Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.279/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_279/2013

Urteil vom 1. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro D-7, Prime Center 1, 7. Stock,
8058 Zürich-Flughafen.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug usw. In diesem
Zusammenhang beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 7. September 2012 neben
anderen Fahrzeugen einen Personenwagen Alfa Romeo 2000. Am 22. September 2012
erhob X.________ Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Alfa Romeo. Die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 18.
Januar 2013 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus,
die Beschlagnahme des von X.________ für seine strafbaren Handlungen
verwendeten Fahrzeugs sei im Einklang mit den für eine solche Zwangsmassnahme
erforderlichen Voraussetzungen erfolgt und bestehe aus gegenwärtiger Sicht zu
Recht.

2. 
X.________ reichte am 21. August 2013 eine Beschwerde bei der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich ein gegen deren Beschluss vom 18. Januar
2013. Dabei machte er u.a geltend, dass er den angefochtenen Beschluss vom 18.
Januar 2013 erst am 21. August 2013 erhalten habe. Die III. Strafkammer
überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 22. August 2013 zuständigkeitshalber
an das Bundesgericht. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

 Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte,
nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die
Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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