Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.225/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_225/2013

Urteil vom 2. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________, Kreisgericht Wil,
2. Z.________, Untersuchungsamt St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14.
Mai 2013.

Erwägungen:

1.
Gegen X.________ ist im Zusammenhang mit Vorfällen vom 1. März 2012 im Foyer
des Kreisgerichts Rorschach und vom 2. März 2012 bei seiner polizeilichen
Anhaltung ein Strafverfahren wegen Verdachts der Sachbeschädigung, der
versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hängig.
Gegen den vom Ersten Staatsanwalt erlassenen Strafbefehl vom 22. November 2012
erhob X.________ Einsprache, worauf der Staatsanwalt am 27. Dezember 2012 beim
Kreisgericht Wil Anklage erhob.

2.
Am 17. April 2013 reichte X.________ gegen den beim Kreisgericht Wil für das
Strafverfahren zuständigen Richter sowie gegen den Ersten Staatsanwalt ein
Ausstandsbegehren ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das
Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 14. Mai 2013 ab. Zur Begründung führte sie
zusammenfassend aus, dass das Vorgehen des Kreisrichters als zuständiger
Verfahrensleiter gesetzeskonform gewesen sei, als er die gestellten
Beweisanträge abwies. Entsprechend der gesetzlichen Regelung habe er dabei
darauf hingewiesen. dass die abgelehnten Beweisanträge an der Hauptverhandlung
neu vorgebracht werden könnten. Ausstandsgründe seien deshalb nicht
ersichtlich. Die im Ausstandsbegehren gegen den Ersten Staatsanwalt erhobenen
Vorwürfe seien bereits Gegenstand von Verfahren vor der Anklagekammer und des
Bundesgerichts gewesen. Daraus würden sich keinerlei Hinweise für
Ausstandsgründe ergeben.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. Juni 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2013. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur
Abweisung des Ausstandsbegehrens führte, nicht auseinander. Aus seiner
hauptsächlich appellatorischen Kritik ergibt sich nicht, inwiefern die
Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Ausstandsbegehren
abgewiesen haben sollte. Der Beschwerdeführer legt demnach nicht dar, inwiefern
die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den
gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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