Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.291/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_291/2013

Urteil vom 17. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011
Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juli 2013
des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern führt seit dem
Jahr 2010 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen qualifizierten
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 18. Juni 2013 wurde der
Beschuldigte erneut wegen des Vorwurfes weiterer qualifizierter Drogendelikte
festgenommen. Am 20. Juni 2013 versetze ihn das Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Bern in Untersuchungshaft. Eine vom Beschuldigten gegen den
Haftanordnungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 26. Juli 2013 ab; die
Kosten des Beschwerdeverfahrens legte es dem Kanton auf.

B. 
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde
vom 28. August 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, er sei
umgehend aus der Haft zu entlassen und es sei festzustellen, dass er sich seit
dem 18. Juni 2013 zu Unrecht in Haft befunden habe.

 Das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht haben auf Stellungnahmen je
ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung
vom 6. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
replizierte am 12. September 2013.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt
und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das
Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen
Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122
E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28.
Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet (in substanziierter Form) weder den im
angefochtenen Entscheid dargelegten allgemeinen Haftgrund des dringenden
Tatverdachtes eines Verbrechens (Art. 221 Abs. 1 StPO), noch den besonderen
Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Er rügt, die
Vorinstanz habe den Haftanordnungsentscheid trotz einer von ihr festgestellten
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgehoben. Ausserdem sei der besondere
Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) nicht erfüllt
und habe die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zu Unrecht keine
Entschädigung zugesprochen bzw. die Gehörsverletzung nicht ausreichend
sanktioniert. Er beanstandet in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie des Rechtes auf effektive Verteidigung und
Waffengleichheit bzw. von Art. 221 und Art. 422 StPO.

 Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides ergibt,
bestehen ausreichende gesetzliche Haftgründe. Das Bundesgericht hat nicht zu
prüfen, ob neben dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr auch noch
weitere alternative Haftgründe (Wiederholungs- oder Fluchtgefahr) zu bejahen
wären. Eine unverhältnismässig lange bisherige Haftdauer ist weder dargetan,
noch aus den Akten ersichtlich. Für eine besondere Befristung der Haft (über
die gesetzlichen Vorschriften von Art. 226 f. StPO hinaus) durch das
Bundesgericht besteht kein Anlass.

3. 
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz es zu Unrecht versäumt hat, den
Haftanordnungsentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass das Obergericht die
Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2013 eingeladen habe, "im Zusammenhang mit dem
dringenden Tatverdacht die Akten zu ergänzen". Die Staatsanwaltschaft sei
dieser verfahrensleitenden Verfügung am 17. Juli 2013 nachgekommen. Die
zusätzlich beigezogenen Akten seien dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 zur
Kenntnisnahme zugestellt worden. Dieser habe am 25. Juli 2013 dazu Stellung
genommen. Auch auf die schriftliche Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom
5. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 repliziert (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 1 S. 2).

3.2. Der dringende Tatverdacht von qualifizierten Drogendelikten wurde vom
Obergericht geprüft und mit ausführlicher Begründung bejaht (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 3, S. 3-5). Was die im Beschwerdeverfahren nachgereichten
haftrelevanten Akten betrifft, erwägt die Vorinstanz Folgendes: Entgegen der
Ansicht des Zwangsmassnahmengerichtes sei der dargelegte dringende Tatverdacht
im erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren (gestützt auf die damals von der
Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten) noch nicht schlüssig nachweisbar gewesen.
Es hätten die Randdaten von zwei überwachten Telefonanschlüssen gefehlt, welche
die Staatsanwaltschaft damals noch aus ermittlungstaktischen Gründen habe
geheimhalten wollen. Das Zwangsmassnahmengericht habe seinen
Haftanordnungsentscheid auf (dem Beschwerdeführer noch nicht bekannte)
Erkenntnisse gestützt, die es offenbar im konnexen Verfahren betreffend
Bewilligung der Telefonüberwachungen erhalten habe. Anhand der im
Haftanordnungsverfahren vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer
Verdachtsgründe, die sich aus den erhobenen Telefonie-Randdaten ergaben
("synchrones Bewegungsbild" von zwei überwachten Anschlüssen), noch nicht
überprüfen können. Dieses prozessuale Vorgehen sei (unter dem Gesichtspunkt des
rechtlichen Gehörs) zwar "unzulässig" gewesen. Im Beschwerdeverfahren vor dem
Obergericht sei der Mangel jedoch behoben worden. Gestützt auf die von der
Staatsanwaltschaft nachgereichten Akten lasse sich auch das verdächtige
"synchrone Bewegungsbild" der beiden überwachten Telefonanschlüsse
nachvollziehen. Der Beschwerdeführer habe dazu Stellung nehmen können (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 3.3 S. 4).

3.3. In diesem Sinne hat das Obergericht (in den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen
Haftanordnungsverfahren festgestellt und im Haftbeschwerdeverfahren dafür
gesorgt, dass die relevanten Haftakten ergänzt wurden und der Beschwerdeführer
auch zu den nachgereichten Akten Stellung nehmen konnte. Der Beschwerdeführer
stellt sich auf den Standpunkt, es fehle bei dieser Sachlage an einer gültigen
Haftanordnung. Die Vorinstanz habe den Haftanordnungsentscheid aufheben und
eine Haftentlassung anordnen müssen; die festgestellte Gehörsverletzung sei
nicht "geheilt" worden.

3.4. Nach der Praxis des Bundesgerichtes und der einschlägigen Literatur führt
nicht jede Gehörsverletzung im Haftanordnungsverfahren zwangsläufig zur
Haftentlassung. Auf Fragen des rechtlichen Gehörs im StPO-Beschwerdeverfahren
gegen den Haftanordnungsentscheid (Art. 226 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 ff.
StPO) sind primär die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff.
i.V.m. Art. 379 ff. StPO) und ergänzend (bzw. analog) die Vorschriften über das
gerichtliche Haftanordnungsverfahren (Art. 225-226 StPO) anwendbar. Die
allgemeinen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sehen vor, dass die
Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die im
Beschwerdeverfahren allfällig erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art.
389 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO). Vor dem Entscheid über die Haftanordnung hat
das befasste Gericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf
Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren (vgl.
Art. 225 Abs. 2 StPO). Das Gericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die
geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu
entkräften (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO). Falls die Haftgründe bestritten und
unklar sind, kann die Beschwerdeinstanz insbesondere eine Ergänzung der
haftrelevanten Akten anordnen (vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO,
Basel 2011, Art. 225 N. 4, 7; Daniel Logos, in: Code de procédure pénale
suisse, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 226 N. 11). Unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich auch
Haftgründe substituieren (vgl. Forster, a.a.O., Art. 226 N. 4). Sofern
materielle Haftgründe erfüllt sind und auch die Verhältnismässigkeit der
Haftdauer gegeben (bzw. nicht bestritten) ist, führen Verfahrensfehler nur in
(hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen zur automatischen Haftentlassung (vgl.
ebenda, Art. 226 N. 3, mit Hinweisen auf die Praxis). Anders zu entscheiden,
widerspräche dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Untersuchungshaft.

3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet weder den allgemeinen Haftgrund des
dringenden Tatverdachtes, noch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr.
Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ergibt, waren diese
Haftgründe schon im Zeitpunkt der Haftanordnung materiell erfüllt. Die
Vorinstanz hat lediglich beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft den
dringenden Tatverdacht im Haftanordnungsverfahren beweisrechtlich noch nicht
ausreichend mit Akten belegt habe. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er zu
den Vernehmlassungen und ergänzend eingeholten Akten im kantonalen
Haftbeschwerdeverfahren Stellung nehmen konnte. Damit wurde die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz grundsätzlich
"geheilt". Ein Haftentlassungsgrund im Sinne des Gesetzes (Art. 212 i.V.m. Art.
221 StPO) oder der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis war und ist nicht
ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anlass für die vom Beschwerdeführer
beantragte Feststellung, er habe sich seit seiner Verhaftung am 18. Juni 2013
zu Unrecht in Haft befunden. Die von ihm verlangte Aufhebung des
Haftanordnungsentscheides (bzw. eine zwischenzeitliche förmliche
Haftentlassung) wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs
hätte - über das bereits Dargelegte hinaus - auch zu einem nutzlosen
Prozessleerlauf geführt: Da die gesetzlichen Haftgründe materiell nicht
dahingefallen wären, hätte die Staatsanwaltschaft sofort einen neuen
polizeilichen Festnahmebefehl erlassen und ein neues Haftanordnungsverfahren
einleiten können bzw. müssen (Art. 217 Abs. 2 und Art. 219 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.
Art. 224 Abs. 2 StPO; vgl.; Forster, a.a.O., Art. 227 N. 2, mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichtes; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO,
Zürich 2009, Art. 227 N. 4). Ein solches Vorgehen hätte das Verfahren nur
unnötig kompliziert und verlängert und wäre (mangels tatsächlicher Freilassung)
auch nicht im erkennbaren schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers
gelegen. Bei dieser Sachlage ist auch kein besonders schwerwiegender
Prozessfehler erkennbar, der im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren zum
Vornherein nicht mehr hätte behoben werden können. Dabei ist namentlich
mitzuberücksichtigen, dass bereits bei der Haftanordnung durchaus konkrete
Anhaltspunkte für schwere Drogendelinquenz vorlagen, welche im
Haftbeschwerdeverfahren erhärtet wurden. Dem Obergericht stand im Übrigen die
unbeschränkte Kognitionsbefugnis zu, sowohl betreffend Rechts- und Tatfragen,
als auch hinsichtlich der Ermessensausübung (Art. 393 Abs. 2 StPO).

4. 
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das kantonale Haftbeschwerdeverfahren zu Unrecht verweigert
und die festgestellte Gehörsverletzung nicht ausreichend sanktioniert hat.

4.1. Im angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziffer 2) wurden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. a
StPO) dem Kanton Bern auferlegt. Ein Honorar des amtlichen Verteidigers für das
Haftbeschwerdeverfahren wurde nicht festgesetzt.

4.2. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs.
1 StPO). Sie  kann diese Festlegung  vorwegnehmen, namentlich in
Zwischenentscheiden oder Rechtsmittelentscheiden gegen Zwischenentscheide (Art.
421 Abs. 2 lit. a und lit. c StPO). Die Verfahrenskosten (des gesamten
Strafprozesses) setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands
und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Zu den Auslagen
gehören insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und
unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Bestimmungen
gelten gemäss Art. 416 StPO analog auch für das Haftbeschwerdeverfahren (nach
Art. 222 i.V.m. Art. 226 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende
Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des
Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

4.3. Im Kostendispositiv des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz
lediglich über die "Kosten des Beschwerdeverfahrens" entschieden. Auch aus dem
Kostenbetrag (von Fr. 1'200.--) geht hervor, dass es sich dabei lediglich um
die Entscheidgebühr des Obergerichtes handeln kann, welche die separaten Kosten
der amtlichen Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren (Art. 422 Abs. 2 lit. a
StPO) noch nicht umfasst. Andernfalls wäre im Kostendispositiv zwangsläufig
zwischen der Gerichtsgebühr und den Kosten der amtlichen Verteidigung zu
differenzieren gewesen. Dass die Vorinstanz den (Teil-) Entscheid über die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers - gestützt auf den klaren Wortlaut von
Art. 135 Abs. 2 und Art. 421 StPO - bei der Hauptsache beliess, hält vor dem
Bundesrecht stand.

4.4. Bei der Auferlegung der Entscheidkosten (von Fr. 1'200.--) an den Kanton
hat das Obergericht Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO angewendet. Nach dieser
Bestimmung trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten (bzw. die
Entscheidgebühr) insbesondere dann nicht, wenn der Kanton diese durch
"fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht" hat (vgl. auch Art. 431 Abs. 1
StPO). Zwar ist der Beschwerdeführer im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren mit
seinen Hauptanträgen (Haftentlassung usw.) unterlegen, weshalb er grundsätzlich
die Entscheidgebühr zu tragen hätte (Art. 428 i.V.m. Art. 416 StPO). Die
Vorinstanz hat jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren (in ihren Erwägungen) festgestellt
und im Haftbeschwerdeverfahren "heilen" müssen. Insofern waren die
Verfahrensrügen des Beschwerdeführers teilweise begründet. Das Kostendispositiv
erweist sich als bundesrechtskonform.

4.5. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Prozessfehler im
Haftanordnungsverfahren allerdings nicht nur bei der Festlegung der
Kostenfolgen angemessen mitzuberücksichtigen, sondern auch im
Entscheid-Dispositiv förmlich festzustellen (BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278 mit
Hinweisen; Urteile 1B_41/2013 vom 27. Februar 2013 E. 4; 1B_165/2009 vom 30.
Juni 2009 E. 5.3; zur analogen Praxis des EGMR betreffend Art. 5 Ziff. 3 bzw.
Art. 41 EMRK vgl. auch Urteil des EGMR  Kaiser gegen Schweiz vom 15. März 2007,
in: Pra 96 [2007] Nr. 110 S. 744 ff.). Im vorliegenden Fall drängt es sich auf,
im Dispositiv des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren
verletzt worden ist. Mit diesen Vorkehren wird dem Prozessfehler angemessen
Rechnung getragen. Insofern erweist sich die Beschwerde als teilweise
begründet.

5. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid im
Sinne der obigen Erwägung 4.5 anzupassen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.

 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Hauptanträgen (Haftentlassung usw.)
auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht durch. Er stellt ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen von Art. 64 BGG dargetan
sind, ist das Gesuch zu bewilligen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Dispositiv Ziffer 1 des
angefochtenen Beschlusses vom 26. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern
wird wie folgt geändert und ergänzt:

"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass im
kantonalen Haftanordnungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."

2. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher Markus Jordi,
wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal,
inkl. MWSt) ausgerichtet.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, der
Generalstaatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht,
Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Forster

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