Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.20/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_20/2013

Verfügung vom 28. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.

Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________ ein
Strafverfahren wegen versuchter schwerer, eventuell einfacher Körperverletzung,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. X.________ wurde am 24. Juni 2012
verhaftet.

Am 20. Dezember 2012 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von
X.________ gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Januar 2013 beantragt X.________, ihn aus
der Untersuchungshaft zu entlassen unter der Auflage, bis zum erstinstanzlichen
Urteil die aus medizinischer Sicht notwendigen Medikamente unter ärztlicher
Kontrolle einzunehmen und eine kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten.
Eventuell sei die Untersuchungshaft durch das Bundesgericht zu befristen und
der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, bis dahin ein Gutachten
einzuholen zur Frage, ob bei kontrollierter Alkoholabstinenz
Wiederholungsgefahr bestehe und ob er sich für den vorzeitigen
Massnahmenvollzug eigne.

B.
In ihrer Vernehmlassung teilt die Staatsanwaltschaft IV mit, sie habe in der
Zwischenzeit Anklage erhoben. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

C.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2013 beantragt X.________, das Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Weitere Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung
von Untersuchungshaft. Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft mit Erhebung der
Anklage Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer beantragt. Das entsprechende
Haftprüfungsverfahren wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 17. Januar 2013
eröffnet, wobei es anordnete, der Beschwerdeführer habe bis zu seinem
definitiven Entscheid in Haft zu bleiben

Unter diesen Umständen ist das Verfahren gegen die Verlängerung der
Untersuchungshaft gegenstandslos geworden und entsprechend dem Antrag des
Beschwerdeführers abzuschreiben. Zuständig dafür ist der Instruktionsrichter
als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich nach der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG), wobei es nach
ständiger Praxis nicht darum gehen kann, bei der Beurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen über die materielle Begründetheit der Beschwerde
abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494, Urteil 5A_432/2010 vom
26. Juli 2010, E. 4.1). Vorliegend müssten für die Stellung einer Prognose über
den mutmasslichen Verfahrensausgang psychiatrische Gutachten abschliessend
beurteilt werden, was nicht angehen kann. Es rechtfertigt sich unter diesen
Umständen, keine Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zuzusprechen. Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.--
aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft IV und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi