Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.207/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_207/2013

Urteil vom 25. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schumacher,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Beweismittel; Gutachten,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Mai 2013
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 4. April 2008 in
Bestätigung des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht
Zürich vom 10. Mai 2007 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung
(Art. 125 Abs. 2 StGB) frei. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich Beschwerde, welche das Bundesgericht mit Entscheid vom 3.
Februar 2009 (6B_549/2008) guthiess, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 4. April 2008 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückwies. Mit Urteil vom 22. Januar 2010 sprach das Obergericht
des Kantons Zürich X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art.
125 Abs. 2 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Urteil vom 14. März 2011 gut (6B_365/2010), hob das Urteil vom 22. Januar
2010 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des
Kantons Zürich zurück.

2.
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss
vom 22. April 2012 med. pract. Z.________, c/o Psychiatrisch-Psychologischer
Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich, einen Gutachtensauftrag. Dagegen
erhob X.________ mit Eingabe vom 1. Juni 2012 Beschwerde in Strafsache. In
ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 teilte die II. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich dem Bundesgericht mit, dass die zu beurteilende
Tat inzwischen verjährt sei. Da das Berufungsverfahren dementsprechend
einzustellen sei, erweise sich die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos.
Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten einer Verfahrensabschreibung nicht
widersetzten, schrieb das Bundesgericht mit Verfügung 7. August 2012 (1B_325/
2012) die Beschwerde als gegenstandslos ab.

3.
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich führte mit dem Hinweis
auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_771/2011 vom 11. Dezember 2012, wonach
nicht nur nach einem verurteilenden, sondern auch nach einem freisprechenden
erstinstanzlichen Entscheid die Verjährung nicht mehr eintritt, das
Berufungsverfahren weiter und erteilte mit Beschluss vom 13. Mai 2013 med.
pract. Z.________ einen Gutachtensauftrag.

4.
X.________ führt mit Eingaben vom 11. und 21. Juni 2013 Beschwerde in
Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der II.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2013. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann grundsätzlich jede
Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei der Anwendung von materiellem
Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41).
Dies gilt auch für die Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 95 lit. a BGG).
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen (Art. 113 BGG).
Die vorliegende Beschwerde ist somit einzig als Beschwerde in Strafsachen
entgegenzunehmen.

6.
Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Da er weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur
anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG).

6.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit
Hinweisen).

6.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein solcher Nachteil ist im
Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und macht geltend, eine Gutheissung der vorliegenden
Beschwerde würde sofort einen Endentscheid erwirken. Streitgegenstand im
vorliegenden Verfahren ist der im Rahmen eines Berufungsverfahrens erteilte
Gutachtensauftrag. Ein bundesgerichtlicher Entscheid in dieser Frage würde
somit das hängige Berufungsverfahren keineswegs abschliessen. Zudem legt das
Bundesgericht die Voraussetzung, wonach die Gutheissung der Beschwerde einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen muss, im Strafverfahren restriktiv aus. Inwiefern diese Voraussetzung
gegeben sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar.

6.3. Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG sind somit offensichtlich
nicht gegeben, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache
selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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