Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.226/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_226/2013

Urteil vom 30. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

1. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Urs Bürgin,
2. Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Andreas Tinner,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 24. Mai 2013 des Obergerichts des
Kantons Zug, Strafabteilung.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 sprach die Einzelrichterin am Strafgericht des
Kantons Zug Y.________ und Z.________ von den Vorwürfen der Nötigung und des
Hausfriedensbruchs frei und trat auf die Zivilklage des Privatklägers
X.________ nicht ein. Dagegen erklärten X.________ Berufung und Z.________
Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 19. März 2013 forderte der Präsident der
Strafabteilung des Zuger Obergerichts X.________ auf, innert 10 Tagen seit
Zustellung der Verfügung eine Prozesskaution von Fr. 8'000.-- zur Deckung
allfälliger Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenparteien zu leisten,
unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Daraufhin ersuchte
X.________ um Erlass der Prozesskaution mit der Begründung, er habe Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wies der
Präsident der Strafabteilung das Gesuch ab, weil die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO (SR 312.0) dem Privatkläger nur zur
Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt werden könne und X.________ keine
solchen Ansprüche geltend gemacht habe. Er setzte diesem eine nicht
erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung der Prozesskaution an und
auferlegte ihm die Verfahrens- und Parteikosten für das Zwischenverfahren.

2.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
von einer Prozesskaution abzusehen, eventuell diese unter Ansetzung einer neuen
Nachfrist auf maximal Fr. 4'000.-- festzusetzen.

Y.________ stellt Antrag auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der
Beschwerde. Z.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Strafabteilung des Obergerichts stellt ebenfalls
Antrag auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Am 20. Juni 2013 hat der Präsident der Strafabteilung des Zuger Obergerichts
verfügt, auf die Berufung werde zufolge Nichtleistung der Kaution nicht
eingetreten, womit die Anschlussberufung dahinfalle. Die Verfahrenskosten und
Parteientschädigungen auferlegte er X.________.
Mit seinen abschliessenden Bemerkungen vom 26. August 2013 reicht X.________
diese Verfügung ein und stellt Antrag auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens
mit dem gleichentags beim Bundesgericht angehobenen Beschwerdeverfahren gegen
den Nichteintretensentscheid.

3.
Die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend die Leistung einer
Prozesskaution hat das Verfahren vor der Berufungsinstanz, dem Obergericht des
Kantons Zug (Strafabteilung), nicht abgeschlossen. Sie stellt demnach eine
Zwischenverfügung in einer Strafsache dar, die - soweit der Beschwerdeführer
dazu überhaupt legitimiert ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) - nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten
werden kann (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind
bzw. waren, kann dahingestellt bleiben. In der Regel entfalten
Zwischenverfügungen unmittelbare Rechtswirkungen nur während der Hängigkeit des
betreffenden Verfahrens; mit dem Verfahrensabschluss fallen ihre Wirkungen
dahin und werden sie gegenstandslos. Soweit sie sich auf den Inhalt des
Endentscheids ausgewirkt haben, können sie unter bestimmten Voraussetzungen
noch durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3
BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 332 f.).

4.
Der Präsident der Strafabteilung des Obergerichts hat am 20. Juni 2013 den
verfahrensabschliessenden Endentscheid gefällt (Nichteintreten wegen
Nichtleistung der Kaution; vgl. E. 2 hiervor). Damit wurde die
Zwischenverfügung betreffend die Prozesskaution obsolet, denn diese war nicht
mehr zu leisten. Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung dennoch - mit
Eingabe vom 27. Juni 2013 - beim Bundesgericht angefochten. Er hat damit gegen
eine hinfällig gewordene Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt (gemäss Act. 23
/1 [Empfangsbestätigung] der vorinstanzlichen Akten hatte er den Endentscheid
im Übrigen schon am 25. Juni 2013, vor Einreichung der Beschwerdeschrift,
entgegengenommen). An der selbstständigen bundesgerichtlichen Überprüfung eines
gegenstandslos gewordenen Rechtsaktes besteht im Allgemeinen und auch hier kein
Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Nach eigenem Bekunden hat der Beschwerdeführer mittlerweile auch gegen den
Endentscheid (Nichteintretensverfügung des Präsidenten der obergerichtlichen
Strafabteilung) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (entgegen seiner
Ankündigung hat er dem Schreiben vom 26. August 2013 keine Kopie dieser
Beschwerdeeingabe beigelegt). Zu einer Vereinigung dieses neu anhängig
gemachten Beschwerdeverfahrens gegen den Endentscheid mit dem vorliegenden, das
sich wie ausgeführt gegen einen obsolet gewordenen Zwischenentscheid richtet,
besteht kein Anlass, umso weniger, als die beiden Beschwerdeverfahren in die
Zuständigkeit verschiedener Abteilungen fallen (vgl. Art. 29 Abs. 3 und Art. 33
des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [SR 173.110.131]).

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG) und den beiden
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern Parteientschädigungen auszurichten
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern Y.________ und Z.________ je
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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