Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.263/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_263/2013

Urteil vom 20. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ayse Sezer Cansev,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für
amtliche Mandate.

Gegenstand
Amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen Sozialfürsorgebetruges. Am 16. April 2013 führte die
Staatsanwaltschaft bei der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch. Am 18.
April 2013 ersuchte die erbetene Verteidigerin der Beschuldigten bei der
Staatsanwaltschaft um Bestellung als amtliche Verteidigerin. Die
Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch weiter an die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich (Büro für amtliche Mandate), welche das Begehren mit Verfügung
vom 26. April 2013 abwies. Eine von der Beschuldigten dagegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit
Beschluss vom 22. Juli 2013 ab.

B. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde
vom 23. August 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als
amtliche Verteidigerin.

Die Staatsanwaltschaft (vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft) und das
Obergericht verzichteten am 30. August bzw. 3. September (Posteingang: 10.
September) 2013 je auf Stellungnahmen.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu
keinen Bemerkungen Anlass.

2. 
Das Obergericht begründet seinen Entscheid wie folgt: Angesichts der
Betrugsvorwürfe gegen die Beschwerdeführerin liege zwar kein Bagatellfall vor.
Die Strafsache stelle jedoch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Natur. Die Beschuldigte, ihr Ehemann, und ihr Kind seien (ab
1. Mai 2011) von der Sozialfürsorge der Stadt Zürich unterstützt worden. Es
bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigte gegenüber den Sozialen Diensten
falsche Angaben gemacht habe. Sie habe nicht bei ihrem Ehemann gewohnt, sondern
beim Vater ihres Kindes. Diese Beziehung habe die Intensität eines stabilen
Konkubinats gehabt, weshalb eine "eheliche Unterstützungspflicht" bestehe. In
Kenntnis dieser Unterstützungspflicht des Konkubinatspartners wären der
Beschuldigten keine Fürsorgeleistungen ausbezahlt worden. Zudem bestünden
Anhaltspunkte, wonach die Beschuldigte und ihr Ehemann Vermögenswerte nicht
deklariert hätten, um höhere Fürsorgeleistungen zu erwirken. Der Deliktsbetrag
betrage Fr. 48'735.55. Zwar bestreite die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe. Es
würden ihr jedoch "klar umgrenzte Sachverhaltskomplexe" vorgeworfen, welche
"einfach zu erfassen" seien. Auch einer in finanziellen Belangen nicht
versierten beschuldigten Person sei es "ohne Weiteres zumutbar", ohne
anwaltliche Verbeiständung am Strafverfahren teilzunehmen. Daran ändere auch
der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin erst seit ca. zwei Jahren in
der Schweiz lebe. Da sie "Schweizer Bürgerin" sei, dürfte sie mit den
Grundzügen des hiesigen Rechtssystems vertraut sein. Überdies entspreche das
ihr vorgeworfene Verhalten "auch in anderen Ländern nicht der Vorstellung eines
moralisch korrekten Verhaltens". Der Einwand, die Beschwerdeführerin sei der
deutschen Sprache nicht mächtig, führe zu keiner anderen Einschätzung, da für
eine ausreichende Übersetzung der wesentlichen Verfahrensvorgänge gesorgt sei.
Die Gefahr, dass sich im Laufe des Verfahrens "Weiterungen" ergeben könnten,
bestehe nicht. Ebenso wenig seien hier besondere Schwierigkeiten rechtlicher
Natur erkennbar.

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Strafverfahren stelle sie vor diverse
Schwierigkeiten, denen sie ohne anwaltliche Unterstützung nicht gewachsen sei.
Auch sei sie finanziell bedürftig. Die Verweigerung der amtlichen Verteidigung
verletze insbesondere Art. 132 StPO.

4.

4.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine 
amtliche Verteidigung an, wenn bei  notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO
die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine
Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde
oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist
eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall  notwendiger Verteidigung liegt
insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b
StPO).

4.2. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die
Fälle der notwendigen Verteidigung  hinaus dann eine amtliche Verteidigung an,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (vgl. auch BGE 139 IV
113 E. 4.1 S. 118 f.). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist
die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall
handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr
vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr
als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu
erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

4.3. Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde die bisherige
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit.
c EMRK kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; Urteile 1B_170/2013 vom 30.
Mai 2013 E. 4.3; 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die
Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ
schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft
genannten Fälle beschränkt (Urteil 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3). Bei
der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der
beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern
auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer
Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (BGE 124 I 185 E. 2c S. 188;
120 Ia 43 E. 2b S. 45 f. mit Hinweisen). Eine bedürftige Partei hat Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender
Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51; 275 E. 3a S.
276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.; je mit Hinweisen). Falls das in Frage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders
schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene
Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere
Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in
der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren
Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233;
122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f.; 275 E. 3a S. 276; je mit Hinweisen; Urteile 1B_257/
2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_448/2012 E. 2.3). Auch familiäre
Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die
Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten
können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche,
insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen
Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4 S. 38 f. mit Hinweisen; Urteile
1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.5; 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.4). Bei
offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine
geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen
bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung verneint (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 122 I 49 E. 2c/bb
S. 51; 120 Ia 43 E. 2a S. 45; je mit Hinweisen).

4.4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird einfacher Betrug mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach den Darlegungen der
Vorinstanz betrage der mutmassliche Deliktsbetrag Fr. 48'735.55.

4.5. Im vorliegenden Fall wird weder ein Bagatelldelikt (im Sinne von Art. 132
Abs. 2-3 StPO) untersucht, noch droht der Beschuldigten eine besonders schwere
Sanktion im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Insbesondere werfen ihr die
kantonalen Instanzen keinen gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) vor.
Damit ein gesetzlicher Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht, müssen daher
zur relativen Schwere des vorliegenden Falles besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Beschuldigte - auf sich
allein gestellt - nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die kantonalen
Instanzen bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin erst seit knapp zwei
Jahren in der Schweiz lebt und fast kein Deutsch spricht. Sie legt dar, dass
sie in der Türkei aufgewachsen sei, dort lediglich die Grundschule besucht und
keine Berufsausbildung erhalten habe. Entgegen den unzutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz besitze sie im Übrigen auch kein Schweizer Bürgerrecht, sondern
lediglich eine Aufenthaltsbewilligung B. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall
nicht nur der inkriminierte Sachverhalt streitig ist, sondern auch dessen
strafrechtliche Subsumtion als Betrug. Entgegen der Ansicht der kantonalen
Instanzen erscheint die rechtliche Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung
und (allenfalls strafloser) einfacher Lüge bzw. Falschdeklaration gerade bei
Fällen von mutmasslichem Sozialfürsorgebetrug nicht ohne Weiteres problemlos
(vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 6B_750/ 2012
vom 12. November 2013 E. 2). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz beruht der
Betrugsvorwurf hier auf der (zivilrechtlichen) Argumentation, die Beschuldigte
habe Anspruch auf familienrechtliche Unterstützung (durch den Vater ihres
Kindes) gehabt, was sie gegenüber der Sozialfürsorgebehörde verschwiegen habe.
In diesem Zusammenhang dürften sich diverse Beweiserhebungen (etwa zur
Abklärung der tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beschuldigten) aufdrängen.
Auch das Argument, der untersuchte Betrugsfall sei "derzeit" noch nicht
komplex, vermag hier nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin ist darin
beizupflichten, dass eine wirksame Wahrung der Verteidigungsrechte (jedenfalls
in untersuchten Betrugsfällen wie dem vorliegenden) regelmässig voraussetzt,
dass schon im Anfangsstadium des Strafprozesses eine ausreichende juristische
Verbeiständung gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_195/ 2012
vom 7. Mai 2012 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier -
Zwangsmassnahmen gegen die beschuldigte Person verfügt wurden. In Nachachtung
des Beschleunigungsgebotes in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der
Prozessökonomie ist denn auch vorausschauend möglichst zu vermeiden, dass Teile
des Vorverfahrens allenfalls wiederholt werden müssten, weil die beschuldigte
Person nicht ausreichend verteidigt war.

4.6. Bei Würdigung sämtlicher Umstände stellt die vorliegende Strafuntersuchung
tatsächliche und rechtliche Anforderungen, denen die Beschuldigte, auf sich
alleine gestellt, nicht gewachsen wäre. Auch ihre finanzielle Bedürftigkeit (im
Sinne Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) wird von ihr nachvollziehbar dargetan und
von den kantonalen Instanzen nicht bestritten. Damit verletzt die Ablehnung der
amtlichen Verteidigung Art. 132 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV.

5. 
D ie Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das
Bundesgericht entscheidet bei der vorliegenden Sachlage reformatorisch (vgl.
Art. 107 Abs. 2 BGG) und setzt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
(rückwirkend auf den Mandatsantritt) als amtliche Verteidigerin ein.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat der
Beschwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren und für das Verfahren
vor dem Bundesgericht antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art.
68 Abs. 2 und 5 BGG). Der betreffende Honoraranspruch wird der amtlichen
Verteidigerin persönlich zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Damit
wird das (subsidiär gestellte) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss vom 22. Juli 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wird aufgehoben, und
Rechtsanwältin Ayse Sezer Cansev wird für das kantonale Strafverfahren
(rückwirkend auf 17. April 2013) als amtliche Verteidigerin der
Beschwerdeführerin bestellt.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Zürich hat (für das kantonale Beschwerdeverfahren und das Verfahren
vor Bundesgericht) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.--
(pauschal, inkl. MWST) an Rechtsanwältin Ayse Sezer Cansev zu entrichten.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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