Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.272/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_272/2013

Urteil vom 23. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036
Zürich.

Gegenstand
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich.

In Erwägung,
dass X.________ der Staatsanwaltschaft I (Staatsanwalt A.________) in einer ihn
betreffenden Strafuntersuchung Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
vorwirft;

dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft bzw. in Bezug auf ihr zur Last
gelegte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nicht direkt die Beschwerde
ans Bundesgericht offen steht, sondern zunächst diejenige an die kantonale
Rechtsmittelinstanz (Art. 393 ff. StPO);

dass demgemäss die vorliegende, in Missachtung dieses Instanzenzugs direkt beim
Bundesgericht und nicht zunächst bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz
eingereichte Beschwerde unzulässig ist (Art. 80 BGG);

dass über die somit offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden kann;

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;

dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung
abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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