Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.210/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_210/2013

Urteil vom 14. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013
des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Strafuntersuchung gegen
X.________ führt und diesen verdächtigt, er habe am 16. Mai 2013 seine Ehefrau
getötet;

dass die Polizei X.________ gleichentags festnahm und das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 19. Mai 2013 die
Untersuchungshaft für die Dauer eines Monats, d.h. bis Sonntag, 16. Juni 2013,
anordnete;

dass die Staatsanwaltschaft dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau
Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Dauer der Untersuchungshaft sei auf drei
Monate, d.h. bis zum 16. August 2013, festzusetzen;

dass das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) darauf am 4. Juni 2013
nicht eintrat mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe kein aktuelles
praktisches Rechtsschutzinteresse;

dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen führt - welche beim
Bundesgericht am 13. Juni 2013 eingegangen ist - und beantragt, der Entscheid
des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zum (gemeint:
materiellen) Entscheid zurückzuweisen;

dass nicht näher geprüft zu werden braucht, ob auf die Beschwerde eingetreten
werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist;

dass in einem Fall wie hier die Staatsanwaltschaft, welche die vom
Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer als zu kurz erachtet, die
Möglichkeit hat, bei diesem nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu
stellen;

dass, solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt
hat, die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil erleidet;

dass die Vorinstanz ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse daher ohne
Bundesrechtsverletzung verneinen dufte und die Beschwerde somit abzuweisen ist;

dass die Beschwerde an die Vorinstanz in der Sache als Haftverlängerungsgesuch
angesehen werden kann;
dass dieses an das Zwangsmassnahmengericht zur Behandlung unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu überweisen ist, wobei es gemäss Art.
227 Abs. 4 StPO unverzüglich, d.h. vor Ablauf der angeordneten Haftdauer am 16.
Juni 2013, über die provisorische Fortdauer der Haft zu befinden haben wird;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind
(Art. 66 Abs. 4 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Sache wird dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen, damit
dieses über die Verlängerung der Haft und unverzüglich über deren provisorische
Fortdauer entscheide.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Zwangsmassnahmengericht und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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