Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.262/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_262/2013

Urteil vom 9. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ führt gegen den am 26. Juni 2013 betreffend Beschlagnahme ergangenen
Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe
vom 4. August (Postaufgabe: 5. August) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht. Dabei
ersucht er, es sei ihm die Frist zur Beschwerdebegründung bis Ende August 2013
zu erstrecken, da er unter erschwerten Bedingungen arbeiten müsse (Computer
beschlagnahmt und bis anhin noch nicht herausgegeben, Rechtsbeistand in den
Ferien).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138
I 435 S. 439 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass diese gesetzliche
Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Der angefochtene obergerichtliche Beschluss ist dem Beschwerdeführer bzw.
seinem Rechtsvertreter am Freitag, 5. Juli 2013 zugestellt worden. Also begann
die Frist zur Anfechtung des Beschlusses am Samstag, 6. Juli 2013 zu laufen
(Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 5. August 2013 endete sie (Art. 45 BGG).
Da ein Fall einer strafprozessualen Beschlagnahme in Frage steht, stand bzw.
steht die Frist während den (Sommer-) Gerichtsferien nicht still (s. BGE 135 I
257 E. 1.1-1.5 S. 259 ff. im Zusammenhang mit Art. 46 BGG).

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zwar noch rechtzeitig innerhalb der
gesetzlichen Beschwerdefrist der Post übergeben (wie erwähnt am 5. August
2013). Dass er damit aber bis zum letzten Tag der Frist zugewartet hat, hat er
selbst zu vertreten. Über das Datum 5. August 2013 hinaus kann die Frist wie
ausgeführt nicht erstreckt werden; und weil die beim Bundesgericht zwar noch
fristgerecht eingegangene Eingabe keine Begründung enthält, die auch nur
ansatzweise den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) zu genügen
vermöchte, anderseits aber die gesetzliche Frist inzwischen bereits abgelaufen
ist, steht nach dem Gesagten die Möglichkeit, noch eine Beschwerdeergänzung
zuzulassen, nicht offen.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ein allfälliger
Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG ist weder dargetan noch sonst
wie ersichtlich; auch wenn die Arbeitsbedingungen allenfalls erschwert gewesen
sein sollten, wie der Beschwerdeführer behauptet, macht er schon gar nicht
geltend, er wäre nicht irgendwie in der Lage gewesen, dennoch fristgerecht zu
handeln.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
3.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Gerichtskosten zu
erheben.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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