Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.247/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_247/2013

Urteil vom 24. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.

Erwägungen:

1.
Das Kantonsgericht Schwyz forderte den Privatkläger und Beschwerdeführer
X.________ mit Verfügung vom 11. Juli 2013 auf, innert zehn Tagen seit
Zustellung eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr.
500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
X.________ wurde dabei u.a. auf die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rechtspflege hingewiesen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. Juli 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen
die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Einfordern einer
Sicherheitsleistung sowie die gewährte Zahlungsfrist rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und
dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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