Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.237/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_237/2013

Urteil vom 15. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Z.________, vertreten durch Rechtsanwältin Marlène Bernardi,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800
Zofingen.

Gegenstand
Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 2. Kammer.

Erwägungen:

1.
Y.________ ist Privatkläger im Strafverfahren gegen Z.________ wegen übler
Nachrede und Beschimpfung. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm bewilligte
dem Privatkläger mit Verfügung vom 25. September 2012 die unentgeltliche
Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt X.________ als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.

 Rechtsanwalt X.________ reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 für den
Privatkläger eine bereits vollständig begründete Berufungserklärung ein und
ersuchte gleichzeitig, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers
zu entlassen, da ihm dieser das Vertrauen entzogen habe. Der Verfahrensleiter
des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, widerrief mit
Verfügung vom 6. Juni 2013 die Y.________ mit Verfügung des Präsidenten des
Bezirksgerichts Kulm gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von
Rechtsanwalt X.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Ziffer 1) und wies
die Obergerichtskasse an, Rechtsanwalt X.________ für seine im Zusammenhang mit
dem Berufungsverfahren bis zum Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege
angefallenen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 813,90 auszurichten
(Ziffer 2).

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Juli 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen
die Verfügung des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau, 2.Kammer,
vom 6. Juni 2013. Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen
Verfügung und es sei seine Kostennote vom 4. Juni 2013 im Umfang von Fr.
2'202.-- richterlich zu genehmigen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
unter korrekter Anwendung der Strafprozessordnung die Honorierung festzulegen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Die angefochtene Verfügung, welche im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist
und dieses nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer
geht ebenfalls von einem Zwischenentscheid aus und macht geltend, die
Beschwerde sei gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Nach dieser Bestimmung ist
die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren zulässig. Der vorliegende Zwischenentscheid betrifft indessen
weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er ist daher nur anfechtbar, falls
er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit
Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen nach
Art. 93 BGG überhaupt keine Ausführungen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt,
inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten,
ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Auf eine Kostenauflage wird verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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