Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.233/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_233/2013

Urteil vom 9. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001
Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dieter Roth.

Gegenstand
Untersuchungshaft; Verfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Jugendbeschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führte gegen den serbischen
Staatsangehörigen X.________ ein Strafverfahren wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls. Am 28. Mai 2013 wurde X.________ zusammen mit seinem
Grossvater angehalten, vorläufig festgenommen und inhaftiert. Die Eröffnung der
Haft erfolgte am 30. Mai 2013.

 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom
7. Juni 2013 die Untersuchungshaft bis zum 3. Juli 2013. Dagegen erhob
X.________ am 10. Juni 2013 Beschwerde. Die Jugendbeschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 18. Juni 2013 die
Beschwerde gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
Aargau vom 7. Juni 2013 auf und entliess X.________ unverzüglich aus der
Untersuchungshaft. Zur Begründung führte die Jugendbeschwerdekammer
zusammenfassend aus, dass X.________ das 15. Altersjahr noch nicht beendet
habe. Er könne deshalb nur mit einem Verweis (Art. 22 JStG) oder einer
persönlichen Leistung (Art. 23 JStG) bestraft werden. Die persönliche Leistung
betrage im vorliegenden Fall höchstens zehn Tage. X.________ sei deshalb
zufolge Überhaft unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt mit Eingabe vom 4. Juli 2013
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Jugendbeschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2013. Sie stellt den Antrag, der
Entscheid der Jugendbeschwerdekammer sei aufzuheben und das Verfahren infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zur
Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit zurückzuweisen. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über eine
Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen
nach den Art. 78 ff. BGG geführt werden.

3.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die
Staatsanwaltschaft gehört grundsätzlich zum Kreis der beschwerdebefugten
Parteien (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG). Die Staatsanwaltschaft
besitzt ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid, denn
sie hat grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, sich gegen eine aus ihrer
Sicht ungerechtfertigte Entlassung eines Angeschuldigten aus der
Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen (vgl. BGE 137 IV 230 E. 1 S. 232).

3.2. Vorliegend verhält es sich indessen anders. Die Beschwerdeführerin
erachtet die Haftentlassung nicht als ungerechtfertigt. Sie macht vielmehr
geltend, sie habe am 18. Juni 2013 die Haftentlassung
bereits selbst beschlossen und habe dies der Jugendbeschwerdekammer auch
mitgeteilt. Die Jugendbeschwerdekammer hätte daher das Beschwerdeverfahren
zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Mit ihrem Entscheid habe sie
gegen eidgenössisches Strafprozessrecht verstossen.

 Nachdem die Jugendanwaltschaft die Haftentlassung selbst beschlossen hat, ist
nicht ersichtlich - und wird von ihr auch nicht dargetan - inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid - der ebenfalls die Haftentlassung anordnete -
beschwert sein sollte bzw. inwiefern sie ein Rechtsschutzinteresse an der von
ihr beantragten Änderung des Dispositivs haben sollte. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a nicht einzutreten ist.

4.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs.4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Jugendbeschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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