Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.312/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_312/2013

Urteil vom 25. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenssprache,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2013 des Kantonsgerichts von
Graubünden, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
Mit Verfügung vom 29. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden
in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG.

 Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten am 8. März 2013 erliess die
Staatsanwaltschaft am 22. April 2013 einen Strafbefehl in italienischer
Sprache, nachdem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung im Bezirk
Moesa ereignet haben soll, wo Italienisch die massgebende Verfahrenssprache
ist.

 Hiergegen erhob X.________ am 3. Mai 2013 Einsprache mit dem Antrag, das
Verfahren sei in deutscher Sprache durchzuführen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013
wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um einen Wechsel der Verfahrenssprache
ab.

 Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschuldigte mit einer Beschwerde ans
Kantonsgericht Graubünden. Dessen II. Strafkammer hat die Beschwerde mit
Verfügung vom 5. Juni 2013 abgewiesen.

2. 
Mit Eingabe vom 11. September 2013 führt X.________ Beschwerde ans
Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, die kantonsgerichtliche Verfügung sei
aufzuheben.

 Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3.

3.1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013 es handelt sich
klarerweise um einen Zwischenentscheid, der das in Frage stehende
Strafverfahren nicht abschliesst.

3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier
von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen
von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes
wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134
III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).

 Der Beschwerdeführer äussert sich im Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner
Weise. Er legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung für ihn einen
Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die blosse
Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen
sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S.
170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012).
Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen.
Dem Beschwerdeführer wird es unbenommen sein, auch noch im Zusammenhang mit dem
noch ausstehenden sachrichterlichen Urteil die allfällige Verletzung von
Verfahrens- bzw. Verteidigungsrechten zu rügen, falls dies sich dannzumal als
erforderlich erweisen sollte.

 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da diese in Bezug auf die
Erfordernisse gemäss Art. 93 BGG offensichtlich mangelhaft ist, kann über sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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