Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.289/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_289/2013

Urteil vom 4. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800
Zofingen.

Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schrieb
mit Entscheid vom 2. Juli 2013 das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2013, mit welcher ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ abgewiesen und die Untersuchungshaft bis
zum 28. Juni 2013 verlängert worden ist, als gegenstandslos geworden ab.

2.
X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 31.
Juli 2013 eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Da die Eingabe weder
eine Begründung noch Beilagen enthielt, forderte das Bundesstrafgericht
X.________ mit Schreiben vom 9. und 14. August 2013 um Zustellung des
angefochtenen Entscheids auf. X.________ reichte am 12. August 2013 eine
weitere Eingabe bezüglich Fragen zur amtlichen Verteidigung und am 16. August
2013 eine begründete Beschwerde ein (am 27. August 2013 in Bellinzona
eingegangen). Das Bundesstrafgericht überwies mit Schreiben vom 27. August 2013
die Akten zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet
auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer vom 2. Juli 2013 ist dem
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 8. Juli 2013 eröffnet worden. Die
Frist zur Anfechtung des Entscheids begann somit am 9. Juli 2013 zu laufen
(Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 7. August 2013. Innert Frist wäre somit
lediglich die Eingabe vom 31. Juli 2013 eingegangen. Da diese Eingabe überhaupt
keine Beschwerdebegründung enthält, genügt sie den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann. Zu prüfen bleibt, ob für die übrigen Eingaben der Fristenstillstand von
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gilt.

3.2. In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss
Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff. S. 273 ff., 135 I 257 E.
1.3 S. 259 f.). Demnach kommt vorliegend der Fristenstillstand gemäss Art. 46
Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die Eingaben vom 12. und 16. August 2013 sind
klarerweise verspätet, weshalb auf sie ebenfalls nicht einzutreten ist.

3.3. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist deshalb mangels einer
Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. wegen verspäteter
Einreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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