Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.217/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_217/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2013 des
Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen den
türkischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts der mehrfachen
Vergewaltigung, der Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Drohung und des
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Sie wirft ihm vor, er habe zwei frühere
Lebensgefährtinnen (im Folgenden: Opfer) während der jeweiligen Beziehung
mehrfach vergewaltigt, bedroht und geschlagen.

 Am 3. Januar 2013 nahm ihn die Polizei fest. Am 7. Januar 2013 versetzte ihn
das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft.

 Am 15. Februar und 13. März 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht
Haftentlassungsgesuche ab. Die von X.________ gegen den letzteren Entscheid
erhobene Beschwerde wies der Appellationsgerichtspräsident des Kantons
Basel-Stadt am 8. April 2013 ab.

B.
Am 30. März 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft für die Dauer
von 12 Wochen, d.h. bis zum 24. Juni 2013.

 Die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der
Appellationsgerichtspräsident am 17. Mai 2013 ab. Dieser bejahte den dringenden
Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Ob zusätzlich Flucht- und Fortsetzungsgefahr
gegeben sei, liess er offen. Er beurteilte die Haft als verhältnismässig.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des
Appellationsgerichtspräsidenten vom 17. Mai 2013 und die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 30. März 2013 seien aufzuheben und der
Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die
Sache an den Appellationsgerichtspräsidenten bzw. das Zwangsmassnahmengericht
zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer unter Auferlegung
sachgerechter Ersatzmassnahmen (Friedensbürgschaft, Schriftensperre, Kaution,
Electronic Monitoring und/oder weiterer technischer Massnahmen) aus der Haft
entliessen.

D.
Der Appellationsgerichtspräsident und die Staatsanwaltschaft beantragen je
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

 X.________ hat innert Frist keine Stellungnahme dazu eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.

 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist
somit nach Art. 80 BGG zulässig.

 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur
Beschwerde befugt.

 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen -einzutreten.

1.2. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der vorinstanzliche Entscheid vom 17.
Mai 2013 an die Stelle der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. März
2013 getreten. Diese ist somit nicht mehr Anfechtungsgegenstand (vgl. Urteil
1A.12/2004 vom 30. September 2004 E. 1.3, in: ZBl 106/2005 S. 43 mit
Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung auch der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts beantragt, kann auf die Beschwerde deshalb nicht
eingetreten werden.

1.3. Das Bundesgericht räumte dem Beschwerdeführer - dessen Antrag entsprechend
(Beschwerde S. 3) - am 3. Juli 2013 Frist ein bis zum 8. Juli 2013 zur
Einreichung einer allfälligen Replik. Er sandte dem Bundesgericht rechtzeitig
keine solche zu.

 Mit Schreiben vom 9. Juli 2013, also einen Tag nach Ablauf der für die Replik
angesetzten Frist, informierte er das Bundesgericht über die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juni 2013, mit welcher dieses die Haft bis zum
6. August 2013 verlängert hatte. Als blosse Orientierung über den weiteren Gang
des Verfahrens kann das Schreiben entgegengenommen werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe davon aus, die Opfer
hätten ihre belastenden Aussagen unter dem massiven Druck seiner Familie
abgeschwächt. Die ins Recht gelegten Noven bestätigten nach Ansicht der
Vorinstanz nur, dass der Druck auf das Opfer 1 inzwischen ein derartiges
Ausmass angenommen habe, dass es seine Aussagen - ungeachtet möglicher
strafrechtlicher Folgen - als falsch zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Vorinstanz habe insoweit den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt (Beschwerde S. 16).

2.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

 Die Rechtsprechung stellt insoweit an die Begründungspflicht strenge
Anforderungen. Diese entsprechen jenen nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 254 f.). Das Bundesgericht prüft somit nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt
es nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349
E. 3 S. 351 f., 244 E. 2.2 S. 246).

2.3. Die Beschwerde dürfte im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen
nicht genügen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Die Auffassung der Vorinstanz, die Opfer seien massiv unter Druck gesetzt
worden, ihre belastenden Aussagen abzuschwächen bzw. zu widerrufen, ist
jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar.

 Die Vorinstanz verweist auf ihren Entscheid vom 8. April 2013. Dort führt sie
aus, das Opfer 1 habe am 6. Februar 2013 seinem Rechtsvertreter schriftlich
mitgeteilt, es wolle sämtliche Anzeigen zurückziehen und wünsche, dass der
Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde. Tags darauf sei es mit
Mitgliedern seiner eigenen Familie und jener des Beschwerdeführers (welche aus
demselben türkischen Dorf stammten) im Büro des Verteidigers des
Beschwerdeführers erschienen, wo es ebenfalls erklärt habe, es sei nicht sein
Wunsch, dass der Beschwerdeführer länger in Haft bleiben müsse. Die Vorinstanz
weist darauf hin, der Rechtsvertreter des Opfers 1 sei der Ansicht, dass dieses
durch das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers und den "Ältestenrat" seines
Dorfes systematisch und auf perfide Art beeinflusst werde. So habe es dem
Rechtsvertreter auf die Frage, wie es dazu komme, ohne sein Wissen im Büro des
Verteidigers des Beschwerdeführers vorzusprechen, geantwortet, es wisse es auch
nicht; es habe keine andere Wahl gehabt. Die Vorinstanz legt sodann dar, die
Ansicht des Rechtsvertreters des Opfers 1 werde bestärkt durch die Aktennotiz
eines Detektivs vom 12. Februar 2013, wonach das Opfer 1 auch bei der
Staatsanwaltschaft telefonisch die Haftentlassung des Beschwerdeführers
verlangt und mitgeteilt habe, es wolle "es ungültig machen". Das Opfer habe dem
Detektiv gesagt, dass "alles schlimmer werde", wenn der Beschwerdeführer in
Haft bleibe. Die Vorinstanz bemerkt im Weiteren, am 26. Februar 2013 habe auch
das Opfer 2 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, es verzichte auf die Anzeige
gegen den Beschwerdeführer. "Dritte Personen" sowie die Schwester des
Beschwerdeführers hätten dem Opfer 2 gesagt, es "solle es ruhen lassen",
ansonsten komme es für das Opfer "nicht gut aus" (E. 3.3 S. 4 f.).

 Es bestehen demnach ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die Opfer vom
familiären Umfeld des Beschwerdeführers stark unter Druck gesetzt worden sind.
Die entsprechende Sachverhaltsannahme der Vorinstanz ist damit nicht
offensichtlich unrichtig.

3.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, da ihn
die Staatsanwaltschaft und Vorinstanz bereits als schuldig erachteten
(Beschwerde S. 16 f.), ist die Beschwerde unbegründet.

 Die Vorinstanz bejaht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft den
dringenden Tatverdacht. Damit wird der Beschwerdeführer nicht vorverurteilt.
Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin (BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 44 mit Hinweis).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 17 ff.).

4.2. Zunächst bringt er vor, die Vorinstanz habe sich nicht zu seiner Rüge der
Verletzung des Beschleunigungsgebots geäussert. Damit sei sie ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen.

 Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs.
2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer sagt nicht klar und detailliert, wo er in der
Beschwerde vom 9. April 2013 an die Vorinstanz eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots substanziiert geltend gemacht haben soll. Dies ist auch
nicht ersichtlich. Weder S. 4 f. ("Beschwerdegründe") noch S. 13 ff.
("Rechtliches") der Beschwerde an die Vorinstanz kann eine derartige
substanziierte Rüge entnommen werden. Auf die Beschwerde kann im vorliegenden
Punkt daher nicht eingetreten werden.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ihm auf sein
Begehren vom 5. Juni 2013 hin die Akten nicht zugestellt mit der Begründung,
diese befänden sich im Zusammenhang mit einem anderen Beschwerdeverfahren bei
der Vorinstanz. Damit habe die Staatsanwaltschaft sein Recht auf Akteneinsicht
verletzt.

 Anfechtungsobjekt ist der vorinstanzliche Entscheid vom 17. Mai 2013. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft nach dem
angefochtenen Entscheid. Darauf kann nicht eingetreten werden. Das Vorbringen
wäre im Übrigen unbehelflich, da daraus nicht mit Art. 106 Abs. 2 BGG
genügender Klarheit hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht
tatsächlich abgelehnt hat. Wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
mitgeteilt hat, die Akten befänden sich bei der Vorinstanz, kann das auch so
verstanden werden, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung war, er solle die
Akten bei dieser anfordern. Dass er die Vorinstanz um Herausgabe der Akten
ersucht und diese dem nicht entsprochen habe, macht er nicht geltend.

5.

5.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen
beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen; oder c. durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat.

 Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle am dringenden Tatverdacht
(Beschwerde S. 19 und 22).

5.2. Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des
dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des
Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 137
IV 122 E. 3.2 S. 126 f. mit Hinweisen).

5.3. Die beiden Opfer haben den Beschwerdeführer schwer belastet. Sie haben
unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit einer falschen
Anschuldigung ausgesagt, er habe sie während der jeweiligen Beziehung immer
wieder vergewaltigt, bedroht und geschlagen. Das Opfer 1 hat am 3. Januar 2013
zu Protokoll gegeben, er habe sie dauernd kontrolliert und unterdrückt,
wiederholt geschlagen, mit dem Tod bedroht und praktisch jeden Abend
vergewaltigt. Die Aussagen des Opfers 1, welches dieses anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer bestätigt hat, werden
objektiviert durch verschiedene Polizeirapporte vom August 2012 wegen
häuslicher Gewalt; zudem durch einen Arztbericht vom 2. Januar 2013, der beim
Opfer 1 Hämatome und Kratzspuren an den Armen sowie Schmerzen und eine
Druckdolenz im Nacken- und Halsbereich feststellte. Das Opfer 1 hielt sich
überdies im August 2012 für 3 Tage und erneut ab Dezember 2012 im Frauenhaus
auf. Zwar haben beide Opfer ihre belastenden Aussagen in der Folge
abgeschwächt. Wie gesagt, bestehen jedoch ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass
sie das unter dem Druck der Familie des Beschwerdeführers getan haben.

 Würdigt man dies gesamthaft, sind erhebliche Indizien für die Täterschaft des
Beschwerdeführers gegeben, zumal dieser keinen überzeugenden Grund dafür nennt,
weshalb ihn die Opfer zu Unrecht hätten belasten sollen. Die Bejahung des
dringenden Tatverdachts verletzt daher kein Bundesrecht.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle an der Kollusionsgefahr
(Beschwerde S. 19 ff.).

6.2. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu
missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können
sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).

6.3. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, welche dieser
vollumfänglich bestreitet, wiegen schwer. Sie beruhen zur Hauptsache auf den
belastenden Aussagen der Opfer. Es ist - wie der Beschwerdeführer einräumt -
davon auszugehen, dass das Strafgericht die Opfer persönlich befragen wird. An
der Verhinderung von Einflussnahmen auf diese besteht deshalb ein gewichtiges
öffentliches Interesse. Wie dargelegt, sind erhebliche Anhaltpunkte dafür
gegeben, dass das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers auf die Opfer bereits
Druck ausgeübt hat. Es ist zu befürchten, dass sich dieser Druck bei einer
Haftentlassung noch wesentlich verstärken würde. Der Beschwerdeführer hat, da
ihm im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, ein
grosses Interesse daran, dass die Opfer ihre belastenden Aussagen zurücknehmen.
Er ist wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und
mehrfacher Drohung vorbestraft. Im jetzigen Strafverfahren werden ihm erneut
Gewaltdelikte und Drohungen zur Last gelegt. Mit einer Einschüchterung der
Opfer durch ihn müsste daher bei einer Haftentlassung gerechnet werden. Dass
die Opfer anscheinend auf den Druck des familiären Umfelds des
Beschwerdeführers bereits reagiert haben, deutet auf ihre Beeinflussbarkeit
hin. Eine solche ist vonseiten des Beschwerdeführers umso mehr anzunehmen, als
er ihnen früher sehr nahe stand.

 In Anbetracht dessen ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer
Freilassung den gegenüber den Opfern offenbar bereits bestehenden Druck noch
deutlich erhöhen würde. Wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat, hält
das daher vor Bundesrecht stand.

6.4. Ob zusätzlich Flucht- oder Forstsetzungsgefahr gegeben sei, kann
offenbleiben.

7.
Nicht zu beanstanden ist der angefochtene Entscheid ebenso, soweit die
Vorinstanz die Haft als verhältnismässig beurteilt hat. Dass diese mit
nachteiligen beruflichen Folgen verbunden ist, ist unvermeidlich und lässt sie
unter den gegebenen Umständen nicht als unverhältnismässig erscheinen.

 Soweit der Beschwerdeführer seine Haftentlassung unter Auferlegung von
Ersatzmassnahmen (Friedensbürgschaft, Schriftensperre, Kaution, Electronic
Monitoring und/oder weitere technische Massnahmen) beantragt, begründet er dies
nicht. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht. Dass mit diesen Massnahmen die Kollusionsgefahr hinreichend gebannt
werden könnte, ist im Übrigen nicht auszumachen. Die Friedensbürgschaft gemäss
Art. 66 StGB kommt bei Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr in Betracht; eine
Schriftensperre, eine Kaution oder ein Electronic Monitoring bei Fluchtgefahr.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend (Beschwerde S. 21 ff.).

8.2. Wie gesagt, legt er nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich,
dass er die Rüge bereits vor Vorinstanz erhoben habe. Auf die Beschwerde kann
im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten werden. Letztinstanzlichkeit im
Sinne von Art. 80 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für Rügen, die
dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (vgl. BGE 135 III
513 E. 4.3 S. 522; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteile 1B_130/2009 vom 15. Juli
2009 E. 2.3; 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.2).

8.3. Das Vorbringen wäre ohnehin unbegründet gewesen. Nach der Rechtsprechung
ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung
geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die
Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft
in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der
Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden,
z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden
Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in
der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss
zu bringen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.; je
mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet ist, eine besonders
schwer wiegende Verfahrensverzögerung darzutun. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft - den Darlegungen des
Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 25. Juni 2013 folgend - die sich
im Zusammenhang mit einem anderen Beschwerdeverfahren bei der Vorinstanz
befindenden Akten bei dieser anfordern und ihr im Gegenzug Kopien der für das
Beschwerdeverfahren bedeutsamen Aktenstücke zustellen wird. Die
Staatsanwaltschaft wird so die Strafuntersuchung mit der gebotenen
Beschleunigung (Art. 5 Abs. 2 StPO) abschliessen können.

9.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Konfrontation,
wirksame Verteidigung und ein faires Verfahren rügt (Beschwerde S. 24), richtet
er sich gegen die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft. Darauf kann nicht
eingetreten werden. Insoweit ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO gegeben.

10.

10.1. Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die
Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit
darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es
werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine
Entschädigung ausgerichtet.

 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote eingereicht und macht
einen Betrag von insgesamt Fr. 5'885.45 geltend (Beschwerdebeilage 14). Dieser
ist übersetzt. Die Angelegenheit wies keine besonderen Schwierigkeiten auf.
Angemessen ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl.
Mehrwertsteuer).

10.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm sowie den anderen
Verfahrensbeteiligten das bundesgerichtliche Urteil unmittelbar nach der
Fällung im Dispositiv zu eröffnen.

 Gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das
Bundesgericht (SR 173.110.131) teilt der Gerichtsschreiber das
Urteilsdispositiv schriftlich mit, wenn - was hier nicht zutrifft - der
Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen worden ist (Art. 60 Abs. 2
BGG) oder das Urteil nach der Fällung nicht sofort mitgeteilt werden kann.

 Da das vorliegende Urteil sofort mitgeteilt werden kann, besteht kein Anlass
zur vorgängigen separaten Zustellung des Dispositivs.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Andreas Noll, wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben