Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.278/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_278/2013

Urteil vom 27. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________, vertreten durch Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

W.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036
Zürich.

Gegenstand
Nichtanhandnahme; Zwischenverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich auf von Y.________ gegen die W.________ AG erhobene Strafanzeigen nicht
ein.

 In der Folge gelangte der Anzeiger namens von X.________, und Z.________, mit
einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die
Eröffnung der Strafuntersuchung.

 Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 setzte der Präsident der III. Strafkammer des
Obergerichts dem Beschwerdeführer Y.________ eine einmalige, nicht erstreckbare
Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung, um die Beschwerde im
Sinne der der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen zu substanzieren, dies
verbunden mit dem Hinweis darauf, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten. Dasselbe wurde angeordnet in Bezug auf das Nachreichen einer
umfassenden Prozessvollmacht der Beschwerdeführer X.________ und Z.________, in
Bezug auf das Darlegen der Prozessführungsbefugnis von Y.________ und in Bezug
darauf, dass die beiden Beschwerdeführer allfällige Zivilforderungen je einzeln
darzutun und zu beziffern hätten.

 Hiergegen gelangten X.________ und Z.________ mit Beschwerde vom 19. August
(Postaufgabe: 20. August) 2013 ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen,
Stellungnahmen einzuholen.

2.

2.1. Bei der angefochtenen obergerichtlichen Verfügung handelt sich um einen
Zwischenentscheid, der das in Frage stehende Strafverfahren nicht abschliesst.

2.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier
von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen
von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes
wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134
III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1). Die blosse Verzögerung oder Verteuerung
eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des
Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil
1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach
Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen.

2.4. Den weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde ist in dieser Hinsicht
nichts zu entnehmen. Selbst wenn aber zu Gunsten der Beschwerdeführer ein
solcher Nachteil als erstellt erachtet würde, ist Folgendes festzustellen: Die
Beschwerdeführer üben zwar unter Hinweis auf ihre Sicht der Dinge ganz
allgemein Kritik am Obergericht und an dessen Verfügung bzw. an der
vorangegangenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dabei setzen sie sich aber nicht mit
den der Verfügung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und
legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch bzw. die darauf beruhende
Verfügung im Ergebnis selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt
worden sein soll.

2.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde schon aus den genannten Gründen
nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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