I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.260/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1B_260/2013 Urteil vom 23. August 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich / Gewaltdelikte, Büro A-3, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich, Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Fortsetzung Sicherheitshaft, Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass X.________ gegen den am 8. Juli 2013 betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 8. August 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass die Eingabe in englischer Sprache verfasst ist, weshalb der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 9. August 2013 aufgefordert worden ist, sie bis am 19. August 2013 in einer der schweizerischen Amtssprachen (gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG) übersetzt einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG), wobei eine Kopie dieser Verfügung dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zugestellt worden ist; dass die Frist unbenutzt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist; dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich / Gewaltdelikte, dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Y.________, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. August 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben