Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.29/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_29/2013

Urteil vom 29. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons
Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts Berner Jura-Seeland
vom 2. Juli 2012 fasste die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am
3. Januar 2013 folgenden Beschluss:
"1. ...
2. ...
3. Auf die Berufung des Privatklägers/Beschuldigten 3 hinsichtlich der
Verurteilung der Beschuldigten 1 und 2 wegen versuchter einfacher
Körperverletzung (Lit. A, Ziff. III. 1 und Lit. B Ziff. III. 1 des Urteils;
beantragt wird Verurteilung wegen vollendet versuchter schwerer
Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines
Wehrlosen) wird eingetreten.
4. Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird angesetzt auf: Dienstag,
16. April 2013 (vgl. separate Vorladungen).
5. ..."

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3.
Januar 2013 und beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen
Beschlusses. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss erging als Zwischenentscheid, der das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Der angefochtene
Zwischenentscheid ist somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93
BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich vorliegend zu den
Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht. Auf die Beschwerde
ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das
sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli