Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.211/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_211/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter.

Gegenstand
Nichtzulassung des Verteidigers,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Mai 2013.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen Y.________,
der von Rechtsanwalt Oliver Wächter amtlich verteidigt wird. Am 30. Januar 2013
erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Strafbefehl gegen
X.________, die Mutter von Y.________, wegen versuchter Begünstigung zu Gunsten
ihres Sohnes und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr.
30.--. Am 31. Januar 2013 erhob X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Wächter, Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
liess mit Verfügung vom 11. Februar 2013 Rechtsanwalt Oliver Wächter nicht als
Verteidiger im Strafverfahren gegen X.________ zu. Dagegen erhob X.________ am
19. Februar 2013 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 14. Mai 2013 die
Beschwerde gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
11. Februar 2013 auf.

2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Eingabe vom 12. Juni 2013
(Postaufgabe 13. Juni 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai
2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Entscheid, welcher das Strafverfahren gegen X.________ nicht
abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit
Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen
nach Art. 93 BGG überhaupt keine Ausführungen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Da die
Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von
Art. 93 BGG erfüllt sein könnten, ist auf die Beschwerde mangels einer
hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten.

4.
Auf eine Kostenauflage wird verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben