I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.272/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1B_272/2013 Urteil vom 23. August 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich. Gegenstand Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. In Erwägung, dass X.________ der Staatsanwaltschaft I (Staatsanwalt A.________) in einer ihn betreffenden Strafuntersuchung Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft; dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft bzw. in Bezug auf ihr zur Last gelegte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nicht direkt die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, sondern zunächst diejenige an die kantonale Rechtsmittelinstanz (Art. 393 ff. StPO); dass demgemäss die vorliegende, in Missachtung dieses Instanzenzugs direkt beim Bundesgericht und nicht zunächst bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz eingereichte Beschwerde unzulässig ist (Art. 80 BGG); dass über die somit offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden kann; dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. August 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben