Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.304/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_304/2013

Urteil vom 27. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Bertisch,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1,
7. Stock, Postfach, 8058 Zürich.

Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. August 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Am 29. November 2012 wurde der Beschuldigte polizeilich
verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach ordnete am
30. November 2012 die Untersuchungshaft gegen ihn an. Die Staatsanwaltschaft
bewilligte am 16. Januar 2013 den vorzeitigen Strafantritt. Der Beschuldigte
stellte am 12. Juli 2013 ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen
Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Gesuch nicht und leitete es
am 17. Juli 2013 an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses wies das
Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2013 ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht am 14. August 2013 ab, soweit es darauf
eintrat.

B. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde
vom 9. September 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt seine sofortige
Haftentlassung.

 Das Obergericht verzichtet mit Schreiben vom 12. September 2013 auf eine
Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11.
September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Beide Eingaben gingen beim
Bundesgericht am 17. September 2013 ein. Der Beschwerdeführer replizierte am
20. (Posteingang: 23.) September 2013.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt
und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das
Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen
Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122
E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28.
Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

2. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine
Verletzung von Art. 228 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft habe die
Dreitagesfrist zur Behandlung des Haftentlassungsgesuches missachtet und damit
das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt. Er bzw. sein Verteidiger habe
am Freitag, 12. Juli 2013, das schriftliche Gesuch per Fax und eingeschriebener
Post versendet. Die Staatsanwaltschaft habe (das von ihr abschlägig beurteilte)
Gesuch erst am Mittwoch, 17. Juli 2013, und damit (seiner Ansicht nach)
verspätet an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet.

2.1. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit
schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen.
Das Gesuch ist kurz zu begründen (Art. 228 Abs. 1 StPO). Entspricht die
Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person
unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie
es zusammen mit den Akten spätestens drei Tage nach dessen Eingang mit einer
begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs.
2 StPO). Die Verfahrensbestimmungen von Art. 228 StPO und die Minimalgarantien
von Art. 31 Abs. 3-4 BV gelten grundsätzlich auch für Gesuche um Entlassung aus
dem vorzeitigen Sanktionsvollzug (Art. 236 StPO; vgl. BGE 133 I 270 E. 2 S.
275, E. 3.2 S. 277-279; 126 I 172 E. 3a-b S. 174 f.; zur amtlichen Publikation
bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_81/2013 vom 14. März 2013 E. 4 = Pra 2013
Nr. 72 S. 540; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 228 N
1, Fn. 2). Im vorzeitigen Sanktionsvollzug entfällt hingegen die  periodische
 Haftprüfung von Amtes wegen nach Art. 227 StPO (BGE 137 IV 177 E. 2.1 S. 178
f.; Urteil 1B_81/2013 vom 14. März 2013 E. 4 = Pra 2013 Nr. 72 S. 540).

2.2. Strafprozessuale Parteieingaben können schriftlich eingereicht oder
mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren
und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Die Unterschrift muss eigenhändig
auf dem Schriftdokument angebracht werden, eine photokopierte oder
faksimilierte Unterschrift genügt den Formerfordernissen nicht (Urteil des
Bundesgerichtes 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Bei elektronischer
Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur
versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung. Die
Strafbehörde kann verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird
(Art. 110 Abs. 2 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt
eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art.
90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die
Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag
bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der
Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei elektronischer
Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde
spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden
ist (Art. 91 Abs. 3 StPO, Urteil 1B_222/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.1). Die
Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die
StPO nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO).

2.3. Die Vorinstanz erwägt Folgendes: Beim Haftentlassungsgesuch nach Art. 228
Abs. 1 StPO handle es sich um eine Parteieingabe nach Art. 109-110 StPO. Wie
Art. 110 Abs. 1 sehe auch Art. 228 Abs. 1 StPO vor, dass die Eingabe
schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ist. Nach
ständiger Rechtsprechung genüge bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die
Einreichung per Fax zur Fristwahrung bzw. Fristauslösung nicht. Die hier
parallel erfolgte Fax-Mitteilung sei als informelle Vorab-Information
anzusehen, welche die schriftliche Eingabe oder eine mündliche Erklärung zu
Protokoll nicht ersetzen könne. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
ändere nichts daran, dass für fristauslösende Wirkungen von Eingaben die
gesetzlichen Formvorschriften zu beachten seien. Der Beschwerdeführer habe es
versäumt, seine Behauptung, der am Freitag, 12. Juli 2013, aufgegebene Brief
sei schon am Samstag, 13. Juli 2013, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen,
mittels postalischem Zustellungsnachweis ("Track-and-Trace") zu belegen. Das
schriftliche Haftentlassungsgesuch trage den Eingangsstempel der
Staatsanwaltschaft vom Montag, 15. Juli 2013. Damit sei davon auszugehen, dass
das Gesuch am 15. Juli 2013 eingegangen, von der Staatsanwaltschaft geprüft und
am 17. Juli 2013 an das Zwangsmassnahmengericht zur Behandlung weitergeleitet
worden sei. Die Frist von Art. 228 Abs. 2 StPO sei folglich eingehalten worden.

2.4. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als bundesrechtskonform. Der
Ansicht des Beschwerdeführers, aus der Zulässigkeit einer mündlichen Erklärung
des Haftentlassungsgesuches zu Protokoll ergebe sich "umso mehr", dass jede
Zustellung per Fax oder E-Mail ebenfalls bereits fristauslösend (im Sinne von
Art. 228 Abs. 1-2 StPO) wirken müsse, kann nicht gefolgt werden. Er verkennt,
dass Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur
im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO) diverse Unsicherheiten (insbesondere
betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der
Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfangs) nach sich
ziehen, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe nach Art. 110
Abs. 2 StPO oder mündlicher Erklärung zu Protokoll (insbesondere durch den
Verteidiger) wegfallen. Die Auslegung der Vorinstanz entspricht damit den
Vorschriften des Gesetzes, und sie stützt sich auf sachliche Gründe (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichtes 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Wenn
gleichzeitig ein schriftliches Gesuch per Post und eine Kopie davon (vorab) per
Fax abgeschickt werden, wirkt nach dem Gesagten nicht der Eingang des Fax
fristauslösend, sondern der Posteingang. Hinzu kommt, dass die Dreitagesfrist
von Art. 228 Abs. 2 StPO sich grundsätzlich nicht auf Kalender-, sondern auf
Arbeitstage bezieht (vgl. Art. 90 StPO). Das Gesetz verlangt jedenfalls nicht,
dass die Staatsanwaltschaften in Bezug auf mögliche Haftentlassungsgesuche, die
kurz vor oder während dem Wochenende gestellt werden könnten, ständig einen
Pikettdienst organisieren müssten.

2.5. Nach den willkürfreien Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hat die
Staatsanwaltschaft das schriftlich eingereichte Haftentlassungsgesuch innert
zwei Arbeits- und Kalendertagen nach dessen postalischem Eingang (Montag, 15.
Juli 2013) geprüft und (am Mittwoch, 17. Juli 2013) zusammen mit den Akten und
einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht zur Entscheidung
weitergeleitet. Dieses Vorgehen ist bundesrechtskonform. Dies umso mehr, als
die Staatsanwaltschaft sogar den vom Beschwerdeführer am Freitag vorab
versendeten Fax jedenfalls innert drei Arbeitstagen (Montag-Mittwoch)
bearbeitet hat (vgl. Art. 90 i.V.m. Art. 91 Abs. 1-2 StPO). Die Frage, ob ein
Rechtsmissbrauch drohen könnte, wenn die Staatsanwaltschaft bei Haftfällen
bewusst die gesamte postalische Abholungsfrist ausschöpfen würde, stellt sich
hier nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch innert zwei
Kalendertagen nach Eingang des Briefes und innert drei Arbeitstagen nach
Versand des Fax behandelt. Damit wurde der Fristbestimmung von Art. 228 Abs. 2
StPO und dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen ausreichend Rechnung getragen.

2.6. Mit Recht hat die Vorinstanz auch der Auffassung des Beschwerdeführers
widersprochen, die dargelegte gesetzliche Regelung verletze (im Hinblick auf
Art. 228 Abs. 3 StPO) die prozessuale "Waffengleichheit". Ein Anwendungsfall
von Art. 228 Abs. 3 StPO (der eine andere Verfahrenskonstellation regelt) ist
hier im Übrigen nicht zu beurteilen. Ebenso wenig ist zu prüfen, welche
prozessualen Folgen sich aus einer allfälligen Verletzung der Fristbestimmung
von Art. 228 Abs. 2 StPO ergeben würden. Die in diesem Zusammenhang (beiläufig)
erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs.
2 BV) erweist sich schon deshalb als hinfällig.

3. 
Der Beschwerdeführer hat schon im kantonalen Beschwerdeverfahren den
allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens (Art. 221
Abs. 1 [Ingress] StPO) nicht substanziiert bestritten (vgl. BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Er ist
geständig, mit 99 sogenannten "Fingerlingen" (Kunststoffbeuteln) in seinem
Magen-/Darmtrakt, die mit ca. einem Kilogramm Kokaingemisch (bzw. 757 Gramm
reinem Kokain) gefüllt waren, per Flugzeug von Brasilien in die Schweiz
(Flughafen Zürich-Kloten) gereist zu sein, von wo aus er nach Brüssel hätte
weiterfliegen wollen. Seine Vorbringen lassen den dringenden Tatverdacht
qualifizierter Drogendelikte nicht dahinfallen und auch keinen liquiden
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund erkennen. Blosse vage
Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe Schulden, sei drogensüchtig, leide
unter "bipolaren Störungen", Depressionen bzw. "Manie", und er sei von Dritten
"gezwungen" worden, den Kokaintransport auszuführen, reicht für die Annahme
eines Notstandes im strafrechtlichen Sinne nicht aus. Er legt auch nicht dar,
inwiefern der Transport von erheblichen Mengen harter Drogen in seinem Körper
das einzige taugliche Mittel dargestellt hätte, um sich oder eine andere Person
aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr (im Sinne von Art.
17-18 StGB) zu retten. Eine rechtfertigende Notwehr im Rechtssinne (Art. 15
StGB) ist noch viel weniger ersichtlich, zumal die untersuchten Drogendelikte
sich gar nicht gegen (angebliche) Angreifer gerichtet hätten. Entsprechende
Vorbringen wären im Falle einer Anklageerhebung vom zuständigen Strafgericht zu
prüfen. Einen Haftentlassungsgrund begründen sie aufgrund des jetzigen
Untersuchungsstandes nicht. Analoges gilt für die vom Beschwerdeführer
behauptete Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers halten die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz
(insbesondere zum dringenden Tatverdacht) auch vor der strafprozessualen
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) stand.

4. 
Der Beschwerdeführer bezeichnet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art.
221 Abs. 1 lit. a StPO) als "an sich nicht strittig". Die beantragte
Haftentlassung werde "ausschliesslich mit Überhaft begründet". Wie das
Obergericht ausführlich darlegt, bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte
für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr. Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 6, S. 8-10) verwiesen
werden.

5. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine übermässige Haftdauer bzw. eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch diverse angebliche Versäumnisse der
kantonalen Strafbehörden, welche (seiner Ansicht nach) zu einer Haftentlassung
führen müssten. In diesem Zusammenhang rügt er insbesondere eine Verletzung von
Art. 20 StGB und Art. 31 Abs. 3 BV.

5.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 6.4 S. 9; E. 10 S. 16-18) wird zutreffend
dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer
empfindlichen freiheitsentziehenden Sanktion zu rechnen hat, deren zu
erwartende Dauer noch nicht in grosse Nähe der bisher erstandenen
strafprozessualen Haft (ca. 10 Monate Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger
Strafvollzug) gerückt ist (vgl. Art. 212 Abs. 3 i.V.m. Art. 236 StPO; BGE 133 I
168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 281; 126 I 172 E. 5e S. 178). Dabei haben
die kantonalen Instanzen insbesondere der relativ grossen Menge der
sichergestellten harten Drogen und den einschlägigen Vorstrafen des
Beschwerdeführers (in Deutschland) Rechnung getragen.

5.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch keine schwerwiegenden
prozessualen Versäumnisse der kantonalen Strafbehörden im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S.
281; 132 I 21 E. 4.1 S. 28 mit Hinweisen) ersichtlich, welche eine sofortige
Haftentlassung als geboten erscheinen liessen.

5.2.1. Dass die Staatsanwaltschaft sich mit dem Beschwerdeführer zunächst auf
ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) einigte, welches vom zuständigen
erstinstanzlichen Gericht aber abgelehnt wurde (nachdem der Beschwerdeführer
seine Schuldfähigkeit bestritten hatte), lässt keine behördlichen Versäumnisse
erkennen. Das abgekürzte Verfahren verlangte (von Gesetzes wegen) einen
entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (Art. 358 Abs. 1 StPO), der am 7.
Februar 2013 auch erfolgte. Weder im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft (im
Rahmen ihres gesetzlichen Ermessens) dazu Hand bot und am 12. Februar 2013 eine
Anklage im abgekürzten Verfahren erhob (Art. 358-360 StPO), noch im Umstand,
dass das zuständige erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen des
abgekürzten Verfahrens (bzw. dessen "Angebrachtheit" i.S.v. Art. 362 Abs. 1
lit. a StPO) hier als nicht erfüllt erachtete und am 8. Mai 2013 die Akten zur
Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft retournierte
(Art. 362 Abs. 1 und Abs. 3 StPO), liegt ein Prozessfehler. Eine entsprechende
gerichtliche Abklärung der gesetzlichen Voraussetzungen dieses besonderen
Verfahrens wird vom Gesetz vielmehr ausdrücklich vorgesehen. Ins Gewicht fällt
auch, dass die Prüfung der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer beantragten
abgekürzten Verfahrens durch das erstinstanzliche Gericht innert weniger als
drei Monaten (und damit innert angemessener Frist) erfolgte.

5.2.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nach einem "Ausraster" im
Gefängnis am 5. April 2013 (und zur Stabilisierung bzw. vorläufigen stationären
Abklärung seines Gesundheitszustandes) dreizehn Tage im Inselspital Bern
verbrachte. Auch dieser Umstand ist nicht auf Versäumnisse der Strafbehörden
zurückzuführen, sondern auf das Verhalten des Beschwerdeführers im vorzeitigen
Strafvollzug. Er legt nicht dar, inwiefern es nach dem Kenntnisstand der
kantonalen Behörden deutlich früher im Verfahren geboten gewesen wäre, seinen
Gesundheitszustand abklären zu lassen. Den vorliegenden Akten lässt sich auch
nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger dies in einem
frühen Verfahrensstadium beantragt hätten. Vielmehr verlangten sie im Januar
2013 den vorzeitigen Strafantritt und gaben sie am 7. Februar 2013 noch
ausdrücklich ihre Zustimmung zur Erledigung im abgekürzten Verfahren. Die
Strafuntersuchung wurde nach dem Rückweisungsentscheid vom 8. Mai 2013 wieder
aufgenommen. Die in diesem Zusammenhang auch noch (beiläufig) erhobene Rüge der
Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist
sich als unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint.

5.2.3. Die kantonalen Instanzen haben im Haftbeschwerdeverfahren erwogen, dass
sich grundsätzlich weitere Abklärungen zum (psychischen) Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers aufdrängen. Unbestrittenermassen hat die Staatsanwaltschaft
deshalb Ende Juli 2013 zunächst Berichte über den Haftvollzug bei den
involvierten Stellen (Gefängnispersonal/Ärzte) angefordert. Dass die Vorinstanz
erwägt, die Vergabe eines allfälligen psychiatrischen Gutachtens sei gestützt
auf entsprechende behördliche Abklärungen zu prüfen bzw. gezielt vorzubereiten,
lässt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erkennen. Vielmehr darf davon
ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft den betreffenden Hinweisen der
Gerichte sowie dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art.
31 Abs. 3-4 BV) weiterhin Rechnung trägt. Gemäss den vorliegenden Akten ist am
11. September 2013 ein Bericht des Gefängnisarztes eingegangen. Laut
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (vom gleichen Datum) werde gestützt darauf
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben; die Evaluation des Gutachters
sei im Gange. Die Frage einer förmlichen Anordnung oder Ablehnung eines
psychiatrischen Gutachtens (Art. 182-184 StPO i.V.m. Art. 20 StGB) bildet im
Übrigen nicht Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides. Auch der
Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe (nach der Rückweisung zur Durchführung des
ordentlichen Verfahrens) knapp zwei Monate benötigt, um gewisse
Rechtshilfegesuche einzuleiten, lässt keine schweren Versäumnisse erkennen,
welche eine sofortige Haftentlassung als geboten erscheinen liessen. Dies umso
weniger, als der übrige Teil der Rechtshilfe- und Aktenbeizugsgesuche
unbestrittenermassen innerhalb weniger Wochen erfolgte.

5.2.4. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift haben keine über das
bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung. Soweit sie
appellatorische Kritik an der Untersuchungsführung enthalten bzw. sich gegen
selbständig anfechtbare Untersuchungsmassnahmen richten, die gar nicht
Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides bilden, kann darauf nicht
eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG).
Unbeachtlich sind auch blosse Verweisungen auf frühere Eingaben, die der
Beschwerdeführer zum "integrierenden Bestandteil" seiner Beschwerdeschrift
erklären möchte.

6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die
Voraussetzungen von Art. 64 BGG ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu
bewilligen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.
Christoph Bertisch, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
1'500.-- (pauschal, inkl. MWSt) ausgerichtet.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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