Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.274/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_274/2013

Urteil vom 19. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger,

gegen

Susanne  Fischer, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55,
Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
In dem seit Juni 2012 gegen ihn laufenden Strafverfahren und in einem weiteren
Strafverfahren, das er selber angestrengt hatte, verlangte X.________ mit
Eingabe vom 11. März 2013 den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin Susanne
Fischer.

B. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies das Ausstandsbegehren
zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit
Beschluss vom 13. Juni 2013 auf das Begehren nicht ein, da dieses zu spät
eingereicht worden sei. Abgesehen davon bestehe ohnehin kein Ausstandsgrund.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ans Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anzuweisen, Staatsanwältin
Susanne Fischer in der laufenden Untersuchung gegen ihn durch eine/n
unbefangene/n Untersuchungsrichter/in zu ersetzen. Zudem wird darum ersucht,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 Susanne Fischer schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs
betreffend aufschiebende Wirkung.

 Mit Eingabe vom 2. September 2013 beantragt X.________, ihm sei für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

D. 
Mit Verfügung vom 11. September 2013 weist das Bundesgericht das Gesuch
betreffend aufschiebende Wirkung ab.

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache (Art. 78 Abs.
1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz
entschieden (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur
Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten. Mit ihr kann auch
die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG). Damit
besteht kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG e
contrario).

2. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Dem Beschwerdeführer geht es gemäss dem klaren Wortlaut seines Antrages und
dessen Begründung nur um das Ausstandsbegehren im gegen ihn laufenden
Strafverfahren und nicht auch um dasjenige im Verfahren, das er selber
angestrengt hat.

4. 
Die Vorinstanz ist mit der Begründung auf das Ausstandsgesuch nicht
eingetreten, dieses sei zu spät eingereicht worden.

4.1. Das kantonale Gericht stützt sich hiebei auf Art. 58 Abs. 1 StPO. Gemäss
dieser Bestimmung hat eine Partei ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen,
sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

 Gleiche zeitliche Anforderungen stellt etwa Art. 36 Abs. 1 BGG. Ein
unverzügliches Handeln wird auch in der Rechtsprechung zu Art. 30 bzw. Art. 29
BV gefordert (Urteil 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Wer
einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend
macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4
S. 211 mit Hinweisen; Urteil 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Nach der
Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach
Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten
während zwei oder drei Wochen hingegen ist nicht zulässig (Urteil 1B_499/2012
vom 7. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch MARKUS BOOG, Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 5 zu Art. 58 StPO mit
weiteren Hinweisen).

4.2. Das kantonale Gericht hat hiezu im Wesentlichen erwogen, die Umstände, in
denen der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund sehe, hätten sich im Juni und
Juli 2012 ereignet und seien ihm auch zu diesen Zeitpunkten zur Kenntnis
gelangt. Ein darauf gestütztes Ausstandsgesuch hätte er daher längst stellen
müssen. Das Ausstandsgesuch vom März 2013 sei weit verspätet.

4.3. In der Beschwerde wird eingewendet, der Hauptgrund des Ausstandsbegehrens
habe nicht im prozessrechtlichen Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin während
der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 5. Juli 2012,
sondern vielmehr in ihren schädlichen Handlungen seit dem 5. Juli 2012 gelegen.
Konkret wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe am 2. Juli 2012
entgegen ihrer vorhergehenden Ankündigung und Antragsstellung einen anderen
Rechtsanwalt als den jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen
amtlichen Verteidiger beantragt. Die Oberstaatsanwaltschaft sei diesem Antrag
mit Verfügung vom 4. Juli 2012 gefolgt. Davon habe der jetzige Rechtsvertreter
erst später Kenntnis erhalten, weil die Beschwerdegegnerin ein erstes
Akteneinsichtsgesuch vom 24. Oktober 2012 abgelehnt habe. Mit diesem Verhalten
habe die Beschwerdegegnerin die Grundsätze von Treu und Glauben sowie
rechtlichem Gehör verletzt.

 Der Beschwerdeführer hält nun aber im Weiteren fest, er habe, vertreten durch
den jetzigen Rechtsbeistand, gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 Beschwerde
ans Obergericht und gegen dessen negativen Entscheid vom 11. Oktober/10.
November 2012 eine Doppelbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Dieses habe
darüber am 25. Januar 2013 entschieden, worauf das Obergericht mit Beschluss
vom 13. Februar 2013 den jetzigen Rechtsvertreter zum amtlichen Verteidiger
bestellt habe. Auf die dagegen vom ursprünglich bestellten amtlichen
Verteidiger erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni
2013 nicht eingetreten.

 Spätestens im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Obergericht waren dem
Beschwerdeführer demnach die Verfügung vom 4. Juli 2012, die vorangegangene
Antragsstellung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2012 und deren Vorgehen
bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs vom 24. Oktober 2012 bekannt. Dennoch
wartete er mehrere Monate zu, bis er am 11. März 2013 das Ausstandsgesuch
stellte. Dieses muss daher auch hinsichtlich der genannten Sachverhalte
eindeutig als verspätet angesehen werden.

 Daran vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern:
Dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Gerichtsverfahren provoziert
habe, wie der Beschwerdeführer postuliert, wäre letzterem jedenfalls spätestens
bei der Beschwerdeerhebung ans Obergericht bekannt gewesen. Um das
Ausstandsbegehren zu stellen, war auch nicht etwa das bundesgerichtliche Urteil
vom 25. Januar 2013 abzuwarten. Es ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, inwiefern bis dahin eine
Rechtsunsicherheit gegeben gewesen sein soll, welche der Einreichung des
Ausstandsgesuchs entgegengestanden wäre. Selbst wenn diese Argumentation aber
stichhaltig wäre, hätte sie kein anderes Ergebnis zur Folge. Denn auch zwischen
dem 25. Januar 2013 und der Einreichung des Ausstandsgesuchs vom 11. März 2013
sind eineinhalb Monate verstrichen. Das Gesuch wäre daher auch diesfalls als
klar verspätet zu betrachten.

4.4. Nach dem Gesagten ist das kantonale Gericht zu Recht auf das
Ausstandsgesuch nicht eingetreten. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, ohne
dass noch auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob ein Ausstandsgrund
glaubhaft gemacht wäre.

5. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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