Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.221/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_221/2013

Urteil vom 28. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Roman  Schoch, Kreisrichter, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen,
Beschwerdegegner,

Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen.

Gegenstand
Verfahrenshandlungen Kreisgericht und Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Am Kreisgericht St. Gallen sind drei Strafverfahren hängig, an denen X.________
entweder als Strafantragsteller/Privatkläger oder als beschuldigte Person
beteiligt ist. Am 22. März 2013 lud Kreisrichter Roman Schoch alle
Verfahrensbeteiligten der drei Verfahren auf den 3. Mai 2013 zu einer
Einigungsverhandlung und zur eventuellen anschliessenden Hauptverhandlung ein.
In einem Begleitschreiben begründete er dieses Vorgehen im Wesentlichen damit,
dass die drei Strafverfahren Antragsdelikte zum Gegenstand hätten und sie alle
im Zusammenhang mit dem Nachbarschaftsverhältnis in der Liegenschaft
Scheidwegstrasse 3, St. Gallen, stünden. Gegen die verfügten
Verfahrenshandlungen reichte X.________ am 13. April 2013 eine Beschwerde sowie
ein Ausstandsbegehren gegen Kreisrichter Roman Schoch beim Kreisgericht ein.
Dieses übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Die Anklagekammer trat mit Entscheid vom 29. Mai 2013 auf die Beschwerde und
auf das Ausstandsbegehren nicht ein und auferlegte X.________ die
Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--. Zur Begründung führte die Anklagekammer
zusammenfassend aus, dass die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der
Beschwerde gegen die Verfahrenshandlungen des Kreisgerichts St. Gallen nicht
gegeben seien. Das Ausstandsbegehren sei verspätet gestellt worden. Ausserdem
sei es sachlich nicht gerechtfertigt. Weder liege eine unzulässige Vorbefassung
noch eine unzulässige Mehrfachbefassung vor. Auch werde nicht konkret
dargelegt, weshalb eine Befangenheit vorliegend sollte.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2013. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zum
Nichteintreten auf die Beschwerde und auf das Ausstandsbegehren führte, nicht
rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer in
rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Eintretensvoraussetzungen für die
Beschwerde verneint haben sollte. Gleiches gilt soweit die Anklagekammer das
Ausstandsbegehren als verspätet erachtete und dem Beschwerdeführer aufgrund
seines Unterliegens eine Entscheidgebühr auferlegte. Aus der Beschwerde ergibt
sich demnach nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren
Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf
sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht St. Gallen und der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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