Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.246/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_246/2013

Urteil vom 24. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel.

Gegenstand
Konfrontationseinvernahme; Kostenauflage,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Appellationsgerichtspräsident.

Erwägungen:

1.
Zwischen Y.________ und X.________ kam es am Morgen des 28. Mai 2012 in einem
Männerwohnheim in Basel zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, anlässlich
welcher X.________ multiple Stichverletzungen am rechten Oberarm, an der linken
Hand sowie im Bereich des Halses resp. Schlüsselbeins links erlitt. In der
Folge wurde gegen Y.________ ein Strafverfahren wegen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand und gegen X.________ ein Verfahren wegen
Tätlichkeit und Körperverletzung eröffnet.

Am 9. August 2012 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den
Parteien mit, dass sie gedenke, im Rahmen des Strafverfahrens gegen Y.________
eine Konfrontationseinvernahme mit X.________ durchzuführen. Dieser liess mit
Stellungnahme vom 20. August 2012 beantragen, die betreffende Einvernahme sei
zu verschieben und Y.________ sei psychiatrisch zu begutachten; evtl. sei
dieser im Falle einer Einvernahme von X.________ von der Teilnahme an dieser
Einvernahme auszuschliessen. Mit Verfügung vom 21. August 2012 wies die
Staatsanwaltschaft diese Anträge ab.

In der Folge gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt. Dessen Präsident ist mit Entscheid vom 29. Mai 2013
mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht eingetreten
und hat die auf Fr. 500.-- bestimmten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
auferlegt.

2.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Entscheid vom 29. Mai 2013 sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur Neuregelung der Kosten an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3.

3.1. Beim angefochtenen appellationsgerichtlichen Entscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der das in Frage stehende Strafverfahren nicht
abschliesst.

3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier
von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen
von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes
wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134
III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen bloss vor,
bei der vorliegend gerügten ungerechtfertigten Verweigerung der indirekten
Konfrontation handle es sich um eine Rechtsverweigerung bzw. Missachtung seiner
Verfahrensrechte, die für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bedeute. Dasselbe treffe in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu; nachdem die Sache inzwischen an den Kanton Thurgau
abgetreten worden sei, wäre es ihm, dem Beschwerdeführer, dort verwehrt, den
Kostenpunkt noch einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können.

Diese Auffassung ist indes nicht stichhaltig. Auch wenn die Sache inzwischen
offenbar an den Kanton Thurgau abgetreten worden ist, wird es dem
Beschwerdeführer unbenommen sein, sowohl die Frage der
Konfrontationseinvernahme als auch die beanstandete Kostenauferlage
gegebenenfalls im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Sachrichter bzw.
jedenfalls in einem den Sachrichterentscheid betreffenden bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren einer Überprüfung zuführen zu lassen.

Es ist somit nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern der
angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer einen Nachteil gemäss Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung
eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des
Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch
Urteile 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach
Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da diese in Bezug auf die
Erfordernisse gemäss Art. 93 BGG offensichtlich mangelhaft ist, kann über sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden.

4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64
BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, von einer
Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist durch
das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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