Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.292/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_292/2013

Urteil vom 10. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach 156, 1702
Freiburg.

Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. August 2013 des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Die Kantonspolizei Freiburg erstattete am 17. Mai 2013 Strafanzeige gegen
X.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eröffnete am 23. Mai 2013 ein
Strafverfahren gegen X.________ und verfügte die Beschlagnahme des Fahrzeugs
Opel Vectra samt Kontrollschilder. Die mit Gerichtsurkunde zugestellte
Beschlagnahmeverfügung holte der Beschuldigte nicht ab.
Mit einem vom 7. Juni 2013 datierten Schreiben (Postaufgabe 12. Juni 2013)
wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Freiburg und verlangte u.a. die
Herausgabe seines Fahrzeugs. Das Kantonsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde
gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Mai 2013 entgegen.

2.
Am 8. Juni 2013 erstattete die Kantonspolizei Freiburg erneut Strafanzeige
gegen X.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug
sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21. Mai
2013. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verurteilte X.________ mit
Strafbefehl vom 25. Juni 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zu einer
unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Weiter wurde u.a.
verfügt, dass die Beschlagnahme des am 21. Mai 2013 sichergestellten Fahrzeugs
samt Kontrollschilder aufgehoben, das Fahrzeug eingezogen und verkauft wird.

3.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg trat mit Urteil vom 8. August 2013
auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Mai 2013 nicht ein.
Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass die
Beschlagnahmeverfügung gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" dem
Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 als zur Abholung bereit gemeldet wurde. Da sie
nicht abgeholt wurde, gelte sie spätestens am 31. Mai 2013 als zugestellt. Die
Beschwerdefrist sei somit am 10. Juni 2013 abgelaufen, weshalb die erst am 12.
Juni 2013 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden sei.

4.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2013 (Postaufgabe 28. August 2013)
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht
dar, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Urteil selber im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher
den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben