Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.220/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_220/2013

Urteil vom 22. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Mäder,

gegen

Y.________, Staatsanwalt,
Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15,
9001 St. Gallen, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2013 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung
gegen X.________. Mit Schreiben vom 17. April 2013 stellte der fallführende
Staatsanwalt Y.________ dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten in
Aussicht, er beabsichtige die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der
Tatbestände der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und der Übertretung gemäss dem Bundesgesetz über die Schwarzarbeit sowie die
Anklageerhebung wegen versuchten Betrugs, (gewerbsmässiger) Hehlerei,
Irreführung der Rechtspflege und weiterer Straftatbestände. Zugleich setzte er
Frist zur Einreichung von Beweisanträgen an und lud den Verteidiger im
Begleitschreiben ein, zum allfälligen Widerruf einer bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe Stellung zu nehmen. Am 19. April 2013 ersuchte der Verteidiger den
Staatsanwalt um Zustellung weiterer Akten und um Fristverlängerung. Im Weiteren
schrieb er: "Im übrigen lehne ich Sie definitiv als befangen ab und verzichte
dementsprechend Ihnen gegenüber auch auf eine Stellungsnahme zu einem
allfälligen Widerruf einer angeblich bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Ihnen
Argumente der Entlastung zur sachlichen Prüfung ... vorzulegen, ist von
vorneherein ein untauglicher Versuch einer wirksamen Verteidigung ... Das
Gericht wird entscheiden."

Am 22. April 2013 leitete der Staatsanwalt das Schreiben des Verteidigers als
Ausstandsgesuch zum Entscheid an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen
weiter und führte dazu aus, er halte sich nicht für befangen und könne auch
sonst keinen Ausstandsgrund erkennen. Am 23. April 2013 informierte die
Anklagekammer den Verteidiger über die Entgegennahme seines Schreibens als
Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt und liess ihm dessen Stellungnahme dazu
in Kopie zukommen. Sie orientierte den Verteidiger weiter, es seien
grundsätzlich keine Verfahrensanordnungen vorgesehen. Der Entscheid über das
Ausstandsbegehren werde ohne weiteres Beweisverfahren gestützt auf die Akten
erfolgen.

Mit Entscheid vom 14. Mai 2013 (eröffnet am 28. Mai 2013) trat die
Anklagekammer auf das Ausstandsbegehren nicht ein und auferlegte die
Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- "dem Beschwerdeführer". Am 23. Mai 2013
reichte der Verteidiger der Anklagekammer verschiedene Dokumente betreffend die
Verfahrensführung des Staatsanwalts mit einem Begleitschreiben nach.

B. 
Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 führt X.________ gegen den Entscheid der
Anklagekammer Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene
Entscheid sei ersatzlos aufzuheben. Zudem stellt er ein Gesuch um Gewährung der
amtlichen Verteidigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und - mit
Schreiben vom 9. Juli 2013 - ein Begehren um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
und die Verletzung des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches
Gehör.

Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen haben auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Verfügung vom 5. August 2013 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Gegen ihn ist gemäss Art. 92 Abs.
1 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO (SR 312.0) und Art. 78 BGG die Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als
Beschuldigter zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gar kein Ausstandsgesuch
gestellt. Sein Schreiben vom 19. April 2013 habe lediglich eine Feststellung
und Meinung der Verteidigung zum Ausdruck gebracht, mit der sich das
erstinstanzliche Strafgericht zu befassen haben werde. Den von Art. 58 Abs. 1
StPO verlangten inneren Willen, den Ausstand des Staatsanwalts zu verlangen,
habe er nicht gehabt. Schon aus diesem Grunde sei die Beschwerde gutzuheissen.

2.2. Massgebend ist, wie die kantonalen Behörden die schriftliche Eingabe des
Verteidigers nach Treu und Glauben verstehen mussten und durften, nicht aber,
welches der davon möglicherweise abweichende innere Wille des Beschwerdeführers
war. Die Frage der objektiv gebotenen Interpretation des Schreibens ist eine
Rechtsfrage, nicht eine Frage der richtigen Sachverhaltsfeststellung bzw.
Tatfrage. So besehen konnten und durften die kantonalen Behörden die Wendung
"im Übrigen lehne ich Sie definitiv als befangen ab" sowohl nach ihrem Wortlaut
als auch nach den begleitenden Ausführungen und dem Kontext (vgl. dazu oben
Lit. A) als ein Begehren um Ausstand des angeschriebenen Staatsanwalts gemäss
Art. 56 lit. f StPO verstehen. Der Staatsanwalt hätte sich wohl rechtlichen
Vorwürfen ausgesetzt und dadurch auch den weiteren Gang des Verfahrens
erschwert oder gefährdet (vgl. Art 60 StPO), wenn er die Äusserung des
Beschwerdeführers übergangen und sie nicht zusammen mit seiner Stellungnahme
der Beschwerdeinstanz (Anklagekammer) zum Entscheid weitergeleitet hätte (Art.
58 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

Wäre der Beschwerdeführer wirklich missverstanden worden, so hätte er nach dem
auch im Verfahren anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. statt vieler
BGE 132 II 153 E. 5 S. 159 f., 485 E. 4.3 S. 496; 131 I 153 E. 4 S. 158)
umgehend reagieren müssen, nachdem ihm die Anklagekammer am 23. April 2013 die
Entgegennahme seines Schreibens als Ausstandsbegehren mitgeteilt, ihm zugleich
die Stellungnahme des Staatsanwalts zugesandt und ihn über den weiteren
Verfahrensverlauf orientiert hatte. Stattdessen hat er der Anklagekammer bloss
mit Schreiben vom 19. Mai 2013 - d.h. erst einige Tage nach deren Entscheid -
verschiedene Dokumente zukommen lassen, welche die Befangenheit des
Staatsanwalts belegen sollten. Dieses Verhalten lässt nicht auf ein
Missverständnis schliessen. Zudem sind Ausstandsbegehren nach ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift "ohne Verzug", mithin sofort nach Bekanntwerden der
Ausstandsgründe zu stellen; wer den Anspruch auf Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person nicht so früh wie möglich vorbringt, verwirkt ihn
grundsätzlich (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496; mit
Hinweis). Die Äusserung des Beschwerdeführers vom 19. April 2013 konnte daher
auch nicht - in Verbindung mit dem Schluss seines Schreibens - so verstanden
werden, dass sich dereinst das erstinstanzliche Strafgericht mit der
Voreingenommenheit des Staatsanwalts zu befassen haben werde. Schliesslich kann
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, der
Staatsanwalt habe sich treuwidrig bzw. missbräuchlich verhalten, weil er der
Anklagekammer die verschiedenen "Abmahnungen" des Verteidigers nicht
weitergeleitet habe. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat diejenige Partei, die ein
Ausstandsbegehren stellt, die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu
machen; die abgelehnte Person trifft keine derartige Pflicht.
Der Auffassung des Beschwerdführers kann deshalb nicht gefolgt werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Anklagekammer habe eine
Gehörsverletzung begangen, weil sie ihm keine Gelegenheit gab, sich zu seiner
als Ausstandsgesuch verstandenen Eingabe vernehmen zu lassen.

Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Wer ein Ausstandsgesuch stellt, hat die
den Ausstand begründenden Tatsachen (im Gesuch) glaubhaft zu machen (Art. 58
Abs. 1 StPO). Eine weitere Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor und wäre im
Übrigen auch nicht zielführend, weil die betroffene Person zum Gesuch in
Kenntnis der Ausstandsgründe Stellung nehmen soll (Art. 58 Abs. 2 StPO) und
über das Gesuch rasch - zum Teil sogar ausdrücklich unter Ausschluss eines
weiteren Beweisverfahrens - und endgültig entschieden werden soll (Art. 59 Abs.
1 StPO). Diese Regelung steht im Interesse eines guten Funktionierens der
Justiz und des Vermeidens unnötiger Weiterungen und Verzögerungen (vgl. Art. 5
Abs. 1 StPO; JEAN-MARC VERNIORY, in: Commentaire romand CPP, 2011, N. 5 zu Art.
58). Einen Anspruch auf Stellungnahme zum eigenen Ausstandsgesuch kennt die
Strafprozessordnung daher nicht und ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.2. Fragen könnte man sich jedoch, ob die Anklagekammer die Vernehmlassung des
Staatsanwalts dem Beschwerdeführer nicht bloss zur Kenntnisnahme, sondern unter
Einräumung einer Frist zur Stellungnahme hätte zustellen müssen (Replikrecht;
s. BGE 138 I 484 E. 2 S. 485 ff.; 133 I 100 E. 4 S. 101 ff., insbes. E. 4.5 S.
103; je mit Verweisungen; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2011, N. 11
zu Art. 58). Der Beschwerdeführer erhebt freilich keine derartige Rüge. Der
Staatsanwalt führte in seiner Stellungnahme zudem lediglich aus, er halte sich
nicht für befangen und könne auch sonst keinen Ausstandsgrund erkennen. Davon
musste der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung seines Begehrens
ausgehen, hätte der Staatsanwalt doch andernfalls von sich aus in den Ausstand
treten müssen (Art. 56 StPO). Zudem hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer auf das Übermittlungsschreiben der Anklagekammer nicht
reagiert und insbesondere nicht unverzüglich eine Fristansetzung zur
Stellungnahme anbegehrt (BGE 138 I 484 E. 2.5 S. 487; 133 I 100 E. 4.8 S. 105).
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die Unterlassung der
Anklagekammer weiter einzugehen.

3.3. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer ferner nicht, dass ihm die
Anklagekammer keine Nachfrist zur Begründung des Ausstandsgesuchs ansetzte.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 58 StPO (vgl. E. 3.1 hiervor)
sind die angerufenen Ausstandsgründe sofort, im Gesuch selber glaubhaft zu
machen, d.h. so weit möglich zu substanziieren und zu belegen. Eine
Nachfristansetzung zur Verbesserung ist nur bei unleserlichen,
unverständlichen, ungebührlichen oder weitschweifigen Eingaben vorgesehen (Art.
110 Abs. 4 StPO), nicht aber bei unbegründeten Eingaben ( HAFNER/FISCHER, in:
Basler Kommentar StPO, 2011, N. 22 zu Art. 110).

4. 
Fehl geht sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Anklagekammer habe
rechtsmissbräuchlich gehandelt, weil sie seine Eingabe vom 19. April 2013 als
Ausstandsgesuch ohne Begründung behandelt habe. Dass die Formulierung des
Schreibens auf ein Ausstandsbegehren schliessen liess, wurde bereits dargelegt
(E. 2.2 hiervor). Dass das Begehren einer Begründung im Sinne des
Glaubhaftmachens der behaupteten Voreingenommenheit entbehrte, bestreitet der
Beschwerdeführer nicht. Demnach hatte die Anklagekammer über ein ohne die
erforderliche Begründung eingereichtes Begehren zu entscheiden. Von
Rechtsmissbrauch kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

5. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Anklagekammer habe nicht - wie von ihr im
Übermittlungsschreiben angekündigt - gestützt auf die Akten entschieden,
sondern ohne Akten. Diese seien nämlich im fraglichen Zeitraum zur Einsicht bei
ihm bzw. seinem Verteidiger gewesen.

Die Anklagekammer hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es seien grundsätzlich
keine Verfahrensanordnungen vorgesehen; der Entscheid werde ohne weiteres
Beweisverfahren gestützt auf die Akten erfolgen. Da sie nicht über die Akten
der Strafuntersuchung verfügte, wie der Beschwerdeführer vermerkt und auch der
Staatsanwalt in seiner Stellungnahme erwähnt hatte, und weil sie keine weiteren
Verfahrensanordnungen und kein Beweisverfahren vorsah, konnte sich der Hinweis
auf die Akten vernünftigerweise nur auf die Gesuchsakten beziehen. Die
Anklagekammer konnte sich auf die darin enthaltenen rudimentären Angaben
beschränken, weil auf vollständig unsubstanziiert gebliebene Ausstandsbegehren
nicht eingetreten zu werden braucht (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/
Lieber [Hrsg·], Kommentar zur StPO, 2010, N. 11 zu Art. 58). Der Einwand
fehlenden Aktenbeizugs verfängt deshalb nicht.

6. 
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von Fr.
1'500.-- als willkürlich und prohibitiv. Für ihre Arbeit habe die Anklagekammer
nicht mehr als eine halbe Stunde aufwenden müssen. Selbst unter
Berücksichtigung eines Kanzleikostenanteils ergebe sich ein völlig übersetzter
Honoraranteil von fast Fr. 1'000.-- für die drei Mitglieder der Anklagekammer.

Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer und Gesuchsteller stützt sich auf
Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO und Art. 15 Ziff. 23 der Gerichtskostenverordnung
des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010. Diese sieht unter der erwähnten
Bestimmung für Urteile der Anklagekammer einen Gebührenrahmen von Fr. 500.--
bis Fr. 5'000.-- vor. Die erhobene Spruchgebühr hält sich im untersten Drittel
dieses Rahmens und erscheint so besehen nicht als exzessiv. Der
Nichteintretensentscheid ist zwar kurz, aber vollständig und sorgfältig
begründet, mit allen zudienlichen Verweisen auf Akten, Gesetzesvorschriften und
die Doktrin. Er wurde von drei Richtern unter Beizug eines Gerichtsschreibers
gestützt auf ein eigens angelegtes und korrekt geführtes Dossier gefällt. Es
kann daher nicht gesagt werden, die Anklagekammer habe bei der
Gebührenbemessung vom ihr zustehenden Entscheidungsspielraum in unhaltbarer
Weise Gebrauch gemacht. Auch wenn die Gebühr gemessen am Aufwand zur
Gesuchserledigung als hoch bezeichnet werden kann, hält sie der in diesem Punkt
auf Willkür beschränkten Kontrolle (Art. 95 BGG) durch das Bundesgericht stand.

7. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Damit wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 und 66 BGG). Er hat zwar ein
Gesuch um "amtliche Verteidigung" gestellt, das als Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG entgegenzunehmen ist. Das Gesuch ist jedoch
abzuweisen, da die Beschwerde, selbst wenn man der Ungehaltenheit des
Beschwerdeführers ein gewisses Verständnis entgegenbringen mag, als aus
rechtlicher Sicht aussichtslos bezeichnet werden muss. Angesichts der
Verfahrensumstände und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
rechtfertigt sich für das bundesgerichtliche Verfahren ein bescheidener
Gebührenansatz.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben