I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.279/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1B_279/2013 Urteil vom 1. Oktober 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro D-7, Prime Center 1, 7. Stock, 8058 Zürich-Flughafen. Gegenstand Beschlagnahme, Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug usw. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 7. September 2012 neben anderen Fahrzeugen einen Personenwagen Alfa Romeo 2000. Am 22. September 2012 erhob X.________ Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Alfa Romeo. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 18. Januar 2013 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Beschlagnahme des von X.________ für seine strafbaren Handlungen verwendeten Fahrzeugs sei im Einklang mit den für eine solche Zwangsmassnahme erforderlichen Voraussetzungen erfolgt und bestehe aus gegenwärtiger Sicht zu Recht. 2. X.________ reichte am 21. August 2013 eine Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein gegen deren Beschluss vom 18. Januar 2013. Dabei machte er u.a geltend, dass er den angefochtenen Beschluss vom 18. Januar 2013 erst am 21. August 2013 erhalten habe. Die III. Strafkammer überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 22. August 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Oktober 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben