Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.243/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_243/2013

Urteil vom 20. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Wengistrasse 28, Postfach, 8026
Zürich,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140,
Postfach 9666, 8036 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft;

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juli 2013
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen
des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei, der Veruntreuung und der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Am 31. August 2012 wurde der
Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 1. Juni 2013 des
Bezirksgerichtes Zürich, Zwangsmassnahmengericht, wurde die Haft (gestützt auf
ein Haftverlängerungsgesuch der BA vom 24. Mai 2013) zuletzt bis zum 1.
Dezember 2013 verlängert. Eine am 5. Juni 2013 dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 3. Juli 2013 ab.

B.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte X.________ mit Beschwerde vom
15. Juli 2013 an das Bundesgericht. Da seine Eingabe irrtümlich an die Adresse
des Bundesstrafgerichtes (in Bellinzona) adressiert war, wurde sie am 17. Juli
2013 durch das Bundesstrafgericht an das Bundesgericht weitergeleitet. Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

 Das Bundesstrafgericht und die BA liessen sich am 23. Juli bzw. 5. August 2013
vernehmen, während das Bezirksgericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
Der Beschwerdeführer replizierte am 19. August 2013 innert erstreckter Frist.

Erwägungen:

1.
Zunächst ist der Streitgegenstand der Beschwerde zu klären. Der
Beschwerdeführer macht geltend, das erhobene Rechtsmittel richte sich "gegen
den Umstand", dass "ihm selbst kein rechtliches Gehör gewährt" worden sei.
Dementsprechend beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerdekammer habe ihm
Gelegenheit zu geben, zum Haftverlängerungsgesuch vom 24. Mai 2013 Stellung zu
nehmen; ausserdem sei eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen. Ein
Haftentlassungsgesuch stellt der Beschwerdeführer (gemäss Rechtsbegehren)
nicht.

 Soweit die Beschwerdeschrift appellatorische Rügen enthält, die sich mit dem
Gegenstand des angefochtenen Entscheides nicht substanziiert auseinandersetzen,
kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (von Art. 78 ff. BGG) sind grundsätzlich erfüllt und
geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten sein rechtliches Gehör
verletzt, indem ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, persönlich zum
Haftverlängerungsgesuch vom 24. Mai 2013 Stellung zu nehmen. Die erfolgte
Zustellung des Gesuches an seinen amtlichen Verteidiger sei nicht ausreichend,
zumal er separat die Auswechslung des amtlichen Verteidigers beantragt habe.

2.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er "zurzeit" durch seinen amtlichen
Verteidiger verbeiständet ist. Sein separates Gesuch vom 14. Mai 2013 um
Wechsel des Verteidigers bildet nicht Gegenstand des angefochtenen
Haftprüfungsentscheides. Die amtliche Verteidigung ist bis zu einer
allffälligen Aufhebung des Mandates rechtswirksam bestellt. Wie sich aus den
Akten ergibt, reichte die BA am 24. Mai 2013 ihr Haftverlängerungsgesuch beim
Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses gab dem Beschwerdeführer und seinem
amtlichen Verteidiger Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme. Nachdem
der Beschwerdeführer beantragt hatte, auch persönlich Stellung nehmen zu
wollen, stellte die BA dem amtlichen Verteidiger am 27. Mai 2013 eine Kopie des
Haftverlängerungsgesuchs zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer zu.

2.2. Wie im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 S. 5) zutreffend dargelegt wird,
sind die Aktenzustellungen über den amtlichen Verteidiger rechtsgültig erfolgt.
Zwar wirft der Beschwerdeführer seinem Offizialverteidiger vor, dieser habe ihm
das Haftverlängerungsgesuch erst verspätet (bzw. an eine veraltete Adresse)
zugestellt. Es kann jedoch offen bleiben, ob dieser Vorwurf zutrifft und
inwieweit es sich dabei um ein zulässiges neues Vorbringen handelt (vgl. Art.
99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei jedenfalls "am 6.
Juni 2013" im Besitz des Haftverlängerungsgesuchs gewesen. Damit hatte er
spätestens im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz die Möglichkeit, sich zum
Gesuch zu äussern. Selbst wenn die erfolgten Zustellungen an den amtlichen
Verteidiger durch das Zwangsmassnahmengericht und die BA als unzureichend
anzusehen gewesen wären, was das Bundesstrafgericht mit Recht verneint, wäre
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren "geheilt" worden.

2.3. Beiläufig kritisiert der Beschwerdeführer auch (nochmals), dass keine
mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bzw. dem
Bundesstrafgericht durchgeführt worden sei. Dabei setzt er sich jedoch mit den
zutreffenden Erwägungen der Beschwerdekammer, wonach im Haftverlängerungs- bzw.
Haftbeschwerdeverfahren in der Regel keine mündliche Haftverhandlung
durchzuführen ist und hier keine begründete Ausnahme vorliegt, nicht
auseinander. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet, soweit
sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).

3.
Was die ergänzenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Haftgründen betrifft,
betont der Beschwerdeführer, dass diese gar nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gebildet hätten. Die "Tatvorwürfe" (bzw.
der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachtes) seien "inhaltlich nicht
Bestandteil der Beschwerde". Dementsprechend stellt er auch kein
Haftentlassungsgesuch.

3.1. Auf Vorbringen, die sich gar nicht auf den Streitgegenstand beziehen, ist
grundsätzlich nicht einzutreten. Darüber hinaus wäre auch in den ergänzenden
obiter dicta bzw. Eventualerwägungen der Beschwerdekammer keine
Bundesrechtswidrigkeit ersichtlich:

3.2. Das Bundesstrafgericht legt den dringenden Tatverdacht von qualifizierter
Geldwäscherei, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Veruntreuung
ausführlich dar (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2-4.3, S. 6-9; s. ergänzend
auch die Stellungnahme der BA vom 5. August 2013, S. 11-19). Die Einwände des
Beschwerdeführers lassen den geschilderten Tatverdacht nicht dahinfallen. Dies
gilt namentlich für die Vorbringen, er sei von Geschäftspartnern, die teilweise
selber verhaftet wurden, "für deren unrechtes Vorgehen missbraucht" worden,
oder die Beschuldigungen durch die BA beruhten auf angeblichen Fälschungen bzw.
"absurden Interpretationen".

3.3. Bundesrechtskonform sind auch die ergänzenden Erwägungen der Vorinstanz
zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und zur Frage allfälliger
Ersatzmassnahmen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 S. 9 f.). Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über keinen festen Wohnsitz in der
Schweiz verfügt und gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in Monaco
verhaftet wurde. Die BA legt dar, dass er sich von Juli 2011 bis zu seiner
rechtshilfeweisen Festnahme in Monaco im Mai 2012 der Strafuntersuchung
entzogen habe; ihrer Vorladung zu einer ersten Einvernahme am 20. Juli 2011
habe er unbegründet keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer legt sodann
selber dar, dass er internationale Geschäftskontakte pflegt und über ein
weitgespanntes Beziehungsnetzwerk (sowie über grosse Reisegewandtheit) verfügt.
Als zusätzlichen Fluchtanreiz durfte die Vorinstanz auch die ihm (im Falle
einer Verurteilung) drohende empfindliche Freiheitsstrafe mitberücksichtigen.
Zuzustimmen ist schliesslich auch der Einschätzung des Bundesstrafgerichtes,
dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen im jetzigen
Verfahrensstadium nicht geeignet erscheinen, der dargelegten Fluchtneigung
ausreichend zu begegnen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Zweigstelle
Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, sowie Rechtsanwalt David
Gibor schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben