Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.241/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_241/2013

Urteil vom 24. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Untere Grabenstrasse 30, 4800
Zofingen.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau führen gegen X.________ ein
Strafverfahren. Am 17. April 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, es
nehme ab sofort nur noch Eingaben des Beschuldigten entgegen, die über seinen
amtlichen Verteidiger eingereicht würden. Künftige Eingaben des Beschuldigten
würden als Makulatur betrachtet und vernichtet. Begründet wurde die Verfügung
damit, dass X.________ in den letzten Tagen beinahe täglich - allein am 17.
April 2013 sechs - Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht gerichtet habe, welches
zudem für die gestellten Anträge auch nicht zuständig sei.

 Am 27. Juni 2013 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Aargauer
Obergerichts die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts ab, soweit es darauf eintrat.

B. 
X.________ focht diesen Obergerichtsentscheid beim Bundesstrafgericht in
Bellinzona an, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht
überwies.

C. 
In seiner Beschwerde beantragt X.________ sinngemäss, den Obergerichtsentscheid
vom 27. Juni 2013 aufzuheben. Zudem verlangt er einen Wechsel des amtlichen
Verteidigers, einen "Gerichtsstandswechsel" zu einem anderen
Zwangsmassnahmengericht, den Ausstand des Haftrichters Aeschbach, seine
sofortige Freilassung, die Durchführung der Hauptverhandlung durch das
Bezirksgericht Zofingen innerhalb von zwei Wochen und vollständige
Akteneinsicht.

D. 
Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowie das
Zwangsmassnahmengericht verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der Entscheid der Beschwerdekammer, mit welchem dieser die
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts schützte, Eingaben
des Beschwerdeführers nur noch über seinen amtlichen Verteidiger
entgegenzunehmen. Es handelt sich um den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig
ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er
nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken
könnte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
dadurch, dass er seine Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht nicht mehr direkt,
sondern nur noch über seinen amtlichen Verteidiger einreichen kann, einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Wenn er dadurch seine
Verteidigungsrechte verletzt sieht, kann er dies beim Strafrichter rügen. Auf
die Beschwerde ist nicht einzutreten.

 Streitgegenstand des Verfahrens ist zudem einzig das Verbot, Eingaben direkt
dem Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Damit gehen alle Anträge, die über
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinausgehen, an der Sache vorbei
bzw. sind neu und können mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs von
vornherein nicht beurteilt werden.

2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt Markus Henzer, und dem
Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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