Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.266/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_266/2013

Urteil vom 13. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2013 des Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Basel-Stadt.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verdächtigt X.________ des mehrfachen
Betrugs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz. Es
wird ihm vorgeworfen, sich als studierter Jurist ausgegeben und entsprechende
anwaltliche Honorare verlangt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
beschlagnahmte in den Büroräumlichkeiten von X.________ Unterlagen und
verlangte mit Gesuch vom 12. Juli 2013 deren Entsiegelung. Das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt hiess mit Verfügung vom 6.
August 2013 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gut.

2.
X.________ reichte am 8. August 2013 eine Einsprache beim
Zwangsmassnahmengericht gegen dessen Verfügung vom 6. August 2013 ein und
beantragte u.a. die Weiterleitung des Rechtsmittels an die zuständige Stelle.
Das Zwangsmassnahmengericht überwies die Einsprache mit Schreiben vom 9. August
2013 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde in
Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO als
einzige kantonale Instanz über das Entsiegelungsgesuch entschieden.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Das
Bundesgericht kann gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP das
Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das
Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden
kann. Da, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt sich eine
Verfahrenssistierung bereits deshalb nicht.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

 Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht
dar, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein
soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht
(vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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