Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.310/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_310/2013

Urteil vom 24. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.

Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,
dass X.________ gegen einen am 9. April 2013 ergangenen Beschlagnahmebefehl der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 20./22. April 2013 Beschwerde
ans Obergericht des Kantons Aargau erhob;
dass dessen Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde mit Entscheid vom 5.
August 2013 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 11. September) 2013
Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bzw. das diesem zugrunde
liegende Verfahren ganz allgemein dahingehend kritisiert, es sei dadurch in
verschiedener Hinsicht Verfahrensrecht verletzt worden;
dass er sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der dem ausführlichen Entscheid
zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt;
dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese Begründung bzw. der
Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), auf
welche der Beschwerdeführer bereits früher hingewiesen worden ist, nicht zu
genügen vermag;
dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach
und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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