Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.311/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_311/2013

Urteil vom 2. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800
Zofingen,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Metzgplatz, 5600 Lenzburg.

Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft; Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 27. Juni 2013 beim Bezirksgericht
Zofingen Anklage gegen X.________ und beantragte gleichentags beim
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Sicherheitshaft für die vorläufige
Dauer von drei Monaten bzw. längstens bis zur Hauptverhandlung. Das
Zwangsmassnahmengericht versetzte X.________ mit Verfügung vom 1. Juli 2013 bis
am 1. Oktober 2013 in Sicherheitshaft. X.________ erhob gegen diese Verfügung
am 12. Juli 2013 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 9. August 2013 die
Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

2. 
X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 8.
September 2013 eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Das
Bundesstrafgericht überwies mit Schreiben vom 11. September 2013 die Beschwerde
zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid der
Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung
vom 13. September 2013 auf, diesen bis spätestens am 23. September 2013 beim
Bundesgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam X.________ mit Eingabe 19.
September 2013 nach (Postaufgabe 23. September 2013) und reichte gleichzeitig
eine Beschwerdeergänzung ein.

 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Aargau und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3. 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer vom 9. August 2013 ist dem
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 19. August 2013 eröffnet worden. Die
Frist zur Anfechtung des Entscheids begann somit am 20. August 2013 zu laufen
(Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 18. September 2013. Innert Frist ist somit
lediglich die Eingabe vom 8. September 2013 beim Bundesgericht eingegangen. Auf
die Beschwerdeergänzung vom 19. September 2013 (Postaufgabe 23. September 2013)
kann somit infolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden.

3.2. Die rechtzeitig eingereichte Eingabe vom 8. September 2013 enthält
überhaupt keine Beschwerdebegründung. Sie genügt daher den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann.

3.3. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist deshalb mangels einer
Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. wegen verspäteter
Einreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten.

4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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