Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.275/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_275/2013

Urteil vom 28. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________ Sàrl,
3. Z.________ SA,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Beschlagnahmung eines Fahrzeugs,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juli 2013
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.

 Am 14. Mai 2013 fuhr X.________ mit einem "Porsche Panamera 4S" in
Welschenrohr auf der Hauptstrasse in Richtung Balsthal. Im Bereich einer
Baustelle mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h geriet er
in eine Radarkontrolle. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 145 km/h gemessen,
was nach Abzug der Toleranz von 6 km/h eine massgebende
Geschwindigkeitsüberschreitung von 79 km/h ergab.

 Die Solothurner Staatsanwaltschaft eröffnete gegen X.________ gleichentags ein
Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinn von
Art. 90 Abs. 3 SVG und beschlagnahmte das Tatfahrzeug.

 Am 3. Juni 2013 erhoben X.________, die Y.________ Sàrl und die Z.________ SA
Beschwerde mit den Anträgen, den Beschlagnahmebefehl aufzuheben und das
Fahrzeug seiner Eigentümerin, der Z.________ SA, auszuhändigen.

 Am 11. Juli 2013 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.

B.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen X.________, die Y.________ Sàrl und
die Z.________ SA, das Urteil des Obergerichts und den Beschlagnahmebefehl
aufzuheben und das Fahrzeug der Z.________ SA herauszugeben oder eventuell die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.

 Das Obergericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft
stellt denselben Antrag und hält ergänzend fest, das Eigentum der Z.________ SA
am Tatfahrzeug sei nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht; diese sei daher
nicht zur Beschwerde befugt.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist der Entscheid der Beschwerdekammer, mit welchem sie die
Beschwerde gegen die Beschlagnahme eines Fahrzeugs abwies. Es handelt sich um
den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den
die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1
BGG). Er schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 nicht ab, ist
mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher
Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Beschlagnahme der
Fall, da die Beschwerdeführer an der freien Ausübung ihrer Nutzungsrechte am
Fahrzeug gehindert werden (BGE 128 I 129 E. 1; Urteile 1B_711/2012 vom 14. März
2013 E. 1.1 und 6B_218/2007 vom 23. August 2007 E. 2.4). Dies trifft jedenfalls
auf den Beschwerdeführer 1 als Besitzer des Fahrzeugs im Beschlagnahmezeitpunkt
sowie die Beschwerdeführerin 2 als dessen Halterin zu. Es kann daher offen
bleiben, ob die Beschwerdeführerin 3 effektiv dessen Eigentümerin ist, dies
umso mehr, als ohnehin der Beschwerdeführer 1 die beiden beschwerdeführenden
Firmen vertritt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

 Die Beschwerdekammer ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, die
Beschlagnahme des Porsche Panamera im Hinblick auf dessen allfällige Einziehung
nach Art. 90a SVG sei gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zulässig. Offen liess
sie, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs auch zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen nach Art. 263 Abs. 1
lit. b StPO zulässig wäre.

2.1. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme
angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der
Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist
u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig
(Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprung des Bundesgerichts zu den
altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung
beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein
begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt
wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus
materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint.
Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme
prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme
- anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter - nicht
alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine Beschlagnahme nur auf,
wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (Urteil 1B_98/2013
vom 25. April 2013 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 124 IV 313 E. 4 S.
316; vgl. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107;
Urteile 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 3.1; 1B_397/2012 vom 10. Oktober 2012
E. 5.1; 1B_252/2008 vom 16. April 2009 E. 4.3).

2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 dringend verdächtig ist, die
mit "Höchstgeschwindigkeit 60" signalisierte Baustelle mit einer
Geschwindigkeit von 139 km/h passiert zu haben. Er wendet zwar ein, die
Baustellensignalisation sei nicht rechtsgültig angebracht worden, weshalb von
einer ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auszugehen sei.
Es sei damit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von weniger als 50 km/h
auszugehen, womit Art. 90 Abs. 3 SVG keine Anwendung finde.

 Im vorliegenden Verfahrensstadium ist indessen vom Vorwurf auszugehen, dass
der Beschwerdeführer 1 eine mit "Höchstgeschwindigkeit 60" signalisierte
Baustelle mit 139 km/h befuhr und dementsprechend dringend verdächtig ist, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 79 km/h überschritten zu haben. Ob die
Baustelle rechtmässig signalisiert war und - falls dies nicht der Fall gewesen
sein sollte - ob der Beschwerdeführer 1 daraus zu seinen Gunsten etwas ableiten
könnte, wird erst der Strafrichter abschliessend zu klären haben. Das steht im
Übrigen keineswegs fest, sind doch nach der Rechtsprechung auch nicht
rechtmässig aufgestellte Signalisationen grundsätzlich zu beachten (BGE 128 IV
184).

2.3. Umstritten ist, ob die Einziehung des Tatfahrzeugs in Betracht fällt.

2.3.1. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr
Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Strafbestimmungen des SVG per
1. Januar 2013 verschärft. Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von
Verkehrsregelverletzungen - der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90
Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung
(Art. 90 Abs. 2 SVG) - eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren,
besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art.
90 Abs. 3 SVG). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren
bestraft, "wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das
hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht,
namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht
bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen". In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann
aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3
geahndet werden. Wird, was dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen wird, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 60 km/h
überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im
Sinn von Abs. 3 vor.

2.3.2. Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter "die Einziehung eines
Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a.eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen
abgehalten werden kann".

 In der Botschaft wird dazu ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in
die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in
Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge
stark vom Einzelfall ab. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung solle
automatisch zur Einziehung des Tatfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der
Einziehung dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung
in skrupelloser Weise begangen worden sei und sie geeignet sei, den Täter von
weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht
sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (BBl 2010 S. 8484 f.).

2.3.3. Mit Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die an sich nach Art. 69 StGB
schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte
Einziehung von Fahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln ( CÉDRIC MIZEL, Le
délit de chauffard et sa répression pénale et administrative, in: AJP 2013 S.
189 ff., S. 199). Damit kann die bisherige Praxis jedenfalls teilweise
weiterhin Geltung beanspruchen.

 Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei
Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben. Die
Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei
groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht.
Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1
lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden (Darstellung bei JÜRG
KRUMM, Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, AJP 2013 S. 375 ff.,
insbesondere S. 380 ff.). Danach hat das Gericht im Sinn einer
Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der
Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet
ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 137 IV 249 E.
4.4; Urteil 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2); zum Ganzen: Urteil 1B_98/2013
vom 25. April 2013 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).

2.3.4. Wie oben in E. 2.1 dargelegt, sind diese Fragen zur Problematik einer
allfälligen Einziehung nicht abschliessend zu klären; das wird Sache des
Strafrichters sein, dem das Bundesgericht vorliegend nicht vorzugreifen hat.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die hier allein zu
beurteilende Zulässigkeit der Beschlagnahme Folgendes:

 Der Beschwerdeführer 1 ist einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung
im Sinn von Art. 90a Abs. 3 und 4 SVG dringend verdächtig, mithin eines
Verbrechens und damit einer Straftat, deren Schwere die Einziehung eines
Personenwagens rechtfertigen könnte. Damit liegt es im Bereich des Möglichen,
dass diese Straftat die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 1 lit. a SVG
erfüllt. Das Gleiche gilt für die Voraussetzung von lit. b: Der
Beschwerdeführer 1 hat verschiedene Gefängnis- und eine Zuchthausstrafe erwirkt
und wurde auch zweimal wegen grober Verkehrsregelverletzungen verurteilt. Zudem
sind weitere Strafuntersuchungen gegen ihn hängig, wobei es auch um
Strassenverkehrsdelikte geht. Es könnte durchaus sein, dass das sehr
leistungsstarke, sportliche Tatfahrzeug weitere Geschwindigkeitsexzesse des
Beschwerdeführers 1 begünstigt. Dessen Einziehung fällt daher aus
materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die zu
ihrer Sicherung erfolgte Beschlagnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

2.4. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss
die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen
Einziehung sicherzustellen; dass sie angesichts der Schwere des
strafrechtlichen Vorwurfs grundsätzlich gerechtfertigt ist, wurde bereits
dargelegt (oben E. 2.3.4 zweiter Absatz). Fraglich erscheint, ob die
Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Sicherung einer allfälligen Einziehung
erforderlich ist. Der unter anderem auch wegen Verkehrs- und Vermögensdelikten
massiv vorbestrafte Beschwerdeführer 1 ist bereits wieder in Strafverfahren
verwickelt; er scheint Mühe zu haben, sich gesetzeskonform zu verhalten und
bietet daher keine Gewähr, sich den Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung
zu unterziehen und das Fahrzeug im Fall einer Einziehung herauszugeben; daran
ist umso mehr zu zweifeln, als die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug offenbar
nicht restlos geklärt sind. Eine mildere Massnahme, den
Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, ist nicht
ersichtlich. Insgesamt erscheint die Beschlagnahme daher auch unter diesem
Gesichtspunkt vertretbar.

3.

 Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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