Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.248/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_248/2013

Urteil vom 29. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden,
Mellingerstrasse 207/Täfernhof, 5405 Baden.

Gegenstand
Strafverfahren; Abweisung des Antrags auf Bestellung einer amtlichen
Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,
dass X.________ in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit Eingabe vom 18. März 2013 um
Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte;

dass die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2013
abwies;

dass X.________ gegen diese Verfügung am 2. April 2013 mit einer Beschwerde ans
Obergericht des Kantons Aargau gelangte;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau
die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2013 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 15. Juli 2013 Beschwerde ans
Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid
nur ganz allgemein kritisiert und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf
appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorzutragen;

dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende
einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu
genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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