Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.290/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_290/2013

Urteil vom 15. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832
Wollerau.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.

Sachverhalt:

A. 
Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Höfe
Einsiedeln X.________ wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten zum
Nachteil von Y.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und
einer Busse von Fr. 2'400.--. X.________ erhob Einsprache gegen diesen
Strafbefehl. Am 26. Juni 2012 konfrontierte die Staatsanwaltschaft X.________
mit der Privatklägerin Y.________.

 Am 22. März 2013 wies die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Gesuch von
X.________ um Wiederherstellung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen ab.
Gleichentags lehnte sie den Antrag von X.________ auf Wiederholung der
Konfrontationseinvernahme vom 26. Juni 2012 ab und überwies das Verfahren ans
Bezirksgericht Höfe.

 X.________ focht diese drei Verfügungen beim Kantonsgericht Schwyz an. Dessen
Präsident trat mit Verfügung vom 1. Juli 2013 auf die Beschwerde nicht ein.

B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, 1. die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten aufzuheben, 2. die "Beweisergänzungsverfügung" vom
22. März 2012 aufzuheben, 3. die Beweise der Einvernahme vom 26. Juni 2012
ungültig zu erklären, 4. die Verfügung zur Fristwiederherstellung vom 22. März
2013 aufzuheben und ihm 5. eine neue Frist anzusetzen sowie 6. die Überweisung
ans Gericht vom 22. März 2013 aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. 
Die Oberstaatsanwaltschaft und der Kantonsgerichtspräsident verzichten auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer
Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs.
1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Allerdings schliesst keine der drei beim
Kantonsgericht angefochtenen Verfügungen das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer ab, womit auch der Nichteintretensentscheid des
Kantonsgerichtspräsidenten nicht verfahrensabschliessend ist. Es handelt sich
vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar
ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, der angefochtene Entscheid des
Kantonsgerichtspräsidenten sei ein Entscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG, begründet dies aber nicht weiter. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Voraussetzung von Art. 93 lit. a BGG erfüllt sein könnte. Weder durch die
Überweisung noch durch die Ablehnung der Fristwiederherstellung für die
Stellung von Beweisanträgen und der Wiederholung der Konfrontationseinvernahme
erleidet er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Er wird im
Strafverfahren vor Bezirksgericht sein Verteidigungsrechte in vollem Umfang
wahrnehmen und dabei auch Beweisanträge stellen können. Auf die Beschwerde ist
nicht einzutreten.

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln
und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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