
Y.________ SA dieses Grundstück habe verkaufen wollen, habe sie den
Beschwerdeführer beauftragt, einen für die X.________ AG finanziell
nachteiligen schriftlichen Verzicht auf das Rückkaufsrecht auszuarbeiten.

Die Vorinstanz hat gefolgert, es bestehe der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer sich als Präsident des Verwaltungsrats der X.________ AG des
Versuchs der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht habe (angefochtene
Verfügung E. 8.7).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, betreffend die Vorwürfe der unrechtmässigen
Mäklerprovision (E. 3.2 hiervor) und des unrechtmässigen Verzichts auf das
Rückkaufsrecht (E. 3.4 hiervor) sei nach dem Gesagten ein hinreichender
Tatverdacht gegeben (angefochtene Verfügung E. 9). Zu bejahen sei in diesen
beiden Fällen auch der Deliktskonnex. Die gespeicherten Daten beinhalteten
mutmasslich E - Mails, Verwaltungsratsprotokolle und Verträge des
Beschwerdeführers, welcher als Präsident des Verwaltungsrats der X.________ AG
geamtet habe und im gleichen Zeitraum faktisch auch für die Y.________ SA tätig
gewesen sei. Es sei deshalb zu vermuten, dass die Daten Informationen über die
zu untersuchenden Straftatbestände enthielten (angefochtene Verfügung E. 10.2).
Bezüglich allfälliger schutzwürdiger Geheimnisinteressen begnüge sich der
Beschwerdeführer mit der Behauptung, die gesiegelten Daten umfassten seinen
E-Mail-Verkehr. Er lege jedoch nicht dar, welche schützenswerten privaten oder
beruflichen Geheimnisse betroffen sein sollten (Bsp. Aufzeichnungen über den
Gesundheitszustand; Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse). Dem
Beschwerdeführer werde (versuchte) ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen,
weshalb das Interesse an der Strafverfolgung hoch sei. Demgegenüber scheine das
Interesse des Beschwerdeführers - soweit dieses aufgrund der mangelhaften
Substanziierung überhaupt nachvollziehbar sei - gering (angefochtene Verfügung
E. 10.5).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet die vollständige Entsiegelung als
willkürlich und unverhältnismässig. Ein allfälliges deliktisches Verhalten habe
sich frühstens ab September 2009 zugetragen. Früherer E-Mail-Verkehr dürfe der
Staatsanwaltschaft nicht zur Durchsuchung freigegeben werden, da es insoweit an
einem hinreichenden Tatverdacht bzw. am Deliktskonnex fehle.

4.2.2. Betreffend die Vorwürfe der unrechtmässigen Mäklerprovision (E. 3.2
hiervor) und des unrechtmässigen Verzichts auf das Rückkaufsrecht (E. 3.4
hiervor) bestreitet der Beschwerdeführer weder den hinreichenden Tatverdacht
noch den Deliktskonnex. Es erscheint entgegen der Behauptung in der Beschwerde
nicht ausgeschlossen, dass auch E-Mail-Verkehr und andere Daten, die aus der
Zeit vor September 2009 stammen, mit den beiden strafrechtlich relevanten
Vorwürfen in engem Sachzusammenhang stehen könnten. Gegenteiliges wird vom
Beschwerdeführer mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zum mutmasslichen
Deliktszeitraum nicht aufgezeigt. Eine Triage der Daten musste die Vorinstanz
aber auch deshalb nicht vornehmen, weil der Beschwerdeführer keine
schutzwürdigen Geheimnisinteressen benennt. In einem solchen Fall dürfen die
Unterlagen entsiegelt und zur Durchsuchung freigegeben werden (vgl. E. 2.2
hiervor und zum Ganzen auch Urteil 1B_241/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.4 und
5.7). Die Staatsanwaltschaft wird nach der Durchsuchung jene Aufzeichnungen,
welche sich für das Verfahren als nicht relevant erweisen, aus den
Verfahrensakten auszuscheiden haben.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe eine Diskrepanz zwischen der
Begründung und dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung, was gegen das
Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstosse.

4.3.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat in ihren zusammenfassenden
Erwägungen festgehalten, der Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten
Daten stünden keine schützenswerten Geheimnisinteressen entgegen. In
Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs sei die Freigabe der versiegelten Daten an
die Staatsanwaltschaft zu verfügen (vgl. angefochtene Verfügung E. 11 und 12).
In Übereinstimmung mit der Begründung hat die Vorinstanz im Dispositiv alsdann
die vollumfängliche Entsiegelung angeordnet.

4.4.

4.4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die vollumfängliche
Entsiegelung ermögliche der Staatsanwaltschaft eine widerrechtliche
Beweisausforschung betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung in
Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen vom 11. Februar 2008 (E. 3.3
hiervor). Die Staatsanwaltschaft habe auch bereits angekündigt, eine
Beweisausforschung vornehmen zu wollen. Da der angefochtene Entscheid ein
solches Vorgehen der Staatsanwaltschaft zulasse, erweise er sich als
willkürlich.

4.4.2. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hatte einzig
über die Zulässigkeit der Entsiegelung zu befinden. Wie ausgeführt, ist im zu
beurteilenden Fall die Entsiegelung der Unterlagen rechtens, da (bezüglich zwei
Vorhaltungen) ein hinreichender Tatverdacht besteht, der Deliktskonnex gegeben
ist und der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen darlegt.
Ist das Geheimnisschutzinteresse zu verneinen, ist die ganze Festplatte zur
Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freizugeben. Sollte diese bei ihrer
Durchsuchung auf Hinweise stossen, die mit den beiden Vorwürfen der
unrechtmässigen Mäklerprovision (E. 3.2 hiervor) und des unrechtmässigen
Verzichts auf das Rückkaufsrecht (E. 3.4 hiervor) nicht in direktem
Zusammenhang stehen, so wird über deren Verwertbarkeit später zu entscheiden
sein. Diese Frage aber bildet nicht Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens.

5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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