Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.269/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_269/2013

Urteil vom vom 9. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian
Widmer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Strafverfahren; geplante Untersuchungshandlungen,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB). Im Rahmen einer
Hausdurchsuchung bei ihm stellte die Polizei diverse Datenträger sicher. Darauf
fanden sich unter anderem Fotos, die X.________ von seiner Wohnung aus gemacht
hatte und die vorwiegend minderjährige Mädchen insbesondere auf dem Spielplatz
der Wohnsiedlung oder auf Balkonen von benachbarten Häusern zeigen. Die
Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich X.________ der Verletzung des
Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) schuldig
gemacht haben könnte und beabsichtigt, die betroffenen Personen bzw. deren
Eltern zu benachrichtigen, damit diese allenfalls Strafantrag stellen können.

 Hiergegen beschwerte sich X.________ am 23. Mai 2013 beim Obergericht des
Kantons Zürich mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, von der
Benachrichtigung der Eltern der fotografierten Kinder abzusehen. Das
Obergericht (III. Strafkammer) wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli
2013 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es namentlich aus,
aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos lasse sich nicht
eindeutig sagen, ob die durch Art. 179quater StGB geschützte Privatsphäre der
fotografierten Personen verletzt worden sei. Es könne nicht von klarer
Straflosigkeit ausgegangen werden, welche die Nichtanhandnahme der
Strafuntersuchung begründen könnte.

2. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Tatverdacht
hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 179quater StGB durch ihn
bestehe und der Tatbestand in objektiver wie subjektiver Hinsicht nicht erfüllt
sei.

 Das Obergericht des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
haben auf Vernehmlassung verzichtet.

3. 
Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Er betrifft
Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ein allfälliges Vorverfahren (vgl. Art.
303 StPO) bzw. auf die Ausdehnung einer laufenden Strafuntersuchung (Art. 311
Abs. 2 StPO). Derartige Anordnungen und Vorbereitungshandlungen dazu sind
grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO). Sind sie trotzdem
Gegenstand von Entscheiden der Beschwerdeinstanz, haben diese den Charakter von
Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 93 BGG.

 Die Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid ist - von hier
nicht in Betracht fallenden Fällen abgesehen - nur zulässig, wenn dieser einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Diese Eintretensvoraussetzungen sollen das Bundesgericht entlasten; es soll
sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen (BGE 135 II 30 E.
1.3.2 S. 34). Die Ausnahmevoraussetzungen sind deshalb strikt zu handhaben.

4. 
Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein günstiges Urteil nicht oder
nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit
Hinweisen). In Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder
gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur
sein (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Die Durchführung eines
Strafverfahrens begründet nach der Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher
Natur, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen späteren Entscheid
nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.). Umso weniger kann
in Vorbereitungshandlungen zu einer Untersuchung ein solcher Nachteil erblickt
werden. Sollte es zutreffen, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht -
durch das Fotografieren von Kindern in seiner Nachbarschaft den Straftatbestand
von Art. 179quater StGB nicht erfüllt hat, würde dies in einem späteren
Entscheid förmlich festgehalten, sofern es überhaupt zur Eröffnung einer
Untersuchung wegen dieses Tatbestandes kommt. Der angefochtene Beschluss des
Obergerichts kann für ihn daher keinen irreparablen Nachteil rechtlicher Natur
bewirken.

 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

5. 
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die
damit verbundenen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu
sprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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