Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.260/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_260/2013

Urteil vom 23. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich / Gewaltdelikte, Büro A-3,
Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 8. Juli 2013 betreffend Fortsetzung der
Sicherheitshaft ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich mit Eingabe vom 8. August 2013 Beschwerde ans Bundesgericht
führt;
dass die Eingabe in englischer Sprache verfasst ist, weshalb der
Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 9. August 2013 aufgefordert worden
ist, sie bis am 19. August 2013 in einer der schweizerischen Amtssprachen
(gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG) übersetzt einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG), wobei eine Kopie dieser Verfügung
dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zugestellt worden ist;
dass die Frist unbenutzt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich / Gewaltdelikte, dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Y.________,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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